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Die Obligationen aus Rechtsgeschäften,
Nachbarstadt geprüft. Auf die sofortige Prüfung nach der Ablieferung hat der
Verkäufer aber ein Recht, sofern nichts Anderes aus dem Vertrag folg
Die Zeit, innerhalb deren die Untersuchung rechtzeitig ist, läßt sich
nur nach den konkreten Verhältnissen feststellen. Der Käufer muß sie, soweit
thunlich, unmittelbar in Angriff nehmen; außergewöhnliche Maßnahmen, um
die Arbeit der Untersuchung zu bewältigen, hat er nicht zu treffen. Einige
Tage sind regelmäßig dem Käufer verstattet. Vertrag oder Usance können
die Zeit verlängern. Einseitige Vorschriften des Verkäufers, welche sie
begrenzen sollen, z. B. die Notiz in der Rechnung „Reklamationsfrist vierundzwanzig ¬
Stunden“ sind bedeutungslos, wenn sich der Käufer ihnen nicht.
z. B. auch stillschweigend in längerem Geschäftsverkehr, unterwarf.
c) Der Käufer hat die sofortige Anzeige des Mangels zu machen.
Eine ganz allgemeine Erklärung der Unzufriedenheit genügt nicht, es muß
mitgetheilt werden, aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt. Detailangaben ¬
können nachgeholt werden.
13 Die Erklärung kann nicht bloß an
den Verkäufer, sondern auch an dessen Bevollmächtigte geschehen, welche für
dessen Angelegenheiten überhaupt oder wenigstens für die Erledigung dieses
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Geschäfts Vollmacht haben.
d) Die rechtzeitige Rüge ist Bedingung der Ansprüche des Käufers; er
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hat sie also zur Substantiirung der Klage anzuführen und zu beweisen.
2. Für Distancesendungen ist ferner, um eine rasche definitive Abmachung ¬
herbeizuführen, vom Handelsgesetzbuch im Art. 349 bestimmt,
daß nach Ablauf von sechs Monaten von der Ablieferung an den Käufer
der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare
nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es gilt dies nicht nur für die
12) Solche Vertragsintention ist nicht schon um deswillen anzunehmen, weil der
Verkäufer wußte, daß der Käufer die Waare in der Originalverpackung weiter verkaufen ¬
und versenden wolle. Wohl aber kann sie unterstellt werden, wenn die Untersuchung ¬
mit der dem andern Theil bekannten Absicht die Originalverpackung zu
erhalten unverträglich wäre. Es handelt sich durchweg um quaestio facti. Vgl. u. A.
R. O. H. G. Bd. 10 S. 147, Bd. 2 S. 234.
13) Auch hierüber existiren zahlreiche Präjudikate des R. O. H. G., z. B.
Bd. 5 S. 261, Bd. 10 S. 269, Bd. 14 S. 66. Allgemeine Regeln lassen sich nicht
aufstellen.
14) Die Ectlärung an einen nicht legitimirten Vertreter des Verkäufers genügt
nur
wenn derselbe die Anzeige rechtzeitig dem Verkäufer übermittelt hat. R. O. H. G.
Bd. 14 S. 155.
15) Römer in Goldschmidts Ztschr. Bd. 23 S. 64 ff. R. O. H. G. Bd. 2 S. 337.
16) Es genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Es ist nicht erfordert,
daß
sie rechtzeitig ankam.
17) Der Art. 349 steht in Verbindung mit Art. 347 und 348, er bezieht sich
nur
auf Käufe mit Distanceversendung, also unter Andern nicht auf eine Werkverdingung. ¬
Ob ein Kauf vorliegt, ist nach dem bezüglichen Landesrecht zu entscheiden,
R. O. H. G. Bd. 19 S. 262, Bd. 23 S. 87 ff.