Volltext : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

882
Die  Obligationen  aus  Rechtsgeschäften,
Nachbarstadt  geprüft.  Auf  die  sofortige  Prüfung  nach  der  Ablieferung  hat  der
Verkäufer  aber  ein  Recht,  sofern  nichts  Anderes  aus  dem  Vertrag  folg
Die  Zeit,  innerhalb  deren  die  Untersuchung  rechtzeitig  ist,  läßt  sich
nur  nach  den  konkreten  Verhältnissen  feststellen.  Der  Käufer  muß  sie,  soweit
thunlich,  unmittelbar  in  Angriff  nehmen;  außergewöhnliche  Maßnahmen,  um
die  Arbeit  der  Untersuchung  zu  bewältigen,  hat  er  nicht  zu  treffen.  Einige
Tage  sind  regelmäßig  dem  Käufer  verstattet.  Vertrag  oder  Usance  können
die  Zeit  verlängern.  Einseitige  Vorschriften  des  Verkäufers,  welche  sie
begrenzen  sollen,  z.  B.  die  Notiz  in  der  Rechnung  „Reklamationsfrist  vierundzwanzig ¬
  Stunden“  sind  bedeutungslos,  wenn  sich  der  Käufer  ihnen  nicht.
z.  B.  auch  stillschweigend  in  längerem  Geschäftsverkehr,  unterwarf.
c)  Der  Käufer  hat  die  sofortige  Anzeige  des  Mangels  zu  machen.
Eine  ganz  allgemeine  Erklärung  der  Unzufriedenheit  genügt  nicht,  es  muß
mitgetheilt  werden,  aus  welchem  Grunde  die  Beanstandung  erfolgt.  Detailangaben ¬
  können  nachgeholt  werden.
13  Die  Erklärung  kann  nicht  bloß  an
den  Verkäufer,  sondern  auch  an  dessen  Bevollmächtigte  geschehen,  welche  für
dessen  Angelegenheiten  überhaupt  oder  wenigstens  für  die  Erledigung  dieses
14
Geschäfts  Vollmacht  haben.
d)  Die  rechtzeitige  Rüge  ist  Bedingung  der  Ansprüche  des  Käufers;  er
15  16
hat  sie  also  zur  Substantiirung  der  Klage  anzuführen  und  zu  beweisen.
2.  Für  Distancesendungen  ist  ferner,  um  eine  rasche  definitive  Abmachung ¬
  herbeizuführen,  vom  Handelsgesetzbuch  im  Art.  349  bestimmt,
daß  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  von  der  Ablieferung  an  den  Käufer
der  Mangel  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der  Waare
nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  kann.  Es  gilt  dies  nicht  nur  für  die
12)  Solche  Vertragsintention  ist  nicht  schon  um  deswillen  anzunehmen,  weil  der
Verkäufer  wußte,  daß  der  Käufer  die  Waare  in  der  Originalverpackung  weiter  verkaufen ¬
  und  versenden  wolle.  Wohl  aber  kann  sie  unterstellt  werden,  wenn  die  Untersuchung ¬
  mit  der  dem  andern  Theil  bekannten  Absicht  die  Originalverpackung  zu
erhalten  unverträglich  wäre.  Es  handelt  sich  durchweg  um  quaestio  facti.  Vgl.  u.  A.
R.  O.  H.  G.  Bd.  10  S.  147,  Bd.  2  S.  234.
13)  Auch  hierüber  existiren  zahlreiche  Präjudikate  des  R.  O.  H.  G.,  z.  B.
Bd.  5  S.  261,  Bd.  10  S.  269,  Bd.  14  S.  66.  Allgemeine  Regeln  lassen  sich  nicht
aufstellen.
14)  Die  Ectlärung  an  einen  nicht  legitimirten  Vertreter  des  Verkäufers  genügt
nur
wenn  derselbe  die  Anzeige  rechtzeitig  dem  Verkäufer  übermittelt  hat.  R.  O.  H.  G.
Bd.  14  S.  155.
15)  Römer  in  Goldschmidts  Ztschr.  Bd.  23  S.  64  ff.  R.  O.  H.  G.  Bd.  2  S.  337.
16)  Es  genügt  die  rechtzeitige  Absendung  der  Anzeige.  Es  ist  nicht  erfordert,
daß
sie  rechtzeitig  ankam.
17)  Der  Art.  349  steht  in  Verbindung  mit  Art.  347  und  348,  er  bezieht  sich
nur
auf  Käufe  mit  Distanceversendung,  also  unter  Andern  nicht  auf  eine  Werkverdingung. ¬
  Ob  ein  Kauf  vorliegt,  ist  nach  dem  bezüglichen  Landesrecht  zu  entscheiden,
R.  O.  H.  G.  Bd.  19  S.  262,  Bd.  23  S.  87  ff.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer