Volltext : ¬Die allgemeinen Lehren und das Sachenrecht des Privatrechts Preußens und des Reichs (10)

§.  26.  Anwendungssphäre  der  einheim.  Gesetze.  Geltung  fremder  Rechte.  49
Besondere  Weisen  der  Beendigung  sind:
1.  Aufhebung  des  Privilegiums  wegen  groben  Mißbrauchs,  was  sich
daraus  rechtfertigt,  daß  die  Ertheilung  desselben  eine  besondere  Auszeichnung
enthält,  häufig  aber  auch  die  Freiheit  von  Dritten  besonders  beschränkt,  so
daß  diese  im  Falle  des  Mißbrauchs  doppelt  gefährdet  sind.  Ueber  diese
Aufhebung  hat,  worüber  man  gemeinrechtlich  streitet,  nach  preußischem  Recht
der  Richter  zu  erkennen,"  so  daß  den  verletzten  Individuen  wie  den  Staatsbehörden ¬
  der  Rechtsweg  offen  steht.
2.  Nach  der  Bestimmung  des  Landrechts  sollte  der  Staat  Privilegien
aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  gegen  hinlängliche  Entschädigung  aufheben ¬
  können.  Hierbei  wurde  nicht  weiter  unterschieden,  ob  der  Staat  in
seiner  Eigenschaft  als  Gesetzgeber  oder  als  Regierung  handle.  Nach  den
Grundsätzen  des  Verfassungsstaates  hingegen  können  Privilegien,  bei  denen
der  Regierung  das  Widerrufsrecht  nicht  vorbehalten  ist,  nur  kraft  gesetzlicher
Ermächtigung  durch  die  zuständigen  Behörden  nach  den  Regeln  über  Expropriation ¬
  und  gegen  volle  vorgängige  Entschädigung  aufgehoben  werden.
Außerdem  aber  ist  eine  Aufhebung  durch  einen  besondern  Akt  der  Gesetzgebung ¬
  möglich.  In  solchem  Falle  entsteht  nach  allgemeinen  Grundsätzen
ein  Recht  auf  Entschädigung  nur  insoweit,  als  das  Gesetz  dieselbe  besonders
zubilligt.
§.  26.  Anwendungssphäre  der  einheimischen  Gesetze.
Geltung  fremder  Rechte.1
Die  einheimischen  Gesetze  nehmen  bald  ausschließliche  Geltung  für  alle
in  ihrem  Bereiche  verhandelten  Rechtssachen  in  Anspruch,  auch  wenn  sie
3)  L.  R.  Einleitung  §.  70  ff.
4)  cap.  24  X.  de  privilegiis  5,  33  ..  .  privilegium  meretur  amittere,
qui  permissa  sibi  abutitur  potestate.  Die  ältere  gemeine  Praxis  nahm  in  Folge
dieses  Gesetzes  das  Recht  der  Gerichte  an,  auf  Aufhebung  zu  erkennen,  vgl.  Glück
Bo.  2  S.  35.  Dagegen  sind  Neuere,  z.  B.  Kierulff  S.  59,  da  sie  meinten,  nach
dieser  Praxis  stelle  sich  der  Richter  über  den  Gesetzgeber.  Das  L.  R.  hat  die  ältere
Doctrin  aufgenommen  Einl.  §.  72.
5)  Einl.  §§.  70.  71.  Nach  den  Materialien  war  die  Absicht  der  Redaktoren,
Fall  der  Aufhebung  der  Privilegien  nicht  das  volle  Interesse,  insbesondre  nicht
das  lucrum  cessans  zuzubilligen.
6)  Verf.=Urk.  Art.  9.  Gegen  die  Aufhebung  des  Privilegiums  findet  der  Rechtsweg ¬

nicht  statt,  wohl  aber  über  die  Entschädigung.
7)  Vgl.  unten  §.  33.
1)  L.  R.  Einleit.  §.  23  ff.  Die  gemeinrechtliche  Litteratur  ist  besonders  reich,
3515
Gründlegend  ist  Wächter's  Abhandlung  im  Archiv  für  civilisische  Praxis  Bd.  24
S.  230  f.,  Bd.  25  S.  1.  161.  361  ff.  Die  verschiedenen  Ansichten  stellt  zusammen
Stobbe  D.  P.  R.  Bd.  1  §.  29  ff.  Auf  preußisches  Recht  nehmen  Rücksicht  Savigny
System  Bd.  8  ff.,  v.  Bar  das  internationale  Privat=  und  Strafrecht  1862.  Eine  das
preußische  Recht  speciell  betreffende  Abhandlung  ist  von  Bornemann  Erörterungen  Heft  1
S.  65  ff.  Ausführlich  auch  Heydemann  Einl.  Bd.  1  S.  97  fl.
Dernburg,  Preußisches  Privatrecht.  I.  3.  Aufl.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer