§. 26. Anwendungssphäre der einheim. Gesetze. Geltung fremder Rechte. 49
Besondere Weisen der Beendigung sind:
1. Aufhebung des Privilegiums wegen groben Mißbrauchs, was sich
daraus rechtfertigt, daß die Ertheilung desselben eine besondere Auszeichnung
enthält, häufig aber auch die Freiheit von Dritten besonders beschränkt, so
daß diese im Falle des Mißbrauchs doppelt gefährdet sind. Ueber diese
Aufhebung hat, worüber man gemeinrechtlich streitet, nach preußischem Recht
der Richter zu erkennen," so daß den verletzten Individuen wie den Staatsbehörden ¬
der Rechtsweg offen steht.
2. Nach der Bestimmung des Landrechts sollte der Staat Privilegien
aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen hinlängliche Entschädigung aufheben ¬
können. Hierbei wurde nicht weiter unterschieden, ob der Staat in
seiner Eigenschaft als Gesetzgeber oder als Regierung handle. Nach den
Grundsätzen des Verfassungsstaates hingegen können Privilegien, bei denen
der Regierung das Widerrufsrecht nicht vorbehalten ist, nur kraft gesetzlicher
Ermächtigung durch die zuständigen Behörden nach den Regeln über Expropriation ¬
und gegen volle vorgängige Entschädigung aufgehoben werden.
Außerdem aber ist eine Aufhebung durch einen besondern Akt der Gesetzgebung ¬
möglich. In solchem Falle entsteht nach allgemeinen Grundsätzen
ein Recht auf Entschädigung nur insoweit, als das Gesetz dieselbe besonders
zubilligt.
§. 26. Anwendungssphäre der einheimischen Gesetze.
Geltung fremder Rechte.1
Die einheimischen Gesetze nehmen bald ausschließliche Geltung für alle
in ihrem Bereiche verhandelten Rechtssachen in Anspruch, auch wenn sie
3) L. R. Einleitung §. 70 ff.
4) cap. 24 X. de privilegiis 5, 33 .. . privilegium meretur amittere,
qui permissa sibi abutitur potestate. Die ältere gemeine Praxis nahm in Folge
dieses Gesetzes das Recht der Gerichte an, auf Aufhebung zu erkennen, vgl. Glück
Bo. 2 S. 35. Dagegen sind Neuere, z. B. Kierulff S. 59, da sie meinten, nach
dieser Praxis stelle sich der Richter über den Gesetzgeber. Das L. R. hat die ältere
Doctrin aufgenommen Einl. §. 72.
5) Einl. §§. 70. 71. Nach den Materialien war die Absicht der Redaktoren,
Fall der Aufhebung der Privilegien nicht das volle Interesse, insbesondre nicht
das lucrum cessans zuzubilligen.
6) Verf.=Urk. Art. 9. Gegen die Aufhebung des Privilegiums findet der Rechtsweg ¬
nicht statt, wohl aber über die Entschädigung.
7) Vgl. unten §. 33.
1) L. R. Einleit. §. 23 ff. Die gemeinrechtliche Litteratur ist besonders reich,
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Gründlegend ist Wächter's Abhandlung im Archiv für civilisische Praxis Bd. 24
S. 230 f., Bd. 25 S. 1. 161. 361 ff. Die verschiedenen Ansichten stellt zusammen
Stobbe D. P. R. Bd. 1 §. 29 ff. Auf preußisches Recht nehmen Rücksicht Savigny
System Bd. 8 ff., v. Bar das internationale Privat= und Strafrecht 1862. Eine das
preußische Recht speciell betreffende Abhandlung ist von Bornemann Erörterungen Heft 1
S. 65 ff. Ausführlich auch Heydemann Einl. Bd. 1 S. 97 fl.
Dernburg, Preußisches Privatrecht. I. 3. Aufl.