Volltext : Demelius, Gustav: ¬Die Confessio im römischen Civil-Process und das gerichtliche Geständniss der neuesten Processgesetzgebung

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377.  —
wahrheit  des  Gestandenen,  von  der  ihn  treffenden  Beweispflicht ¬
  befreit,  indem  er  ihm  sein  Geständniss  als  ein
ihn  (den  Gestehenden)  und  den  Richter  bindendes  Beweisurrogat ¬
  übergiebt.  Durch  Beweis  des  Irrthums  kann
die  bindende  Kraft  beseitigt  werden,  so  dass  die  Beweislast
wiederum  dem  Processgegner  zugeschoben  wird.
In  Einem  können  wir  Vertreter  dieser  Ansicht  als
Bundesgenossen  begrüssen.  Nämlich  insofern  der  Satz,  dass
das  Geständniss  die  einbekannte  Thatsache  der  richterlichen
Wahrheitsprüfung  definitiv  entziehe,  von  ihnen  verworfen
wird.  Nach  ihnen  steht  es  dem  Geständigen  frei,  das  Gestandene ¬
  dadurch  wieder  zum  Gegenstande  richterlicher  Cognition ¬
  zu  machen,  dass  er  sich  zum  Beweise  der  Unwahrheit
des  Gestandenen  erbietet;  das  Geständniss  enthält  nicht  eine
bindende  Disposition  über  das  streitige  Recht,  sondern
nur  über  die  Beweislast.
Aber  auch  in  dieser  Form  müssen  wir  die  Verzichtstheorie ¬
  verwerfen,  indem  daran  festzuhalten  ist,  dass  das  Geständniss ¬
  eine  bindende  Disposition  dem  Processgegner  gegenüber ¬
  gar  nicht  enthält,  sondern  nur  als  Ausübung  der
das  richterliche  Cognitionsgebiet  begrenzenden  Dispositionsbefugniss ¬
  der  Processpartei  erscheint.  Unsere  Gründe  sind
im  Wesentlichen  dieselben  wie  die  gegen  Wetzells  Theorie
angeführten.  Soll  der  „Beweisvertrag“,  das  „Hingeben  des
von  der  Beweispflicht  befreienden  Beweissurrogats“  wirklich
den  inneren  Grund  für  die  behauptete  Rechtswirkung  geben,
so  muss  ein  Wollen  obigen  Inhalts  wirklich  beim  Gestehenden
angenommen  werden  können.  Wer  aber  gesteht,  weil  er
nicht  lügen  mag,  oder  weil  er  glaubt,  dass  es  ihm  Nichts
hilft,  oder  weil  er  aus  irgend  cinem  Grunde  das  Gestandene
nicht  zum  Gegenstande  weiterer  Erörterung  machen  will,
der  gesteht  nicht,  um  dem  Gegner  ein  „bindendes  Beweissurrogat ¬
  zu  übergeben.  Wenn  das  Gesetz  an  das  Geständniss
das  Erwachsen  eines  solchen  Béweissurrogats  wirklich  knüpfte,
so  könnte  es  dazu  allerlei  processualer  Gerechtigkeit  oder
            
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