Geschichte. Röm. Recht.
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tät ist, erscheint aber auf dem Standpunkte des römischen Rechts
als reines Phantasiegebilde.
Daß die Römer die Schwächen und Unbilligkeiten ihres
Systems nicht so stark empfunden haben, um sich zu eingreifenderen ¬
Reformen angetrieben zu fühlen, erklärt sich theils aus ihrer
bekannten Zähigkeit in Festhaltung überlieferter Maximen, theils
aus dem Einfluß langer Gewöhnung, die alle Zustände erträglich ¬
macht, theils endlich aber auch noch in folgender bestimmterer ¬
Weise: 1) die Usucapionsfrist war bis Justinian unerhört
kurz, ein Jahr für bewegliche und zwei Jahr für unbewegliche
Sachen3), die Bedingung der Vindication war also sehr leicht
vorhanden; freilich erscheint diese Auskunft fast schlimmer als
das Übel selbst, weshalb denn auch Justinian sich beeilt, den
„miseris dominis“, welche vermöge der Usucapion ihr Eigenthum ¬
verlieren, durch erhebliche Verlängerung der Frist zu Hülfe
zu kommen und einen Zustand zu beseitigen, von dem er sagt:
nihil inhumanius erat9). 2) Der römische Richter konnte die
Thatfrage in freierer Weise behandeln und somit beim Beweise
des Titels Rücksichten der Billigkeit und der persönlichen Überzeugung ¬
walten lassen, womit man dann noch die Lehre vom
putativen Titel verbinden muß (unten § 60, 2 No: 4), um sich
ein ungefähres Bild von der römischen Praxis zu verschaffen;
3) gehört hierher die ältere Gestalt des interdictum Utrubi*°):
es wird zwar als interdictum retinendae possessionis bezeichnet, ¬
hatte aber in der That sehr häufig recuperatorische Wirkung, ¬
denn als gegenwärtiger Besitzer wurde der angesehen,
welcher innerhalb des letzten Jahres länger als sein Gegner
8) Für Immobilien war indeß die Usucapion fast ganz unpraktisch geworden. ¬
Puchta, Instit. § 240.
9) L. un. C. de usuc. transf. (7, 31) u. pr. I. de usuc. (2, 6).
Noch in Nov. 9 nennt er die Usucapion ein impium praesidium. cf. übrigens ¬
L. 1 D. de usurp. (41, 3) Gajus: quum sufficeret dominis ad inquirendas ¬
res suas statuti temporis spatium.
10) Savigny, Bes. § 39. u. S. 526.