Volltext : Dedekind, Julius Levin Ulrich: Vergangenheit und Gegenwart des deutschen Wechselrechts mit Wünschen für seine Zukunft, für seine gleichförmige Codification in ganz Deutschland

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Uhl  a.  a.  O.  1ste  Fortsetz.  S.  92.
Meißner  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  52—  76.
Auf  diese  folgte  für  das  damals  noch  zu  Oesterreich  gehörende ¬
  Breslau  eine  von  dem  Magistrate  dieser  Stadt  am  28.  November ¬
  1672  erlassene  Wechselordnung,  welche  am  30.  April
1712  erneuert  und  am  30.  Januar  1716  vom  Kaiser  Karl  VI.
bestätigt  wurde.  (S.  unt.  Preußen.)
In  Prag  richtete  man  sich  nach  dieser  Breslauer  Wechselordnung ¬
  *),  wahrscheinlich  aber  nur  bis  zum  Jahre  1763.
B.  Provincielles  Wechselrecht.
Für  das  Herzogthum  Schlesien  wurde  auf  den  Wunsch  der
dortigen  Kaufmannschaft  am  12.  August  1738  eine  Wechselordnung ¬
  publicirt,  welche  mit  Ausnahme  weniger  Abänderungen
nur  ein  Abdruck  der  Breslauer  vom  30.  Januar  1716  ist.  Sie
führt  den  Titel:  „Erneuerte  General-Wechselordnung  im  Herzogthume ¬
  Schlesien."
Das  Erzherzogthum  Oesterreich,  namentlich  Nieder=Oesterreich ¬
  und  Wien,  erhielt  am  10.  September  1717  seine  erste  Wechselordnung. ¬
  Sie  ward  mit  großer  Umsicht  entworfen,  die  Ansicht
der  Kaufleute  und  der  Gerichtsstellen  über  sie  vernommen,  und
erst  nach  vielfacher  Prüfung,  zu  der  auch  Ausländer,  unter  andern ¬
  der  Rath  Rost  von  Eisenhardt,  in  Frankfurt  a.  M.
u.  s.  w.,  hinzugezogen  wurde,  zum  Gesetze  erhoben.  Ein  Patent
vom  20.  Mai  1722  erklärte  sie  auch  gültig  für  Inner-Oesterreich ¬
  und  das  Deutsche  Litorale.  Ihr  folgte  aber  allmälig  eine
solche  Menge  von  erläuternden  Verordnungen,  daß  eine  Revision
und  Umarbeitung  derselben  nothwendig  ward.  Nach  dieser  Revision ¬
  wurde  sie  von  der  Kaiserin  Maria  Theresia  als  „Erneuertes -
  Wechselpatent,  die  Wechselordnung  für  die  königl.  bö*) ¬
  Pütter's  Auserlesene  Rechtsfälle.  Bd.  I.  Decisio  LXXIV.  n.  18.
            
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