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beitung die Königl. Sächsischen Wechselgesetze eine vornehmliche
Berücksichtigung -
gefunden.
Von allen jetzt geltenden Deutschen Wechselordnungen ist sie
unbestritten die vorzüglichste. Treitschke*), dem wohl ein vollgültiges ¬
Urtheil über diesen Zweig der Deutschen Partikulargesetzgebung ¬
zusteht, sagt von ihr:
„Sie scheint mir unter allen bisher bekannten Wechselgesetzgebungen ¬
sich dem Ideale einer solchen am meisten zu nähern.
Bei angemessener Berücksichtigung schon bestehender Wechselgesetze ¬
bewahrt sie doch allenthalben eine consequente Selbstständigkeit; ¬
in keiner anderen ist solche Vollständigkeit und Umsicht
mit Kürze und Vermeidung einer dem Zwecke der Gesetzgebung
unangemessenen Specialität verbunden; auch ist ihr Inhalt
überall wohl erwogen und größtentheils dem echten Geiste des
Wechselrechts zusagend."
Sie zerfällt in vier Abschnitte. Der erste (§. 1—19.) handelt ¬
von Wechseln überhaupt; der zweite (§. 20--187.)
von gezogenen (trassirten) Wechseln; der dritte (§. 188
bis 212) von eigenen oder trockenen Wechseln und der
vierte (§. 213- 268.) vom Wechselproceß. Abgedruckt bei
Meißner a. a. O. Bd. I. S. 642—696.
11. Das Herzogthum Anhalt=Dessau. §. 18.
In den Anhalt=Dessauischen Landen war die Gültigkeit des
Wechselrechts im Allgemeinen anerkannt; da aber die subsidiarische ¬
Anwendbarkeit der Leipziger Wechselordnung nicht außer
allem Zweifel stand, so herrschte eine große Ungewißheit darüber,
nach welchem Wechselrechte und Wechselprocesse bei streitigen
*) Alphabetische Encyklopädie der Wechselrechte u. s. w. Bd. II.
(Leipz., 1831. gr. 8.) S. 758 f.