Volltext : Dedekind, Julius Levin Ulrich: Vergangenheit und Gegenwart des deutschen Wechselrechts mit Wünschen für seine Zukunft, für seine gleichförmige Codification in ganz Deutschland

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beitung  die  Königl.  Sächsischen  Wechselgesetze  eine  vornehmliche
Berücksichtigung -
  gefunden.
Von  allen  jetzt  geltenden  Deutschen  Wechselordnungen  ist  sie
unbestritten  die  vorzüglichste.  Treitschke*),  dem  wohl  ein  vollgültiges ¬
  Urtheil  über  diesen  Zweig  der  Deutschen  Partikulargesetzgebung ¬
  zusteht,  sagt  von  ihr:
„Sie  scheint  mir  unter  allen  bisher  bekannten  Wechselgesetzgebungen ¬
  sich  dem  Ideale  einer  solchen  am  meisten  zu  nähern.
Bei  angemessener  Berücksichtigung  schon  bestehender  Wechselgesetze ¬
  bewahrt  sie  doch  allenthalben  eine  consequente  Selbstständigkeit; ¬
  in  keiner  anderen  ist  solche  Vollständigkeit  und  Umsicht
mit  Kürze  und  Vermeidung  einer  dem  Zwecke  der  Gesetzgebung
unangemessenen  Specialität  verbunden;  auch  ist  ihr  Inhalt
überall  wohl  erwogen  und  größtentheils  dem  echten  Geiste  des
Wechselrechts  zusagend."
Sie  zerfällt  in  vier  Abschnitte.  Der  erste  (§.  1—19.)  handelt ¬
  von  Wechseln  überhaupt;  der  zweite  (§.  20--187.)
von  gezogenen  (trassirten)  Wechseln;  der  dritte  (§.  188
bis  212)  von  eigenen  oder  trockenen  Wechseln  und  der
vierte  (§.  213-  268.)  vom  Wechselproceß.  Abgedruckt  bei
Meißner  a.  a.  O.  Bd.  I.  S.  642—696.
11.  Das  Herzogthum  Anhalt=Dessau.  §.  18.
In  den  Anhalt=Dessauischen  Landen  war  die  Gültigkeit  des
Wechselrechts  im  Allgemeinen  anerkannt;  da  aber  die  subsidiarische ¬
  Anwendbarkeit  der  Leipziger  Wechselordnung  nicht  außer
allem  Zweifel  stand,  so  herrschte  eine  große  Ungewißheit  darüber,
nach  welchem  Wechselrechte  und  Wechselprocesse  bei  streitigen
*)  Alphabetische  Encyklopädie  der  Wechselrechte  u.  s.  w.  Bd.  II.
(Leipz.,  1831.  gr.  8.)  S.  758  f.
            
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