Volltext : Daude, Paul: Lehrbuch des deutschen litterarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts

Die  Patentrolle.
272
dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung  des  Siegels  des
Patentamtes.
§  20.  Das  Siegel  des  Patentamtes  enthält  in  der  Mitte  den
Reichsadler  und  in  der  Umschrift  die  Worte:  „Kaiserliches  Patentamt". ¬

Die  Geschäftssprache  vor  dem  Patentamte  ist  die  deutsche
Sprache.  Bei  Verhandlungen  mit  Personen,  welche  der  deutschen
Sprache  nicht  mächtig  sind,  wird  ein  Dolmetscher  zugezogen.  Die
Bestimmungen  der  §§  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Gerichtssprache  finden  in  dieser  Beziehung  entsprechende  Anwendung. ¬
  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,
werden  überhaupt  nicht  berücksichtigt.
Ueber  die  Verpflichtung  des  Patentamtes  zur  Abgabe  von
Gutachten  siehe  unten  §  53.
Um  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  eines  jeden  Patentes  Auskunft ¬
  zu  gewähren,  wird  bei  dem  Patentamte  eine  Rolle,  die  sogenannte ¬
  Patentrolle,  geführt,  welche  den  Gegenstand  und  die
Dauer  der  erteilten  Patente,  sowie  den  Namen  und  Wohnort  der
Patentinhaber  und  ihrer  bei  Anmeldung  der  Erfindung  etwa  bestellten
Vertreter  angibt.  Der  Anfang,  der  Ablauf,  das  Erlöschen,  die  Erklärung ¬
  der  Nichtigkeit  und  die  Zurücknahme  der  Patente  werden,
unter  gleichzeitiger  Bekanntmachung  durch  den  Reichsanzeiger,  in  der
Patentrolle  vermerkt.
Tritt  in  der  Person  des  Patentinhabers  oder  seines  Vertreters
eine  Aenderung  ein,  so  wird  dieselbe,  wenn  sie  in  beweisender  Form
zur  Kenntnis  des  Patentamtes  gebracht  wird,  ebenfalls  in  der  Patentrolle ¬
  vermerkt  und  durch  den  Reichsanzeiger  veröffentlicht.  Solange ¬
  dies  nicht  geschehen  ist,  bleibt  der  frühere  Patentinhaber  und
sein  früherer  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Patentgesetzes  berechtigt
und  verpflichtet.
7  §  33  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877.
8  §  19  Abs.  1  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877.
§  19  Abs.  2  des  Patentgesetzes  vom  25.  Mai  1877.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer