Volltext : Dabelow, Christoph Christian von: ¬Das französische Civilverfahren

Vorkenntnisse.
Napoléon  und  eigene  deutsch=französische  Civil=Proceß=Ordnungen. ¬
  Wenn  das  bunte  Volk,  welches =
  wir  das  deutsche  nennen,  doch  einmal  zur  Annahme =
  eines  fremden  Rechts  verdammt  zu  seyn  scheint,  so
gebe  man  ihm  das  fremde  Recht  doch  lieber  ganz  und
rein,  als  halb  und  gemischt.  Der  Einwand,  daß  der
Code  de  proc.  ciy.  nicht  passe,  kann  denn  doch  nur
höchstens  in  solchen  Staaten  noch  nach  etwas  scheinen,
die  nicht  ganz  auf  französischen  Fuß  eingerichtet  sind.
Ueberall,  wenn  vom  Passen  die  Rede  ist,  möchte  man
wohl  vor  allen  Dingen  fragen:  wie  denn  der  Code
Napoléon  passe?
§.  11.
Daß  der  Code  de  Commerce,  in  so  fern  vom
Verfahren  in  Handelssachen  und  vor  den  Handelsgerich
ten  die  Rede  ist,  dem  Code  de  procédure  civile,  im
Falle  des  offenbaren  Widerspruchs  oder  sonstigen  Conflicts ¬
  derogiren  muͤsse,  kann  wohl  um  so  weniger  zweifelhaft ¬
  seyn,  als  der  Code  de  pr.  civ.  die  Materie,  wovon -
  die  Rede  ist,  nur  beylaͤufig,  und  weil  sie  einmal
mit  zur  procédure  civile  gerechnet  wird,  mit  nimmt,
der  Code  de  commerce  dagegen  ein  den  Handelsmaterien ¬
  eigens  gewidmetes  vollstaͤndiges  Gesetzbuch  ist.
Wo  hingegen  kein  Widerspruch  oder  sonstiger  Conflict
vorhanden  ist,  koͤnnen  und  muͤssen  beide  Codes  zusammen ¬
  angewendet  werden.
V.
Charakteristik  des  Code  de  procéd.  civile.
§.  12.
Der  Code  de  proc.  civ.  ist  keine  Gerichtsordnung ¬
  zugleich,  sondern  er  bestimmt  bloß  das

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