Volltext : ¬Die Lehre vom Einfluß des Processes auf das materielle Rechtsverhältniß (2)

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machung  einer  und  derselben  Forderung  gegen  mehrere  Personen
zuläßt.  Fassen  wir  hier  zunächst  die  actio  de  peculio  und  de
in  rem  verso  in's  Auge,  so  führte  bekanntlich  die  Strenge  des
alten  Rechts  zu  dem  Resultate,  daß  jeder  der  möglichen  Beklagten ¬
  (z.  B.  der  Miteigenthümer  eines  Sclaven)  nur  auf  den
Belang  des  peculii,  was  der  Sclave  bei  ihm  hatte,  oder  auf
die  Summe,  welche  in  rem  ejus  vertirt  war,  verurtheilt  werden
konnte,  nichts  destoweniger  aber  durch  den  Proceß  mit  dem
einen  die  Klage  auch  gegen  alle  Uebrigen  consumirt  wurde,
obwohl  bei  ihnen  vielleicht  noch  ein  peculium  sein,  oder  der
Sclave  den  Rest  zu  ihrem  Nutzen  verwendet  haben  mochte.
Das  Drückende  dieses  Rechtszustandes  fühlend,  suchten  die  römischen ¬
  Juristen  schon  zu  der  Zeit,  wo  das  alte  Consumtionsprincip ¬
  noch  in  voller  practischer  Anerkennung  war,  mildernd  zu
helfen,  indem  sie  theils  die  Verurtheilung  des  Einen  auf  das
ganze  peculium  oder  auf  die  ganze  in  rem  versio  zuließen,
theils  aber  die  consumirenden  Wirkungen  des  früheren  Judicii
durch  in  integrum  réstitutio  rescindirt  wissen  wollten?).  Im
neueren  Rechte  bedarf  es  dieses  Umweges  nicht  mehr.  Wie
man  die  wiederholte  Anstellung  der  actio  de  peculio  gegen
denselben  Beklagten  aucto  postea  peculio  zuläßt,  so  hindert
auch  nichts  mit  derselben  gegen  den  zweiten  möglichen  Beklagten ¬
  anzugehen,  wenn  der  Richter  im  ersten  Processe  das  ganze
Recht  des  Klägers  anerkannt,  und  nur,  weil  das  peculium  zu
klein  war,  nicht  auf  das  Volle  die  Verurtheilung  ausgesprochen
hat.  Allein  unstatthaft  bleibt  es
a)  die  Klagen  gegen  eine  zweite  Person  zu  erheben,  wenn
der  Richter  im  ersten  Processe  das  der  actio  adjectitiae  qualitatis -
  zu  Grunde  liegende  Recht  selbst  verworfen  hat.  Denn  gegen
*)  Das  Ausführlichere  hierüber  ist  nachzusehen  bei  Keller  Commentatio ¬
  ad  l.  32  pr.  §.  1  de  pecul.  und  Litiscontestation  §.  62—64.
            
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