Verfahren bei nicht gehörig geleisteter Zahlung. § 1114. 305
Hier ist dasselbe vorgeschrieben, wenn die Zahlung eines bezogenen ¬
Wechsels verweigert wird, was vorgeschrieben ist, wenn ein
präsentirter Wechsel nicht acceptirt wird.
X. (Rechtsgelehrter.)
6. Ich kann nur der wohlbegründeten Ansicht des X. (sub 5.)
beitreten. Bei domicilirten Wechseln vertritt Addressat den
Acceptanten hinsichtlich der zu leistenden Zahlung als Bevollmächtigter. ¬
Uebernimmt er das Mandat, so muß er auch die
Verbindlichkeiten seines Machtgebers so erfüllen, als es dieser
verpflichtet war. Itzig Mos. X. mußte am Freitag zahlen,
eben so M. et Comp. und es mußte, wenn es nicht geschah,
am Freitage protestirt werden, weil das zwischen Itzig Moses
X. und M. et Comp. bestehende Auftrags=Verhältniß weder
die Rechte noch die Pflichten des Wechselinhabers alteriren
oder aufheben kann.
X. (Rechtsgelehrter.)
X. (sub 5.) scheint der Meinung zu sein, daß das Domicil
als eine Addresse behandelt werden müsse, wodurch das Wesentliche ¬
der domicilirten Wechsel ganz aufgehoben wird. Eine
Widerlegung dieser Ansicht, welche dem täglichen Wechselverkehre ¬
widerspricht, ist offenbar überflüssig; aus ihrer Unrichtigkeit ¬
folgt unmittelbar, daß die Vorschriften über Addressen
nicht der Entscheidung der aufgeworfenen Frage zu Grunde
gelegt werden können. Das allgemeine Landrecht enthält den
Ausdruck „Domicil" gar nicht, erwähnt jedoch dieser Gattung
von Wechseln in dem §. 999. tit. 8. Theil II. mit den
Worten:
„Soll nach dem Inhalte des Wechsels die Zahlung nicht
an dem Wohnorte des Bezogenen erfolgen, so muß derselbe
bei der Annahme vermerken, wo sich der Inhaber seiner
Befriedigung wegen zu melden habe" (cf. auch §. 942.)
welcher Fall offenbar dem ganz gleich steht, wenn der Bezogene ¬
bei der Acceptation einen von dem Aussteller selbst nicht
vermerkten Wohnort angiebt. Dieses Domicil kann auf doppelte ¬
Weise vermerkt werden, entweder so, daß der Bezogene
bloß einen andern Ort bezeichnet, z. B.
acceptirt N. N. zahlbar Breslau
oder daß er eine Firma beifügt, z. B.
acceptirt N. N. zahlbar Breslau bei X. X.
wie dies im vorliegenden Falle geschehen ist. Erstern Falls
wird gegen den am Orte der Zahlung nicht aufgefundenen
Acceptanten auf gewöhnliche Weise Protest levirt, letztern Falls
wird dies benannte Handlungshaus der Zahlungsleister,
indem es hierzu von dem Bezogenen beauftragt wird, einen
Fall, den der §. 1114. loc. all. mit den Worten erwähnt:
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