Volltext : Crelinger, Friedrich Ludwig: ¬Das Wechselrecht und die Lehre von den Handels-Billets, und kaufmännischen Anweisungen nach dem preußischen Rechte mit Berücksichtigung des Proceß- und Concurs-Verfahrens

Verfahren  bei  nicht  gehörig  geleisteter  Zahlung.  §  1114.  305
Hier  ist  dasselbe  vorgeschrieben,  wenn  die  Zahlung  eines  bezogenen ¬
  Wechsels  verweigert  wird,  was  vorgeschrieben  ist,  wenn  ein
präsentirter  Wechsel  nicht  acceptirt  wird.
X.  (Rechtsgelehrter.)
6.  Ich  kann  nur  der  wohlbegründeten  Ansicht  des  X.  (sub  5.)
beitreten.  Bei  domicilirten  Wechseln  vertritt  Addressat  den
Acceptanten  hinsichtlich  der  zu  leistenden  Zahlung  als  Bevollmächtigter. ¬
  Uebernimmt  er  das  Mandat,  so  muß  er  auch  die
Verbindlichkeiten  seines  Machtgebers  so  erfüllen,  als  es  dieser
verpflichtet  war.  Itzig  Mos.  X.  mußte  am  Freitag  zahlen,
eben  so  M.  et  Comp.  und  es  mußte,  wenn  es  nicht  geschah,
am  Freitage  protestirt  werden,  weil  das  zwischen  Itzig  Moses
X.  und  M.  et  Comp.  bestehende  Auftrags=Verhältniß  weder
die  Rechte  noch  die  Pflichten  des  Wechselinhabers  alteriren
oder  aufheben  kann.
X.  (Rechtsgelehrter.)
X.  (sub  5.)  scheint  der  Meinung  zu  sein,  daß  das  Domicil
als  eine  Addresse  behandelt  werden  müsse,  wodurch  das  Wesentliche ¬
  der  domicilirten  Wechsel  ganz  aufgehoben  wird.  Eine
Widerlegung  dieser  Ansicht,  welche  dem  täglichen  Wechselverkehre ¬
  widerspricht,  ist  offenbar  überflüssig;  aus  ihrer  Unrichtigkeit ¬
  folgt  unmittelbar,  daß  die  Vorschriften  über  Addressen
nicht  der  Entscheidung  der  aufgeworfenen  Frage  zu  Grunde
gelegt  werden  können.  Das  allgemeine  Landrecht  enthält  den
Ausdruck  „Domicil"  gar  nicht,  erwähnt  jedoch  dieser  Gattung
von  Wechseln  in  dem  §.  999.  tit.  8.  Theil  II.  mit  den
Worten:
„Soll  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  nicht
an  dem  Wohnorte  des  Bezogenen  erfolgen,  so  muß  derselbe
bei  der  Annahme  vermerken,  wo  sich  der  Inhaber  seiner
Befriedigung  wegen  zu  melden  habe"  (cf.  auch  §.  942.)
welcher  Fall  offenbar  dem  ganz  gleich  steht,  wenn  der  Bezogene ¬
  bei  der  Acceptation  einen  von  dem  Aussteller  selbst  nicht
vermerkten  Wohnort  angiebt.  Dieses  Domicil  kann  auf  doppelte ¬
  Weise  vermerkt  werden,  entweder  so,  daß  der  Bezogene
bloß  einen  andern  Ort  bezeichnet,  z.  B.
acceptirt  N.  N.  zahlbar  Breslau
oder  daß  er  eine  Firma  beifügt,  z.  B.
acceptirt  N.  N.  zahlbar  Breslau  bei  X.  X.
wie  dies  im  vorliegenden  Falle  geschehen  ist.  Erstern  Falls
wird  gegen  den  am  Orte  der  Zahlung  nicht  aufgefundenen
Acceptanten  auf  gewöhnliche  Weise  Protest  levirt,  letztern  Falls
wird  dies  benannte  Handlungshaus  der  Zahlungsleister,
indem  es  hierzu  von  dem  Bezogenen  beauftragt  wird,  einen
Fall,  den  der  §.  1114.  loc.  all.  mit  den  Worten  erwähnt:
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