Inhaltsverzeichnis : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Hälfte 2)

§  273.  Trödelvertrag.
715
Die  gewöhnlichen  Bedingungen  sind  folgende.
1.  Der  Auftraggebers)  gibt  eine  Sache  dem  Trödler*)  unter  einer
Taxe,  mit  der  Verpflichtung,  nach  gewisser  Zeit*)  entweder  die
Sache  selbst  in  gutem  Zustande  zurückzugeben  oder  die  Taxsumme ¬
  zu  leisten.  Daß  der  Auftraggeber  Eigenthümer  der  Sache  sei
ist  zur  Gültigkeit  des  Vertrages  nicht  erforderlich  1)
2.  Dem  Trödler  wird  die  Befugniß  gegeben,  über  die  Sache  zu
12),  insbesondere  sie  zu  verkaufen.  Bis  dies  geschehen  ist,  beverfügen ¬

hält  der  Auftraggeber  nach  heutiger  Verkehrsauffassung  das  Eigenthum
der  Sache'3)  und  kann  sie  daher  im  Konkurs  des  Trödlers  aussondern.
Der  Auftraggeber  verliert  das  Eigenthum  der  Sache  erst  in  dem  Augenblick,
da  der  Trödler  sie  entweder  auf  einen  Dritten  überträgt*4)  oder  sie
selbst  zu  kaufen  erklärt
3)  resp.  statt  der  Sache  die  Taxsumme  leistet  16)
3.  Kommt  es  zur  Rückgabe  der  Sache,  so  haftet  der  Trödler  nach
allgemeinen  Grundsätzen  nur  für  Verschulden"),  ebenso  wenn  die
Rückgabe  ohne  Verkauf  der  Sache  unmöglich  wird;  es  sei  denn  daß  der
Trödler  Zufälle  übernahm's)  oder  das  Einstehen  für  solche  usuell  ist.
S.  §§  275,  276  BGB.
Ist  das  Eigenthum  der  Sache  auf  den  Trödler ¬
  oder  einen  Dritten  übergegangen!s
so  wird  die  Taxsumme  absolut
§  279  eod.
verschuldet.
besser  aus.  Eine  handelsrechtliche  Weiterbildung
ist  das  buchhändlerische
Konditionsgeschäft  (wofür  besonders  die  Bestimmungen  der  Buchhändler=Verkehrsordnung ¬
  zur  Anwendung  kommen).
8)  S.  o.  §  272  Note  1.
9)  Der  Vertrag  ist  auch  heute  regelmäßig  wenn  auch  nicht  mehr  nothwendig
(wie  im  röm.  Recht)  Realvertrag.
10)  Die  Zeit  kann  bestimmt  oder  unbestimmt  sein.  Letzterenfalls  folgt  aus
allgemeinen  Grundsätzen,  daß  der  Kommittent  nach  angemessener  Frist  kündigen ¬
  kann.
11)  Inwiefern  er  sich  zufolge  Mangels  im  Rechte  an  der  Sache  dem
Trödler  haftbar  macht,  ist  eine  andere  Frage.  Der  Kommittent  steht  in  dieser
Hinsicht  ungefähr  wie  ein  Verkäufer.
12)  S.  o.  Bd.  I  §  84.
13)  Aus  denselben  Gründen  wie  bei  der  irregulären  Werkverdingung,  s.  o.
§  271  zu  Note  7  ff.  —  Vorausgesetzt  ist  dabei  immer  der  regelmäßige  Fall,  daß
der  Kommittent  Eigenthümer  war.
14)  Geräth  er  dann  vor  Zahlung  der  Taxsumme  in  Konkurs,  so  hat  der
Kommittent  allerdings  nur  eine  Konkursforderung.  Diese  Gefahr  ist  nicht  zu
vermeiden.
15)  Eine  solche  Erklärung  ohne  gleichzeitige  Zahlung  der  Taxsumme
wird  allerdings  unpraktisch  (s.  die  vorige  Note)  und  selten  sein.
16)  Dabei  bedarf  es  keiner  weiteren  Erklärung.
17)  Z.  B.  wegen  Verschlechterung  der  Sache.
18)  In  dem  bloßen  Erbitten  von  Sachen  zum  Vertrödeln  liegt  eine  derartige ¬

Uebernahme  nach  heutiger  Auffassung  zweifellos  nicht.
19)  Nach  Ziff.  2  oben.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer