§ 273. Trödelvertrag.
715
Die gewöhnlichen Bedingungen sind folgende.
1. Der Auftraggebers) gibt eine Sache dem Trödler*) unter einer
Taxe, mit der Verpflichtung, nach gewisser Zeit*) entweder die
Sache selbst in gutem Zustande zurückzugeben oder die Taxsumme ¬
zu leisten. Daß der Auftraggeber Eigenthümer der Sache sei
ist zur Gültigkeit des Vertrages nicht erforderlich 1)
2. Dem Trödler wird die Befugniß gegeben, über die Sache zu
12), insbesondere sie zu verkaufen. Bis dies geschehen ist, beverfügen ¬
hält der Auftraggeber nach heutiger Verkehrsauffassung das Eigenthum
der Sache'3) und kann sie daher im Konkurs des Trödlers aussondern.
Der Auftraggeber verliert das Eigenthum der Sache erst in dem Augenblick,
da der Trödler sie entweder auf einen Dritten überträgt*4) oder sie
selbst zu kaufen erklärt
3) resp. statt der Sache die Taxsumme leistet 16)
3. Kommt es zur Rückgabe der Sache, so haftet der Trödler nach
allgemeinen Grundsätzen nur für Verschulden"), ebenso wenn die
Rückgabe ohne Verkauf der Sache unmöglich wird; es sei denn daß der
Trödler Zufälle übernahm's) oder das Einstehen für solche usuell ist.
S. §§ 275, 276 BGB.
Ist das Eigenthum der Sache auf den Trödler ¬
oder einen Dritten übergegangen!s
so wird die Taxsumme absolut
§ 279 eod.
verschuldet.
besser aus. Eine handelsrechtliche Weiterbildung
ist das buchhändlerische
Konditionsgeschäft (wofür besonders die Bestimmungen der Buchhändler=Verkehrsordnung ¬
zur Anwendung kommen).
8) S. o. § 272 Note 1.
9) Der Vertrag ist auch heute regelmäßig wenn auch nicht mehr nothwendig
(wie im röm. Recht) Realvertrag.
10) Die Zeit kann bestimmt oder unbestimmt sein. Letzterenfalls folgt aus
allgemeinen Grundsätzen, daß der Kommittent nach angemessener Frist kündigen ¬
kann.
11) Inwiefern er sich zufolge Mangels im Rechte an der Sache dem
Trödler haftbar macht, ist eine andere Frage. Der Kommittent steht in dieser
Hinsicht ungefähr wie ein Verkäufer.
12) S. o. Bd. I § 84.
13) Aus denselben Gründen wie bei der irregulären Werkverdingung, s. o.
§ 271 zu Note 7 ff. — Vorausgesetzt ist dabei immer der regelmäßige Fall, daß
der Kommittent Eigenthümer war.
14) Geräth er dann vor Zahlung der Taxsumme in Konkurs, so hat der
Kommittent allerdings nur eine Konkursforderung. Diese Gefahr ist nicht zu
vermeiden.
15) Eine solche Erklärung ohne gleichzeitige Zahlung der Taxsumme
wird allerdings unpraktisch (s. die vorige Note) und selten sein.
16) Dabei bedarf es keiner weiteren Erklärung.
17) Z. B. wegen Verschlechterung der Sache.
18) In dem bloßen Erbitten von Sachen zum Vertrödeln liegt eine derartige ¬
Uebernahme nach heutiger Auffassung zweifellos nicht.
19) Nach Ziff. 2 oben.