Volltext : Pandekten (2)

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II.  Die  Gesetzesbestimmungen  industrieller  Art.
Verwaltung  aller  Einrichtungen,  für  welche  sie  Beiträge  entrichten  oder  eine
besondere  Mühewaltung  übernehmen,  oder  welche  zu  ihrer  Unterstützung  bestimmt ¬
  sind.  Die  Innungen  sind  natürlich  nur  auf  die  Erfüllung  der  Innungszwecke ¬
  beschränkt.  Die  auf  Grund  des  Innungsstatuts,  oder  der  Nebenstatuten,
d.  h.  der  Statuten  über  besondere  Einrichtungen  von  Innungen,  wie  Fachschulen, ¬
  Krankenkassen  u.  s.  w.,  umgelegten  Beiträge  und  verhängten  Ordnungsstrafen ¬
  werden  nach  Antrag  des  Innungsvorstandes  auf  dem  für  die  Beitreibung
der  Gemeindeabgaben  landesrechtlich  vorgesehenen  Wege  zwangsweise  eingezögen.
Für  den  Bezirk  einer  Innung,  deren  Thätigkeit  sich  auf  dem  Gebiete  des
Lehrlingswesens  bewährt  hat,  kann  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  nach
Anhörung  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  werden,  daß  durch  Innungsschiedsgerichte ¬
  auch  Streitigkeiten  aus  Lehrlingsverhältnissen  mit  Arbeitgebern,  welche
der  Innung  nicht  angehören,  geschlichtet  werden  können,  sowie  daß  Vorschrifter
über  die  Regelung  des  Lehrlingsverhältnisses  auch  für  die  Arbeitgeber  bindent
sind.  Durch  Gesetz  vom  8.  Dezbr.  1884
werden,  welche  nicht  Innungsmeister
wir  sehen  daran,  daß  die  zünftische  Entist ¬
  noch  weiter  bestimmt  worden
wicklung  Schritt  für  Schritt  weiter  vorwärts  schreitet  und  das  schon  in  dem
ersten  Gewerbegesetze  wenn  auch  verborgen  noch  immer  erhaltene  Prinzip  gebis ¬
  zur  letzten  Konsequenz  weiter  verfolgt
werblicher  Gebundenheit  unerbittlich
Innung  nicht  angehören,  unter  gewissen
wird  —,  daß  Arbeitgeber,  welche  der
von  Innungsschiedsgerichten  sich  zu  unterVoraussetzungen ¬
  sich  der  Entscheidung
werfen  haben,  auch  verurteilt  werden  können,  von  einem  bestimmten  Zeitpunkte
an  Lehrlinge  nicht  mehr  annehmen  zu  dürfen.  Ferner  kann  für  alle  oder
mehrere,  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehenden  Innungen  ein  gemeinsamer ¬
  Innungsausschuß  gebildet  werden,  dem  die  Vertretung  der  gemeinsamen ¬
  Interessen  der  beteiligten  Innungen  obliegt.  Unter  bestimmten  Voraussetzungen ¬
  können  Innungen  wieder  geschlossen  werden.  Die  Innungen  unterliegen ¬
  der  Aufsicht  der  Gemeindebehörde.  Vereinigungen  mehrerer  Innungen,
die  nicht  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  heißen  Innungsverbande.
Wer  ohne  als  Mitglied  einer  Innung  anzugehören,  sich  als  Innungsmeister
Endlich  können  die  bei  Erlaß
bezeichnet,  unterliegt  einer  Geld-  bezw.  Haftstrafe.
des  Gesetzes  bereits  bestehenden  Innungen,  welche  bis  Ende  1885  ihre  Statuten
nicht  dem  hier  vorgetragenen  Gesetze  entsprechend  geändert  haben,  aufgefordert
werden,  diese  Umgestaltung  innerhalb  bestimmter  Frist  zu  bewirken,  widrigenfalls
die  Innung  geschlossen  und  das  nach  Deckung  der  Schulden  verbleibende  Vermögen ¬
  der  betreffenden  Gemeinde  für  gewerbliche  Zwecke  überwiesen  wird.
Erst  bei  der  Ausführung  des  vorstehend  dargelegten  Gesetzes  hat  sich  nun  aber
nach  der  Anschauung  der  Reichsregierung  unter  den  Handwerkern  mehr  und  mehr
die  Überzeugung  geltend  gemacht,  daß  die  Innungen  eine  entscheidende  Bedeutung
für  die  Hebung  des  Handwerkerstandes  nur  gewinnen  können,  wenn  sie  sich  zu
leistungsfähigen  Innungsverbänden,  wie  wir  sie  eben  erwähnt  haben,  vereinigen.
Die  tiefgreifende  Veränderung  der  technischen  Produktionsbedingungen  während
der  letzten  Jahrzehnte  habe  es  im  Verein  mit  der  gegenwärtigen  Ausbildung  des
Verkehrs,  welche  auch  das  Geschäft  des  kleinen  Handwerks  von  den  Verhältnissen ¬
  des  großen  Marktes  abhängig  macht,  für  die  einzelnen  Innungen,  namentlich ¬
  für  die  die  Mehrzahl  bildenden  der  kleineren  Städte  mit  ihrer  geringeren
Mitgliederzahl  immer  schwieriger  werden  lassen,  für  sich  allein  ihren  Mitgliedern
diejenige  Förderung  in  technischer  und  geschäftlicher  Hinsicht  zu  gewähren,  welche
einen  wesentlichen  Zweck  der  gewerblichen  Korporationen  ausmachte.  In  der
That  ließ  sich  übrigens  bereits  1886  sagen,  daß  es  in  Deutschland  verschiedene
Innungsverbände  gab,  welche  ihre  Wirksamkeit  auf  den  Umfang  des  ganzen
deutschen  Reiches  ausdehnten.  Es  gibt  Innungsverbände  der  Schneider,  Schuhmacher, ¬
  Barbiere  und  Friseure,  Tischler,  Glaser,  Schmiede,  Perückenmacher  und
            
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