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II. Die Gesetzesbestimmungen industrieller Art.
Verwaltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder eine
besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt ¬
sind. Die Innungen sind natürlich nur auf die Erfüllung der Innungszwecke ¬
beschränkt. Die auf Grund des Innungsstatuts, oder der Nebenstatuten,
d. h. der Statuten über besondere Einrichtungen von Innungen, wie Fachschulen, ¬
Krankenkassen u. s. w., umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen ¬
werden nach Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung
der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangsweise eingezögen.
Für den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit sich auf dem Gebiete des
Lehrlingswesens bewährt hat, kann durch die höhere Verwaltungsbehörde, nach
Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden, daß durch Innungsschiedsgerichte ¬
auch Streitigkeiten aus Lehrlingsverhältnissen mit Arbeitgebern, welche
der Innung nicht angehören, geschlichtet werden können, sowie daß Vorschrifter
über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses auch für die Arbeitgeber bindent
sind. Durch Gesetz vom 8. Dezbr. 1884
werden, welche nicht Innungsmeister
wir sehen daran, daß die zünftische Entist ¬
noch weiter bestimmt worden
wicklung Schritt für Schritt weiter vorwärts schreitet und das schon in dem
ersten Gewerbegesetze wenn auch verborgen noch immer erhaltene Prinzip gebis ¬
zur letzten Konsequenz weiter verfolgt
werblicher Gebundenheit unerbittlich
Innung nicht angehören, unter gewissen
wird —, daß Arbeitgeber, welche der
von Innungsschiedsgerichten sich zu unterVoraussetzungen ¬
sich der Entscheidung
werfen haben, auch verurteilt werden können, von einem bestimmten Zeitpunkte
an Lehrlinge nicht mehr annehmen zu dürfen. Ferner kann für alle oder
mehrere, derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden Innungen ein gemeinsamer ¬
Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen ¬
Interessen der beteiligten Innungen obliegt. Unter bestimmten Voraussetzungen ¬
können Innungen wieder geschlossen werden. Die Innungen unterliegen ¬
der Aufsicht der Gemeindebehörde. Vereinigungen mehrerer Innungen,
die nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstellt sind, heißen Innungsverbande.
Wer ohne als Mitglied einer Innung anzugehören, sich als Innungsmeister
Endlich können die bei Erlaß
bezeichnet, unterliegt einer Geld- bezw. Haftstrafe.
des Gesetzes bereits bestehenden Innungen, welche bis Ende 1885 ihre Statuten
nicht dem hier vorgetragenen Gesetze entsprechend geändert haben, aufgefordert
werden, diese Umgestaltung innerhalb bestimmter Frist zu bewirken, widrigenfalls
die Innung geschlossen und das nach Deckung der Schulden verbleibende Vermögen ¬
der betreffenden Gemeinde für gewerbliche Zwecke überwiesen wird.
Erst bei der Ausführung des vorstehend dargelegten Gesetzes hat sich nun aber
nach der Anschauung der Reichsregierung unter den Handwerkern mehr und mehr
die Überzeugung geltend gemacht, daß die Innungen eine entscheidende Bedeutung
für die Hebung des Handwerkerstandes nur gewinnen können, wenn sie sich zu
leistungsfähigen Innungsverbänden, wie wir sie eben erwähnt haben, vereinigen.
Die tiefgreifende Veränderung der technischen Produktionsbedingungen während
der letzten Jahrzehnte habe es im Verein mit der gegenwärtigen Ausbildung des
Verkehrs, welche auch das Geschäft des kleinen Handwerks von den Verhältnissen ¬
des großen Marktes abhängig macht, für die einzelnen Innungen, namentlich ¬
für die die Mehrzahl bildenden der kleineren Städte mit ihrer geringeren
Mitgliederzahl immer schwieriger werden lassen, für sich allein ihren Mitgliedern
diejenige Förderung in technischer und geschäftlicher Hinsicht zu gewähren, welche
einen wesentlichen Zweck der gewerblichen Korporationen ausmachte. In der
That ließ sich übrigens bereits 1886 sagen, daß es in Deutschland verschiedene
Innungsverbände gab, welche ihre Wirksamkeit auf den Umfang des ganzen
deutschen Reiches ausdehnten. Es gibt Innungsverbände der Schneider, Schuhmacher, ¬
Barbiere und Friseure, Tischler, Glaser, Schmiede, Perückenmacher und