Volltext : Pandekten (1)

§  168.  Der  Arrest  und  die  einstweiligen  Verfügungen.
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Vermögensobjekten.  Nach  gemeinem  Rechte  legte  der  Arrest
dem  Schuldner  nur  eine  Beschränkung  in  der  Verfügung  über  die
arrestirten  Objekte  auf,  erzeugte  aber  kein  Vorzugsrecht  des  Arrestlegers ¬
  vor  anderen  Gläubigern,  deren  Forderungen  bereits  bestanden.
Nach  dem  Reichsrechte  hingegen  begründet  der  Arrest  ein  Pfandrecht ¬
  zu  Gunsten  des  Arrestlegers.
Die  Anordnung  des  Arrestes  geschieht  durch  den  Richter,  wenn
ihm  der  zu  sichernde  Anspruch  sowie  der  Arrestgrund  —  causa  arresti
d.  h.  die  Gefahr  der  Vereitelung  oder  der  erheblichen  Erschwerung  der
künftigen  Zwangsvollstreckung  glaubhaft  gemacht  werden.  Die  Vollziehung ¬
  des  dinglichen  Arrestes  erfolgt  mittels  Pfändung  durch  den
Gerichtsvollzieher.  Sie  begründet  das  Pfandrecht  für  den  Fall,  daß  die
Forderung,  welche  gesichert  werden  soll,  wirklich  besteht  und  nachträglich
die  Vollstreckbarkeit  erhält.“  Der  Arrestleger  nimmt  sich  also  hier
die  Kaution,  sie  wird  ihm  nicht,  wie  die  römische  cautio,  durch  den
Schuldner  in  Folge  der  obrigkeitlichen  Einwirkung  gestellt.
2.  Unvorgreiflich  künftiger  rechtskräftiger  Entscheidung  sichern  die
einstweiligen  gerichtlichen  Verfügungen  vorläufig  eine  angemessene
Ordnung,  indem  sie  theils  Erhaltung  bestehender  Zustände,
theils  vorläufige  Regelung  eines  streitigen  Rechtsverhältnisses ¬
  bezwecken.  Sie  treffen  Gebote  z.  B.  Reichung  von  Alimenten,
oder  Verbote  z.  B.  der  Veräußerung  oder  der  Verpfändung  einer
Sache  oder  der  Rückhaltung  von  Sachen  eines  Miethers.  Ein  Pfandrecht ¬
  begründen  sie  nicht.
Sie  können  unter  anderem  eine  Sequestration  anordnen  d.  h.
Unterbringung  einer  Sache  oder  einer  Person  bei  einem  Nichtbetheiligten,
so  daß  dieselbe  nach  Entscheidung  des  Streites  in  der  Hauptsache  dem
Sieger  herauszugeben  ist.
4)  C.P.O.  §  810.  Auch  nach  älterem  deutschen  Recht  gab  der  Arrest  ein  Pfandrecht, ¬

vgl.  Meibom  a.  a.  O.  S.  176.  Ueber  Immobiliararrest  vgl.  Meibom  im  Archiv
f.  civ.  Praxis  Bd.  72  n.  9.
5)  In  Folge  des  Pfandrechtes  ist  jede  rechtliche  Verfügung  des  Arrestaten
über  die  arrestirten  Objekte  ohne  Nachtheil  für  den  Arrestleger.  Gefährdende  thatsächliche ¬
  Verfügungen  sind  in  Folge  der  an  die  Vollziehung  des  Arrestes  geknüpften
Beschlagnahme  verboten  und  werden  in  Gemäßheit  des  Strafgesetzbuchs  §  137  bestraft.
            
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