§ 168. Der Arrest und die einstweiligen Verfügungen.
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Vermögensobjekten. Nach gemeinem Rechte legte der Arrest
dem Schuldner nur eine Beschränkung in der Verfügung über die
arrestirten Objekte auf, erzeugte aber kein Vorzugsrecht des Arrestlegers ¬
vor anderen Gläubigern, deren Forderungen bereits bestanden.
Nach dem Reichsrechte hingegen begründet der Arrest ein Pfandrecht ¬
zu Gunsten des Arrestlegers.
Die Anordnung des Arrestes geschieht durch den Richter, wenn
ihm der zu sichernde Anspruch sowie der Arrestgrund — causa arresti
d. h. die Gefahr der Vereitelung oder der erheblichen Erschwerung der
künftigen Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht werden. Die Vollziehung ¬
des dinglichen Arrestes erfolgt mittels Pfändung durch den
Gerichtsvollzieher. Sie begründet das Pfandrecht für den Fall, daß die
Forderung, welche gesichert werden soll, wirklich besteht und nachträglich
die Vollstreckbarkeit erhält.“ Der Arrestleger nimmt sich also hier
die Kaution, sie wird ihm nicht, wie die römische cautio, durch den
Schuldner in Folge der obrigkeitlichen Einwirkung gestellt.
2. Unvorgreiflich künftiger rechtskräftiger Entscheidung sichern die
einstweiligen gerichtlichen Verfügungen vorläufig eine angemessene
Ordnung, indem sie theils Erhaltung bestehender Zustände,
theils vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses ¬
bezwecken. Sie treffen Gebote z. B. Reichung von Alimenten,
oder Verbote z. B. der Veräußerung oder der Verpfändung einer
Sache oder der Rückhaltung von Sachen eines Miethers. Ein Pfandrecht ¬
begründen sie nicht.
Sie können unter anderem eine Sequestration anordnen d. h.
Unterbringung einer Sache oder einer Person bei einem Nichtbetheiligten,
so daß dieselbe nach Entscheidung des Streites in der Hauptsache dem
Sieger herauszugeben ist.
4) C.P.O. § 810. Auch nach älterem deutschen Recht gab der Arrest ein Pfandrecht, ¬
vgl. Meibom a. a. O. S. 176. Ueber Immobiliararrest vgl. Meibom im Archiv
f. civ. Praxis Bd. 72 n. 9.
5) In Folge des Pfandrechtes ist jede rechtliche Verfügung des Arrestaten
über die arrestirten Objekte ohne Nachtheil für den Arrestleger. Gefährdende thatsächliche ¬
Verfügungen sind in Folge der an die Vollziehung des Arrestes geknüpften
Beschlagnahme verboten und werden in Gemäßheit des Strafgesetzbuchs § 137 bestraft.