Einleitung.
Recht nicht Verbotenen und daher ohne selbständige Bedeutung,
indem er lediglich den dem Gemeinwillen gleichgiltigen oder seinem
eigenen Inhalte nicht zuwiderlaufenden Inhalt des Einzelwillens
bezeichnet. Als positives ist dagegen das subjective Recht eine
positive Erweiterung der individuellen Macht über ihre natürliche
Grenze und damit zugleich eine positive Beschränkung der individuellen ¬
Freiheit, indem es für den Berechtigten nicht nur die
Erlaubtheit eines bestimmten eigenen Verhaltens, sondern die
Befugniss begründet, ein bestimmtes Verhalten anderer zu fordern
und zur Ueberwindung ihres Widerstandes nötigenfalls die Macht
der Gemeinschaft in Bewegung zu setzen.
Jus plurimis modis dicitur . .. altero modo, quod omnibus aut pluribus
in quaque civitate utile est, ut est ius civile. L. 11 cit.
Est igitur ... res publica res populi ; populus autem non omnis hominum
coetus quoquo modo congregatus sed coetus multitudinis iuris consensu et
utilitatis communione sociatus, Cic. de rep. I. 25.
III. Von den Forderungen der Ethik unterscheiden sich die
des positiven Rechtes nicht nur als solche, welche einer bestimmten
historischen Gemeinschaft entsprungen sowie in ihrer Geltung auf
die Glieder dieser Gemeinschaft beschränkt und durch ihre Organe
geschützt sind, vielmehr decken sich auch nie die Forderungen des
positiven Rechtes und der Ethik in Ansehung ihres Inhaltes. Zwar
setzt jede Rechtsgemeinschaft unter den an ihr Theilnehmenden die
gegenseitige Anerkennung der Persönlichkeit und damit die ethische
Verwerfung des Unrechtes voraus. Dagegen wird die Forderung
die Persönlichkeit der Genossen nicht zu verletzen, nie in ihrem
ganzen Umfange zu einer Forderung des positiven Rechtes selbst,
und andererseits finden die Forderungen des positiven Rechtes ihre
Begründung nur zum Theile in der moralischen Verwerflichkeit des
Unrechtes, grösserentheils dagegen in Gründen des gemeinen Wohles,
da jede Rechtsgemeinschaft nicht nur die negative Aufgabe hat der
Verfolgung der Sonderinteressen diejenigen Grenzen zu ziehen, deren
Ueberschreitung ein gleichberechtigtes Interesse eines Genossen verletzen ¬
würde, sondern auch die positive für Befriedigung gemein
schaftlicher Interessen zu sorgen. Während aber der Umfang, in
welchem dem Gemeinwesen die Sorge für das Wohl der Genossen
anheimfällt, durch Zweckmässigkeitsrücksichten sich bestimmt, so
erscheint die Aufgabe des Schutzes vor Rechtsverletzungen und der