Volltext : Hölder, Eduard: Institutionen des römischen Rechtes

Einleitung.
Recht  nicht  Verbotenen  und  daher  ohne  selbständige  Bedeutung,
indem  er  lediglich  den  dem  Gemeinwillen  gleichgiltigen  oder  seinem
eigenen  Inhalte  nicht  zuwiderlaufenden  Inhalt  des  Einzelwillens
bezeichnet.  Als  positives  ist  dagegen  das  subjective  Recht  eine
positive  Erweiterung  der  individuellen  Macht  über  ihre  natürliche
Grenze  und  damit  zugleich  eine  positive  Beschränkung  der  individuellen ¬
  Freiheit,  indem  es  für  den  Berechtigten  nicht  nur  die
Erlaubtheit  eines  bestimmten  eigenen  Verhaltens,  sondern  die
Befugniss  begründet,  ein  bestimmtes  Verhalten  anderer  zu  fordern
und  zur  Ueberwindung  ihres  Widerstandes  nötigenfalls  die  Macht
der  Gemeinschaft  in  Bewegung  zu  setzen.
Jus  plurimis  modis  dicitur  .  ..  altero  modo,  quod  omnibus  aut  pluribus
in  quaque  civitate  utile  est,  ut  est  ius  civile.  L.  11  cit.
Est  igitur  ...  res  publica  res  populi  ;  populus  autem  non  omnis  hominum
coetus  quoquo  modo  congregatus  sed  coetus  multitudinis  iuris  consensu  et
utilitatis  communione  sociatus,  Cic.  de  rep.  I.  25.
III.  Von  den  Forderungen  der  Ethik  unterscheiden  sich  die
des  positiven  Rechtes  nicht  nur  als  solche,  welche  einer  bestimmten
historischen  Gemeinschaft  entsprungen  sowie  in  ihrer  Geltung  auf
die  Glieder  dieser  Gemeinschaft  beschränkt  und  durch  ihre  Organe
geschützt  sind,  vielmehr  decken  sich  auch  nie  die  Forderungen  des
positiven  Rechtes  und  der  Ethik  in  Ansehung  ihres  Inhaltes.  Zwar
setzt  jede  Rechtsgemeinschaft  unter  den  an  ihr  Theilnehmenden  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Persönlichkeit  und  damit  die  ethische
Verwerfung  des  Unrechtes  voraus.  Dagegen  wird  die  Forderung
die  Persönlichkeit  der  Genossen  nicht  zu  verletzen,  nie  in  ihrem
ganzen  Umfange  zu  einer  Forderung  des  positiven  Rechtes  selbst,
und  andererseits  finden  die  Forderungen  des  positiven  Rechtes  ihre
Begründung  nur  zum  Theile  in  der  moralischen  Verwerflichkeit  des
Unrechtes,  grösserentheils  dagegen  in  Gründen  des  gemeinen  Wohles,
da  jede  Rechtsgemeinschaft  nicht  nur  die  negative  Aufgabe  hat  der
Verfolgung  der  Sonderinteressen  diejenigen  Grenzen  zu  ziehen,  deren
Ueberschreitung  ein  gleichberechtigtes  Interesse  eines  Genossen  verletzen ¬
  würde,  sondern  auch  die  positive  für  Befriedigung  gemein
schaftlicher  Interessen  zu  sorgen.  Während  aber  der  Umfang,  in
welchem  dem  Gemeinwesen  die  Sorge  für  das  Wohl  der  Genossen
anheimfällt,  durch  Zweckmässigkeitsrücksichten  sich  bestimmt,  so
erscheint  die  Aufgabe  des  Schutzes  vor  Rechtsverletzungen  und  der
            
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