44
Zweites Kapitel.
und Brief für gleichbedeutend mit guarentigiirter Urkunde zu
nehmen. Die förmliche Siegelung war allerdings wie in
Deutschland, Spanien und Frankreich, so auch in Italien ein
unerläßliches Erforderniß zur Herstellung der vollständigen und
unwidersprechlichen Glaubwürdigkeit schriftlicher Urkunden,
und das Recht der Siegelung stand ausser den öffentlichen Behörden ¬
und den Notarien, deren Urkunden man instrumenta
publica nannte, auch den geistlichen und weltlichen Großen zu,
deren gesiegelte Urkunden man instrumenta authentica nannte.
Allein dieser höhere Grad von Glaubwürdigkeit war und blieb
auch die einzige natürliche und positive Wirkung der Siegelung.
Wie wollte man denn aus dem blosen, wenn auch noch so
glaubwürdigen, Nachweise der Intention einer Partei ein Recht
der paraten Exekution folgern, dessen Ausübung der andern
Partei nicht nur die Befugniß zum Widerspruch gegen die
Glaubwürdigkeit jenes Nachweises, sondern auch den Gebrauch
selbstständiger Einreden, mithin das rechtliche Gehör selbst entzog!
Von der Gesetzgebung endlich war der erste Schritt zur
Einführung eines auf so abnormen Grundsätzen beruhenden
Instituts eben so wenig zu erwarten. Hier kommt nehmlich
zuerst der damalige politische Zustand Italiens in Betracht,
die Zersplitterung dieses Landes in eine Menge mehr faktisch
als rechtlich selbstständiger Republiken, deren Recht zur Gesetzgebung ¬
in der ersten Periode ihres Bestehens gar sehr bestritten
und zweifelhaft war. Aber auch für die Folgezeit und nachdem ¬
die äußeren Hemmnisse der statutarischen Gesetzgebung
mehr und mehr geschwunden waren, war sie doch stets dem
beschränkenden Einflusse des historischen, besonders des römischen ¬
Rechts unterworfen, 2) mehr Produkt des alten Rechts2) ¬
Noch zu einer Zeit, da das ganze Land mit Statuten bereits über¬