Volltext : Conrad, Herbert: ¬Die Pfändungsbeschränkungen zum Schutze des schwachen Schuldners

Wesentliche  Berichtigungen  und  Ergänzungen.
Es  muß  heißen:
an  verschiedenen  Stellen  statt:  Wilmowsky-Levy  —  Wilmowski-Levy;
auf  S.  74  Anm.  12  statt:  bei  Koch:  über  die  Zulässigkeit  der  Beschlagnahme  usw.
bei  Koch:  Prozeßordnung;
auf  S.  197  Anm.  14  statt:  Seyfarth  —  Seyfart;
auf  S.  329  Anm.  20  statt:  Stammler  a.  a.  O.  —  Stammler,  Schuldverhältnisse.
Zu  ergänzen  ist:
Zu  S.  244  Anm.  16:  Andr.  Chr.  Joh.  Schmid,  Handbuch  des  gemeinen
deutschen  Civilprozesses,  III.  Teil  1845,  S.  254,  Anm.  8;  zu  S.  244  Anm.  19:
(Schmid)  a.  a.  O.  Anm.  6.
Zu  S.  404  ff.  und  418  unter  1:
In  §  37  des  Reichsgesetzes  über  die  Pensionierung  der  Offiziere -
  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom
31.  Mai  1906  (RGBI  S.  565)  heißt  es:  Die  Verstümmelungszulage,  die  Kriegs
zulage  und  die  Alterszulage  ...  sind  ...  der  Pfändung  nicht  unterworfen  und
bleiben  bei  der  Ermittlung,  ob  und  zu  welchem  Betrag  ein  Einkommen  der
Pfändung  unterliegt,  außer  Ansatz.
Wegen  des  Anspruchs  des  Militärfiskus  auf  Rückzahlung  zu  Unrecht  erhobener -
  Pensionsgebührnisse  ist  die  Pfändung  von  Pensionsansprüchen  ohne  Beschränkung ¬
  zulässig.
Die  für  das  Gnadenvierteljahr  an  Hinterbliebene  zu  zahlenden  Pensionsgebührnisse -
  (§  27)  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen.
Hierzu  vgl.  die  Übergangsvorschrift  des  §  41  Ziff.  6  und  §§  45  und  61  Abs.  4
hinsichtlich  der  Marine,  sowie  §§  62,  67  Abs.  2,  72  Ziff.  8  und  74  Abs.  5  hinsichtlich ¬
  der  Offiziere  und  Beamten  der  Schutztruppen.
Äußer  Kraft  treten  nach  §  77:  die  bisherigen  Militärpensionsgesetze  hinsichtlich ¬
  der  Öffiziere,  Beamten  usw.,  außer  den  Vorschriften  für  Hinterbliebene,
das  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  Personen  des  Soldatenstandes  vom
18.  Juni  1901  für  Offiziere  und  deren  Hinterbliebene,  die  Vorschriften  über  die
Schutztruppen  vom  7./18.  Juli  1896  in  gewissem  Umfange.
Zu  S.  405ff.  und  410  unter  1:  das  Gesetz  über  die  Versorgung
der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen -
  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906
(RGBI  S.  593)  §  40:  Die  Versorgungsgebührnisse  und  der  Anspruch  der  Kapitu¬
            
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