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So viel den ersten Theil der Frage betrifft, ist wohl
klar, daß die gesetzliche Regel auf den Fall beschraͤnkt ist
wo Anfang oder Fortdauer des Rechtsgeschäfts selbst
von dem dies incertus abhaͤngig gemacht worden sind.
Von dem Fall, wo es sich bloß nach der leistung fraͤgt,
kann sie schon darum nicht gelten, weil sich da schon alles
von selbst findet. Da aber laͤßt sie sich nicht anders
als so erklaͤren, daß der dies incertus dieselben Wirkungen
haben soll, welche die Bedingung hat. Es kommt also
darauf an, wie er der Rechtshandlung hinzugefuͤgt worden
ist, suspensiv oder resolutiv. Im ersten Fall wird das
Rechtsgeschäͤft nicht eher wirksam, als bis die Bedingung
eingetreten ist, im letztern loͤst sich das bereits wirksame
Rechtsgeschaͤft wieder mit dem Eintritt der Bedingung auf
Alles was oben üͤber die den Rechtshandlungen des Todes
wegen hinzugefuͤgten Bedingungen gesagt worden ist, muß
auch hier statt finden.
Aber, moͤchte man fragen, ist es denn nicht der naͤmliche ¬
Fall, wenn dies certus der Rechtshandlung hinzugefüͤgt
wurde? Wenn A dem B 1000 Rthlr. verspricht, so daß
das Rechtsgeschaͤft erst von dem 1sten Jan. 1814 als gültig
betrachtet werden soll, wird da auch nicht das Recht selbst
bis dahin suspendirt u. s. f.?
Allerdings: aber hier ist die Rede von dem, was sich
von selbst versteht, und nicht von dem, was durch besondere ¬
Festsetzung erst herbeygefuͤhrt werden muß. Wird ein
dies certus einer Rechtshandlung hinzugefuͤgt, so versteht
sich derselbe, wenn nichts weiter bedungen worden ist, nur
von der Erfuͤllung der obligatio, nicht von ihrem Eintritt ¬
selbst:
Geschieht hingegen die Hinzufuͤgung eines
dies incertus, so wird, weil solcher die Natur einer conditio
x) Dig. XLV 1,. L. 46. pr.