Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (2)

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So  viel  den  ersten  Theil  der  Frage  betrifft,  ist  wohl
klar,  daß  die  gesetzliche  Regel  auf  den  Fall  beschraͤnkt  ist
wo  Anfang  oder  Fortdauer  des  Rechtsgeschäfts  selbst
von  dem  dies  incertus  abhaͤngig  gemacht  worden  sind.
Von  dem  Fall,  wo  es  sich  bloß  nach  der  leistung  fraͤgt,
kann  sie  schon  darum  nicht  gelten,  weil  sich  da  schon  alles
von  selbst  findet.  Da  aber  laͤßt  sie  sich  nicht  anders
als  so  erklaͤren,  daß  der  dies  incertus  dieselben  Wirkungen
haben  soll,  welche  die  Bedingung  hat.  Es  kommt  also
darauf  an,  wie  er  der  Rechtshandlung  hinzugefuͤgt  worden
ist,  suspensiv  oder  resolutiv.  Im  ersten  Fall  wird  das
Rechtsgeschäͤft  nicht  eher  wirksam,  als  bis  die  Bedingung
eingetreten  ist,  im  letztern  loͤst  sich  das  bereits  wirksame
Rechtsgeschaͤft  wieder  mit  dem  Eintritt  der  Bedingung  auf
Alles  was  oben  üͤber  die  den  Rechtshandlungen  des  Todes
wegen  hinzugefuͤgten  Bedingungen  gesagt  worden  ist,  muß
auch  hier  statt  finden.
Aber,  moͤchte  man  fragen,  ist  es  denn  nicht  der  naͤmliche ¬
  Fall,  wenn  dies  certus  der  Rechtshandlung  hinzugefüͤgt
wurde?  Wenn  A  dem  B  1000  Rthlr.  verspricht,  so  daß
das  Rechtsgeschaͤft  erst  von  dem  1sten  Jan.  1814  als  gültig
betrachtet  werden  soll,  wird  da  auch  nicht  das  Recht  selbst
bis  dahin  suspendirt  u.  s.  f.?
Allerdings:  aber  hier  ist  die  Rede  von  dem,  was  sich
von  selbst  versteht,  und  nicht  von  dem,  was  durch  besondere ¬
  Festsetzung  erst  herbeygefuͤhrt  werden  muß.  Wird  ein
dies  certus  einer  Rechtshandlung  hinzugefuͤgt,  so  versteht
sich  derselbe,  wenn  nichts  weiter  bedungen  worden  ist,  nur
von  der  Erfuͤllung  der  obligatio,  nicht  von  ihrem  Eintritt ¬
  selbst:
Geschieht  hingegen  die  Hinzufuͤgung  eines
dies  incertus,  so  wird,  weil  solcher  die  Natur  einer  conditio
x)  Dig.  XLV  1,.  L.  46.  pr.
            
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