fullscreen : Einleitung in den ordentlichen bürgerlichen Proceß (2)

456  XVIItes  Hauptst.  XIIter  Tit.  §.  285.
Der  zwölfte  Titel
vom
eugenrotel.
3
§.  285.
Begriff.
Der  Zeugenrotel  ist  eine  gerichtliche  Urkunde ¬
  von  dem,  was  in  den  einzelnen  Protocollen -
  von  der  Beeydigung  und  Abhörung  der
Zeugen  vorkommt.  Dieser  Rotel  ist  deswegen
erforderlich,  damit  dem  Richter  hierdurch  das
Lesen  der  Aussagen  leichter  gemachet  werde,
welches  daher  sowohl  im  ordentlichen  als  summarischen =
  Proceße,  bey  irgend  weitläuftigen  Beweisen, ¬
  erforderlich  ist  a).  Es  muß  also  auch
der  Rotel  alle  verschiedenen  Beeydigungsprotocolle
enthalten,  welche  sowohl  in  diesem  Gerichte  als
in  den  auswärtigen  abgehalten  sind,  und  diese
müssen  vor  den  Aussagen  stehen,  denn  auch  die
auswärts  aufgenommenen  Zeugerverhöre  müssen
mit  in  den  allgemeinen  Zeugenrotel  gezogen  werden. ¬
  In  einigen  Gerichten  enthält  derselbe  die
ganze  Folge  der  Acten  vom  auferlegten  Beweise
an
—
a)  Reichsabschied  von  1654.  §.  52.  Zellische  Oberappellat. =
  Gerichtsordn.  II.  VIII.  Sect.  I.  §.  32.
Willich  a.  a.  H.  A.  22.  arg.  c.  J1.  43.  X.  de  test.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer