Volltext : ¬Das deutsche Seerecht (1)

Seemannsordnung.
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Mit  diesem  Gesetz  stehen  internationale  Vereinbarungen  in
Verbindung,  welche  das  Deutsche  Reich  mit  mehreren  anderen
Staaten  (mit  Frankreich  16.  Mai  1880,  Grofsbritannien  27.  Mai  1879,
Schweden-Norwegen  31.  Mai  1881,  Dänemark  31.  März  1885,  Österreich- ¬
  Ungarn  10.  November  1889).  wegen  gegenseitiger  Unterstützung ¬
  hülfsbedürftiger  Seeleute  geschlossen  hat.  Diese  Verpflichtung ¬
  tritt  ein,  wenn  Seeleute  einer  der  kontrahierenden
Staaten  auf  einem  Schiff  des  anderen  der  kontrahierenden  Staaten
gedient  und  nun  infolge  Schiffbruchs  oder  aus  anderen  Gründen  in
hülfsbedürftigem  Zustand  in  einem  dritten  Staat  oder  den  Kolonien
des  Staats,  unter  dessen  Flagge  sie  dienten,  zurückgelassen  sind.  Es
soll  solchenfalls  die  Regierung  des  letzteren  verpflichtet  sein,  den
Seemann  zu  unterstützen,  bis  derselbe  wieder  einen  Schiffsdienst
oder  anderweit  Beschäftigung  findet  oder  bis  er  in  seinen  Heimatsstaat, ¬
  beziehentlich  in  dessen  Kolonien  zurückkehrt.  Der  Seemann
muss  sich  aber  bei  erster  Gelegenheit  melden.  Ausgeschlossen  ist
diese  Verpflichtung,  wenn  die  Hülfsbedürftigkeit  nicht  die  naturgemässe ¬
  Folge  der  Beendigung  des  Dienstes  auf  dem  Schiff  war,
terner  im  Fall  der  Desertion,  Entlassung  wegen  Dienstuntauglichkeit, ¬
  selbstverschuldeter  Krankheit  und  Verwundung.
Pierer'sche  Hofbuchdruckerei  Stephan  Geibel  &  Co.  in  Altenburg.
            
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