Seemannsordnung.
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Mit diesem Gesetz stehen internationale Vereinbarungen in
Verbindung, welche das Deutsche Reich mit mehreren anderen
Staaten (mit Frankreich 16. Mai 1880, Grofsbritannien 27. Mai 1879,
Schweden-Norwegen 31. Mai 1881, Dänemark 31. März 1885, Österreich- ¬
Ungarn 10. November 1889). wegen gegenseitiger Unterstützung ¬
hülfsbedürftiger Seeleute geschlossen hat. Diese Verpflichtung ¬
tritt ein, wenn Seeleute einer der kontrahierenden
Staaten auf einem Schiff des anderen der kontrahierenden Staaten
gedient und nun infolge Schiffbruchs oder aus anderen Gründen in
hülfsbedürftigem Zustand in einem dritten Staat oder den Kolonien
des Staats, unter dessen Flagge sie dienten, zurückgelassen sind. Es
soll solchenfalls die Regierung des letzteren verpflichtet sein, den
Seemann zu unterstützen, bis derselbe wieder einen Schiffsdienst
oder anderweit Beschäftigung findet oder bis er in seinen Heimatsstaat, ¬
beziehentlich in dessen Kolonien zurückkehrt. Der Seemann
muss sich aber bei erster Gelegenheit melden. Ausgeschlossen ist
diese Verpflichtung, wenn die Hülfsbedürftigkeit nicht die naturgemässe ¬
Folge der Beendigung des Dienstes auf dem Schiff war,
terner im Fall der Desertion, Entlassung wegen Dienstuntauglichkeit, ¬
selbstverschuldeter Krankheit und Verwundung.
Pierer'sche Hofbuchdruckerei Stephan Geibel & Co. in Altenburg.