Volltext : Versuch einer philosophisch juristischen Darstellung des Erbrechts (2)

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eine  Sache  gewählt;  so  kann  davon  nicht  wieder  abgegangen =
  werden.  fr.  20.  D.  33,  5  beschränkt  dies  zwar
nur  auf  den  Legatar;  der  Erbe  oder  ein  Dritter,  wenn
er  für  den  Legatar  gewählt  hat,  kann  aber  auch  nicht
davon  abgehen,  und  vielleicht  eine  schlechtere  Sache  ausgüblen =
  wollen,  allein  in  allen  Fällen,  wo  der  Erbe
wült,  ist  dieser  zur  Gewährleistung  für  die  gegebene
Lache  verbunden,  weil  er  die  Erbschaftsstücke  kennen
fuß  und  gerade  nicht  die  schlechteste  Sache  wählen  darf.
Der  Erbe  ist  aber  dann,  wenn  der  Legatar  oder  ein  Dritter =
  wählt,  keineswegs  für  die  fehlerhafte  Beschaffenheit
der  Sache  haftbar.  Preuß.  L.  R.  Th.  1.  Tit.  12.  §.  397.
398.  fr.  29.  §.  3.  D.  32.  (Ed.  Entw.  §.  114.  115.)
§.  93.
b)  Das  Vermächtniß  einer  bestimmten  Sache.
Wird  ein  Vermächtniß  einer  bestimmten  Sache
in  einer  oder  in  verschiedenen  Anordnungen  wiederholt;
so  lann  sie  vom  Legatar  nicht  zugleich  in  Natur  und  zuZ. -
  B.  ein
gleich  dem  Werthe  nach  verlangt  werden.
mehrmals  vermachtes  Haus,  wenn  der  Erblasser  nur
eins  besitzt.  kr.  66.  §.  5.  D.  31.  const.  1.  §.  11.  C.  6,
51.  fr.  21.  §.  1.  D.  32.  fr.  42.  §.  1.  in  f.  D.  7,  1.  Das
Vermächtniß  kann  also  nur  einmal  begehrt  werden,  entweder ¬
  die  Sache  oder  der  Werth.  Bei  wiederholten
Summenvermächtnissen  in  zwei  gleichzeitigen  Testamenten ¬
  ist  immer  die  geringste  anzunehmen.  fr.  47.  D.  31.
Wenn  nun  aber  der  österr.  Codex  §.  660  sagt:
»Andere  Vermächtnisse,  ob  sie  gleich  eine  Sache  der
»nämlichen  Art,  oder  den  nämlichen  Betrag  enthalten,
vgebühren  dem  Legatar  so  oft,  als  sie  wiederholt  woryden ¬
  sind;a
            
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