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eine Sache gewählt; so kann davon nicht wieder abgegangen =
werden. fr. 20. D. 33, 5 beschränkt dies zwar
nur auf den Legatar; der Erbe oder ein Dritter, wenn
er für den Legatar gewählt hat, kann aber auch nicht
davon abgehen, und vielleicht eine schlechtere Sache ausgüblen =
wollen, allein in allen Fällen, wo der Erbe
wült, ist dieser zur Gewährleistung für die gegebene
Lache verbunden, weil er die Erbschaftsstücke kennen
fuß und gerade nicht die schlechteste Sache wählen darf.
Der Erbe ist aber dann, wenn der Legatar oder ein Dritter =
wählt, keineswegs für die fehlerhafte Beschaffenheit
der Sache haftbar. Preuß. L. R. Th. 1. Tit. 12. §. 397.
398. fr. 29. §. 3. D. 32. (Ed. Entw. §. 114. 115.)
§. 93.
b) Das Vermächtniß einer bestimmten Sache.
Wird ein Vermächtniß einer bestimmten Sache
in einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt;
so lann sie vom Legatar nicht zugleich in Natur und zuZ. -
B. ein
gleich dem Werthe nach verlangt werden.
mehrmals vermachtes Haus, wenn der Erblasser nur
eins besitzt. kr. 66. §. 5. D. 31. const. 1. §. 11. C. 6,
51. fr. 21. §. 1. D. 32. fr. 42. §. 1. in f. D. 7, 1. Das
Vermächtniß kann also nur einmal begehrt werden, entweder ¬
die Sache oder der Werth. Bei wiederholten
Summenvermächtnissen in zwei gleichzeitigen Testamenten ¬
ist immer die geringste anzunehmen. fr. 47. D. 31.
Wenn nun aber der österr. Codex §. 660 sagt:
»Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der
»nämlichen Art, oder den nämlichen Betrag enthalten,
vgebühren dem Legatar so oft, als sie wiederholt woryden ¬
sind;a