Privilegium Paulinum.
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zu richtende Aufforderung (interpellatio), das an die kirchliche Auctorität ¬
zu stellende Bittgesuch des Gläubigen um Gestattung anderweitiger ¬
Verehelichung, die förmliche Ermächtigung zur Wiederverehelichung ¬
in sich begreifen. Allein
4. weder durch die Erklärung des ungläubigen Theiles, die Ehe
nicht in einer für den Christen zulässigen Weise fortsetzen zu wollen, noch
durch die dem Gläubigen ertheilte Erlaubniß zu anderweitiger Verehelichung
sondern erst durch den Act des von letzterem vorgenommenen giltigen
Eheabschlusses mit einer andern Person wird das bisher bestandene
Band der Ehe mit dem ungläubigen Theile gelöst!
Zur nähern Erörterung der eben sub n. 1—4 angeführten maßgebenden ¬
Grundsätze fügen wir noch nachstehende Bemerkungen bei:
Will der im Unglauben verharrende Gatte die eheliche Gemeinschaft
mit dem gläubigen Theile aufrecht erhalten und zwar in einer nach christlichen ¬
Grundsätzen zulässigen Weise, so hat der gläubige Gatte in
der Ehe zu verbleiben. „Si (pars infidelis) consentit habitare
cum illo, non dimittat illam. — Will aber der ungläubige Theil
nicht zusammenleben mit dem gläubigen Theile, so mag dieser sich der
von jenem herbeigeführten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fügen und
in gesetzlicher Weise zur anderweitigen Verehelichung schreiten.
„Quod si infidelis discedit, discedat; non enim servituti subjectus -
est frater aut soror hujusmodi.
Mit der schlechthinigen Weigerung des ungläubigen Theiles, die Ehe
fortzusetzen, ist sittlich gleichbedeutend die Weigerung, die Ehe in einer
nach christlichen Grundsätzen zulässigen Weise fortzusetzen.
Denn durch einen sittlich unzulässigen Vorbehalt seitens des Ungläubigen
würde der gläubig gewordene Theil sich moralisch nicht minder zur
Verzichtleistung auf die Ehegemeinschaft genöthigt sehen, als er durch eine
schlechthinige Verweigerung factisch zu solchem Verzichte genöthigt wird.
Darum setzt auch die Anw. f. geistl. Eheger. dem Falle der gänzlich
verweigerten Ehegemeinschaft mit der gleichen Rechtsfolge den andern Fall
1 Die Frage, auf welchem Rechte die nunmehr erörterte Dissolubilität einer
zwischen Ungläubigen geschlossenen Ehe basire, beantwortet Papst Benedict XIV.
De Synodo dioec. 1. 13, c. 21 dahin: „Certum est, infidelium conjugium ex
privilegio in fidei favorem a Christo Domino concesso et per Apostolum ¬
Paulum in 1 Corinth. cap. 7 promulgato dissolvi.“
- Es dürfte erlaubt
sein, hier in Kürze darauf aufmerksam zu machen, daß in unserm Falle gleichsam
die geistige Consummation, die copula gratiae (die Sacramentalität des Ehebandes) ¬
fehlt, und somit in ähnlicher Weise wie beim Abgange der fleischlichen
Consummation, der copula carnis, eine Dissolubilität möglich bleibt; während,
10 copula gratiae und copula carnis (eine
zwischen Christen vollzogene
giltige
Ehe, welche eo ipso sacramentalen Charakter hat) zusammen vorhanden sind, eine
Losung dem Bande nach außer durch Todesfall schlechterdings unmöglich ist.
Binder=Scheicher, Oesterr. Eherecht. 4. Aufl.