Volltext : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

Privilegium  Paulinum.
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zu  richtende  Aufforderung  (interpellatio),  das  an  die  kirchliche  Auctorität ¬
  zu  stellende  Bittgesuch  des  Gläubigen  um  Gestattung  anderweitiger ¬
  Verehelichung,  die  förmliche  Ermächtigung  zur  Wiederverehelichung ¬
  in  sich  begreifen.  Allein
4.  weder  durch  die  Erklärung  des  ungläubigen  Theiles,  die  Ehe
nicht  in  einer  für  den  Christen  zulässigen  Weise  fortsetzen  zu  wollen,  noch
durch  die  dem  Gläubigen  ertheilte  Erlaubniß  zu  anderweitiger  Verehelichung
sondern  erst  durch  den  Act  des  von  letzterem  vorgenommenen  giltigen
Eheabschlusses  mit  einer  andern  Person  wird  das  bisher  bestandene
Band  der  Ehe  mit  dem  ungläubigen  Theile  gelöst!
Zur  nähern  Erörterung  der  eben  sub  n.  1—4  angeführten  maßgebenden ¬
  Grundsätze  fügen  wir  noch  nachstehende  Bemerkungen  bei:
Will  der  im  Unglauben  verharrende  Gatte  die  eheliche  Gemeinschaft
mit  dem  gläubigen  Theile  aufrecht  erhalten  und  zwar  in  einer  nach  christlichen ¬
  Grundsätzen  zulässigen  Weise,  so  hat  der  gläubige  Gatte  in
der  Ehe  zu  verbleiben.  „Si  (pars  infidelis)  consentit  habitare
cum  illo,  non  dimittat  illam.  —  Will  aber  der  ungläubige  Theil
nicht  zusammenleben  mit  dem  gläubigen  Theile,  so  mag  dieser  sich  der
von  jenem  herbeigeführten  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft  fügen  und
in  gesetzlicher  Weise  zur  anderweitigen  Verehelichung  schreiten.
„Quod  si  infidelis  discedit,  discedat;  non  enim  servituti  subjectus -
  est  frater  aut  soror  hujusmodi.
Mit  der  schlechthinigen  Weigerung  des  ungläubigen  Theiles,  die  Ehe
fortzusetzen,  ist  sittlich  gleichbedeutend  die  Weigerung,  die  Ehe  in  einer
nach  christlichen  Grundsätzen  zulässigen  Weise  fortzusetzen.
Denn  durch  einen  sittlich  unzulässigen  Vorbehalt  seitens  des  Ungläubigen
würde  der  gläubig  gewordene  Theil  sich  moralisch  nicht  minder  zur
Verzichtleistung  auf  die  Ehegemeinschaft  genöthigt  sehen,  als  er  durch  eine
schlechthinige  Verweigerung  factisch  zu  solchem  Verzichte  genöthigt  wird.
Darum  setzt  auch  die  Anw.  f.  geistl.  Eheger.  dem  Falle  der  gänzlich
verweigerten  Ehegemeinschaft  mit  der  gleichen  Rechtsfolge  den  andern  Fall
1  Die  Frage,  auf  welchem  Rechte  die  nunmehr  erörterte  Dissolubilität  einer
zwischen  Ungläubigen  geschlossenen  Ehe  basire,  beantwortet  Papst  Benedict  XIV.
De  Synodo  dioec.  1.  13,  c.  21  dahin:  „Certum  est,  infidelium  conjugium  ex
privilegio  in  fidei  favorem  a  Christo  Domino  concesso  et  per  Apostolum ¬
  Paulum  in  1  Corinth.  cap.  7  promulgato  dissolvi.“
-  Es  dürfte  erlaubt
sein,  hier  in  Kürze  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  in  unserm  Falle  gleichsam
die  geistige  Consummation,  die  copula  gratiae  (die  Sacramentalität  des  Ehebandes) ¬
  fehlt,  und  somit  in  ähnlicher  Weise  wie  beim  Abgange  der  fleischlichen
Consummation,  der  copula  carnis,  eine  Dissolubilität  möglich  bleibt;  während,
10  copula  gratiae  und  copula  carnis  (eine
zwischen  Christen  vollzogene
giltige
Ehe,  welche  eo  ipso  sacramentalen  Charakter  hat)  zusammen  vorhanden  sind,  eine
Losung  dem  Bande  nach  außer  durch  Todesfall  schlechterdings  unmöglich  ist.
Binder=Scheicher,  Oesterr.  Eherecht.  4.  Aufl.
            
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