Volltext : Binder, Matthäus Joseph: Praktisches Handbuch des katholischen Eherechtes

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I.  Erstes  Hauptstück.  Hindernisse  der  Giltigkeit.
und  empfing  zu  ihrer  Richtschnur  die  Mahnung,  daß  die
Gatten  Zwei  in  Einem  Fleische  seien;  Christus  der  Herr
aber  hat  sie  zu  ihrer  ursprünglichen  Würde  zurückgeführt
und  zu  einem  Sacramente  des  Neuen  Bundes  erhoben.
Rücksichtlich  der  Erfordernisse  zur  giltigen  Eingehung  der  Ehe  wird  ferner
im  allgemeinen  erklärt  (§  11):  „Das  Vorhandensein  der  Ehe  wird
durch  die  beiderseitige  Einwilligung  bewirkt,  insofern  dieselbe ¬
  von  Personen,  welche  zur  Eingehung  der  Ehe  befähigt
sind,  und  zwar  (beziehungsweise)  in  der  vorgeschriebenen
Form  gegeben  wird.
Das  zweite  Hauptstück  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  sagt  im  §  44:  „Die
Familienverhältnisse  werden  durch  den  Ehevertrag  gegründet.  In  dem  Ehevertrag ¬
  erklären  zwei  Personen  verschiedenen  Geschlechtes  gesetzmäßig  ihren
Willen,  in  unzertrennlicher  Gemeinschaft  zu  leben,  Kinder  zu  zeugen,  sie  zu
erziehen  und  sich  gegenseitigen  Beistand  zu  leisten."
Da  somit  die  causa  efficiens  der  Ehe  die  von  hierzu  befähigten
Personen  vorschriftsmäßig  gegebene  Einwilligung  ist,  so  werden  die  trennenden ¬
  Ehehindernisse
entweder  auf  das  Vorhandensein  der  Einwilligung  der  Nupturienten, ¬

oder  auf  das  Vorhandensein  der  Fähigkeit  zur  Eheschließung,
oder  endlich  auf  die  zur  Giltigkeit  der  Ehe  vorgeschriebene  Form
der
Eheschließung  Bezug  haben.
Wir  besprechen  die  einzelnen  dieser  Ehehindernisse  nunmehr  nach  der
Reihenfolge  der  Anw.  f.  geistl.  Eheger.
und  darin  soll  alle  Christenheit  beschlossen  sein.  Widersprich  hier,  Mönch  oder
Nonne!  Dann  lügst  du,  denn  du  redest  wider  die  Evangelien.
Die  Einheit  der  ehelichen  Verbindung  findet  ihre  grausame  Consequenz  in  der
auch  bei  den  deutschen  Volksstämmen  üblich  gewesenen  Sitte,  daß  die  Wittwe  dem
Manne  in  das  Grab  nachfolgte.
Die  Innigkeit  und  Einheit  der  ehelichen  Verbindung  äußert  sich  in  mancherlei
Bestimmungen  des  Erbrechtes  der  Ehegatten.
Das  Weisthum  zu  Schlieren  (Kanton  Zürich)  von  1464  besagt:  „Wenn  zwo
Personen,  bede  frou  und  mann,  zusammen  stieszen  und  gewidmet  wurden  zuo  dem
sacrament  der  heiligen  ee,  und  dieselben  zwei  menschen  genosz  und  des  gothus  zuo
Wettingen  eigen  sigend,  alsbald  dann  solichs  geschehe  mit  worten  und  werken,  so
dann  zu  dem  sacrament  der  heiligen  ee  gehören  sollend,  dieselben  zwei  ehelichen
menschen,  ieclichs  nach  des  andern  abwesen,  genosz  sin  zuo  erben  alles  das  si  haben,
es  si  ligent  oder  farend  gout  ..
            
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