16
I. Erstes Hauptstück. Hindernisse der Giltigkeit.
und empfing zu ihrer Richtschnur die Mahnung, daß die
Gatten Zwei in Einem Fleische seien; Christus der Herr
aber hat sie zu ihrer ursprünglichen Würde zurückgeführt
und zu einem Sacramente des Neuen Bundes erhoben.
Rücksichtlich der Erfordernisse zur giltigen Eingehung der Ehe wird ferner
im allgemeinen erklärt (§ 11): „Das Vorhandensein der Ehe wird
durch die beiderseitige Einwilligung bewirkt, insofern dieselbe ¬
von Personen, welche zur Eingehung der Ehe befähigt
sind, und zwar (beziehungsweise) in der vorgeschriebenen
Form gegeben wird.
Das zweite Hauptstück des bürgerlichen Gesetzbuches sagt im § 44: „Die
Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrag ¬
erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren
Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu
erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten."
Da somit die causa efficiens der Ehe die von hierzu befähigten
Personen vorschriftsmäßig gegebene Einwilligung ist, so werden die trennenden ¬
Ehehindernisse
entweder auf das Vorhandensein der Einwilligung der Nupturienten, ¬
oder auf das Vorhandensein der Fähigkeit zur Eheschließung,
oder endlich auf die zur Giltigkeit der Ehe vorgeschriebene Form
der
Eheschließung Bezug haben.
Wir besprechen die einzelnen dieser Ehehindernisse nunmehr nach der
Reihenfolge der Anw. f. geistl. Eheger.
und darin soll alle Christenheit beschlossen sein. Widersprich hier, Mönch oder
Nonne! Dann lügst du, denn du redest wider die Evangelien.
Die Einheit der ehelichen Verbindung findet ihre grausame Consequenz in der
auch bei den deutschen Volksstämmen üblich gewesenen Sitte, daß die Wittwe dem
Manne in das Grab nachfolgte.
Die Innigkeit und Einheit der ehelichen Verbindung äußert sich in mancherlei
Bestimmungen des Erbrechtes der Ehegatten.
Das Weisthum zu Schlieren (Kanton Zürich) von 1464 besagt: „Wenn zwo
Personen, bede frou und mann, zusammen stieszen und gewidmet wurden zuo dem
sacrament der heiligen ee, und dieselben zwei menschen genosz und des gothus zuo
Wettingen eigen sigend, alsbald dann solichs geschehe mit worten und werken, so
dann zu dem sacrament der heiligen ee gehören sollend, dieselben zwei ehelichen
menschen, ieclichs nach des andern abwesen, genosz sin zuo erben alles das si haben,
es si ligent oder farend gout ..