Volltext : Christiansen, Boje Karl Sophus: Zur Lehre von der naturalis obligatio und condictio indebiti

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denn  für  uns  stehen  sie  nun  einmal  als  generelle  Gesetze  da,  und
wir  können  die  Gränzen  ihrer  Anwendbarkeit  nur  nach  der  im
Rescript  selbst  angegebenen  ratio  bestimmen.  So  ist  es  z.  B.  durchaus =
  grundlos,  wenn  Mühlenbruch  unsere  L.  10  ohne  Weiteres
auf  den  (nach  seiner  Auffassung  singulären)  Fall  der  L.  9  §  5
D.  1.  I.  bezieht.  Dieser  Tadel  trifft  aber  unsere  Erklärung  des
vorliegenden  Rescripts  nicht;  denn  ich  glaube  nach  allem  Vorhergehenden ¬
  behaupten  zu  dürfen,  daß  hier  das  positive  Requisit
eines  debitum  naturale  eben  nicht  eine  willkührliche,  sondern
eine  sich  von  selbst  verstehende  und  deshalb  nicht  ausdrücklich ¬
  im  Rescript  hervorgehobene  Voraussetzung  seiner  Anwendbarkeit
sey.  Wir  erlauben  uns  nur  eine,  überall  statthafte,  restrictive
Interpretation  des  Gesetzes  ex  ratione  juris,  ohne  alle
Beziehung  auf  etwanige  Eigenthümlichkeiten  des  concreten
Falles,  dessen  Entscheidung  das  Rescript  ursprünglich  veranlaßt  hat.

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