Metadaten : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 12, H. 4 = Jg. 1828, Okt. - Dez. (1828))

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an  Gewerbesteuern,  welche  von  den  gewerbesteuerpflichtigen  Handwerkern -
  eines  Gewerbesteuer-Bezirks  aufgebracht  werden  soll,
noch  andere  und  mehrere  Individuen,  als  diejenigen,  mit  Rücksicht -
  auf  welche  der  aufzubringende  Betrag  festgesetzt  worden,
zu  einem  Beitrage  für  denselben  angehalten  werden  sollen
wohin  jedenfalls  der,  nicht  völlig  deutlich  ausgesprochene  Antrag
der  Stände  gerichtet  ist  —  können  Wir  für  zulässig  nicht  achten. -
  Es  sind  übrigens  bereits  Einleitungen  getroffen,  um  die
allgemeine  Frage  zur  Berathung  zu  bringen:  ob  die  Grundsätze -
  für  die  Besteuerung  der  Handwerker  einer  Verbesserung
fähig  seien?  und  wird  dabei  zugleich  berücksichtigt  werden,  in
wiefern  eine  Erleichterung  der  ärmeren  Handwerker  bei  der
Gewerbesteuer  in  noch  größerem  Umfange  ausführbar  ist,  als
solche  schon  durch  das  bestehende  Gesetz  bewilligt  worden.
Geistliche  Zehnten.
21)  Auf  die  Anträge  Unserer  getreuen  Stände,  die  Eintragung -
  des  geistlichen  Zehnten  im  Hypotheken-Buche  betreffend, -
  eröffnen  Wir  denselben,  daß,  da  das  hiebei  von  den  Behörden -
  beobachtete  Verfahren  durch  die  bestehenden  Gesetze  gerechtfertigt -
  ist,  Wir  Anstand  nehmen,  die  Behörden  zu  hindern,
dasselbe  ferner  zu  beobachten.  Wenn  aber  den  Besitzern  solcher -
  Grundstücke,  welche  dem  Zugzehnten  unterliegen,  oder  die
nach  der  Verfassung  der  Provinz  von  den  Behörden  für  zugzehntpflichtig -
  angesehen  werden,  darum  zu  thun  ist,  sich  des
Zugzehnten  durch  dessen  Verwandlung  in  eine  festbestimmte  Natural- -
  oder  Geldleistung  zu  entledigen,  so  kann  solches  geschehen,
ohne  daß  es  neuer  gesetzlicher  Bestimmungen  darüber  bedarf,
da  die  Verordnung  vom  8.  April  1823.  im  §.  113.,  in  Verbindung -
  mit  §.  26-30.  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1821.,
den  Betheiligten  die  Mittel  dargeboten  hat,  durch  welche  derselbe -
  Zweck  erreicht  werden  kann.
Mahl-  und  Getränke=Zwang.
22)  Die  in  Anregung  gebrachte  Angelegenheit,  wegen
Abschaffung  des  Mahl-  und  Getränke  Zwangs,  soll  mit  Berücksichtigung -
  der  sich  entgegenstehenden  Erklärungen  der  verschiedenen -
  Stände  einer  näheren  Prüfung  unterworfen  werden.
Was  übrigens  die  Beschwerde  anlangt,  welche  der  zweite
und  dritte  Stand  der  Versammlung  für  die  zwangspflichtigen
Max-Planck-Institut  für
            
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