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N. O.), dann Cridatare und Ordenspersonen. Uebrigens erheischt es die
Vorsicht von Seite des Notars, darauf Bedacht zu nehmen, daß den
beigezogenen Zeugen überhaupt kein gerichtsordnungsmäßiges Bedenken
entgegenstehe, da einerseits hierunter die moralische Glaubwürdigkeit des
Aktes leiden würde, andererseits auch Fälle vorkommen können, in welchen ¬
die Notariatszeugen vernommen werden müssen. (Siehe unten von
der Erneuerung der Notariatsakte und von der Beweiskraft derselben.)
IV. Für die Parteien bestimmte Ausfertigungen.
§. 61.
Von den verschiedenen Gattungen dieser Ausfertigungen und deren
Wirkung war schon oben die Rede. Aus dem Begriffe derselben ergibt
sich auch der Hauptgrundsatz über ihre innere und äußere Form. Die
authentische Ausfertigung ist nichts anders als eine als solche bezeichnete,
von dem Notar als mit der in seinen Akten aufbewahrten Urschrift
übereinstimmend beglaubigte Abschrift der letzteren. Zur inneren Form
gehört:
1. Die wörtliche Uebereinstimmung mit der Urschrift, doch ist es,
wenn die Urschrift aus mehreren Bogen besteht, nicht erforderlich, daß
die Unterschriften der Parteien, der Zeugen und des Notars auf jedem
Bogen der Urschrift in die Ausfertigung aufgenommen werden; doch ist
es räthlich, daß der Notar in diesem Falle in die Ausfertigungsklausel
die Bestätigung aufnehme, daß jeder Bogen der Urschrift mit den gesetz
mäßigen Fertigungen versehen sei, wie dieß nach der Notariatspraxis
des lombardisch=venetianischen Königreiches beobachtet wird.*)
2. Die Angabe, durch wen selbe geschrieben sei.
3. Die ausdrückliche Bezeichnung als eine authentische Ausfertigung.
4. Die Anführung der Person, an welche sie ertheilt wurde. Geschieht ¬
die Aushändigung für den Berechtigten zu Handen eines Dritten,
kann dieses, wenn es schon in der Urschrift vorgesehen war, in der
Ausfertigungsklausel erwähnt werden.
5. Bei wiederholten Ausfertigungen die Angabe der Ermächtigung
durch Berufung auf den hierüber aufgenommenen Notariatsakt oder den
gerichtlichen Auftrag. Im letzteren Falle ist in der Ausfertigungsklausel
*) S. Castelli manuale teorico-pratico del notariato. S. 103.