Volltext : Chiari, Joseph: Handbuch des österreichischen Notariates

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N.  O.),  dann  Cridatare  und  Ordenspersonen.  Uebrigens  erheischt  es  die
Vorsicht  von  Seite  des  Notars,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den
beigezogenen  Zeugen  überhaupt  kein  gerichtsordnungsmäßiges  Bedenken
entgegenstehe,  da  einerseits  hierunter  die  moralische  Glaubwürdigkeit  des
Aktes  leiden  würde,  andererseits  auch  Fälle  vorkommen  können,  in  welchen ¬
  die  Notariatszeugen  vernommen  werden  müssen.  (Siehe  unten  von
der  Erneuerung  der  Notariatsakte  und  von  der  Beweiskraft  derselben.)
IV.  Für  die  Parteien  bestimmte  Ausfertigungen.
§.  61.
Von  den  verschiedenen  Gattungen  dieser  Ausfertigungen  und  deren
Wirkung  war  schon  oben  die  Rede.  Aus  dem  Begriffe  derselben  ergibt
sich  auch  der  Hauptgrundsatz  über  ihre  innere  und  äußere  Form.  Die
authentische  Ausfertigung  ist  nichts  anders  als  eine  als  solche  bezeichnete,
von  dem  Notar  als  mit  der  in  seinen  Akten  aufbewahrten  Urschrift
übereinstimmend  beglaubigte  Abschrift  der  letzteren.  Zur  inneren  Form
gehört:
1.  Die  wörtliche  Uebereinstimmung  mit  der  Urschrift,  doch  ist  es,
wenn  die  Urschrift  aus  mehreren  Bogen  besteht,  nicht  erforderlich,  daß
die  Unterschriften  der  Parteien,  der  Zeugen  und  des  Notars  auf  jedem
Bogen  der  Urschrift  in  die  Ausfertigung  aufgenommen  werden;  doch  ist
es  räthlich,  daß  der  Notar  in  diesem  Falle  in  die  Ausfertigungsklausel
die  Bestätigung  aufnehme,  daß  jeder  Bogen  der  Urschrift  mit  den  gesetz
mäßigen  Fertigungen  versehen  sei,  wie  dieß  nach  der  Notariatspraxis
des  lombardisch=venetianischen  Königreiches  beobachtet  wird.*)
2.  Die  Angabe,  durch  wen  selbe  geschrieben  sei.
3.  Die  ausdrückliche  Bezeichnung  als  eine  authentische  Ausfertigung.
4.  Die  Anführung  der  Person,  an  welche  sie  ertheilt  wurde.  Geschieht ¬
  die  Aushändigung  für  den  Berechtigten  zu  Handen  eines  Dritten,
kann  dieses,  wenn  es  schon  in  der  Urschrift  vorgesehen  war,  in  der
Ausfertigungsklausel  erwähnt  werden.
5.  Bei  wiederholten  Ausfertigungen  die  Angabe  der  Ermächtigung
durch  Berufung  auf  den  hierüber  aufgenommenen  Notariatsakt  oder  den
gerichtlichen  Auftrag.  Im  letzteren  Falle  ist  in  der  Ausfertigungsklausel
*)  S.  Castelli  manuale  teorico-pratico  del  notariato.  S.  103.
            
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