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prückständigen Pachtgelder, in eine, dem Verpächter zu zahlende
„Conventionalstrafe, welche täglich für jede zehn Thaler des Rück»standes: ¬
a) vin der ersten Woche nach dem Verfalltage..... — 94e— #.
b) vin der zweiten Woche nach dem Verfalltage.... — „ — c) „
vin der dritten und den folgenden Wochen nach
ydem Verfalltage — „ — ybetragen, „
jedoch die Summe von — # im Ganzen nicht übersteiygen ¬
soll.
2) „Der Verpächter ist befugt diese Conventionalstrafe von den
„Zinsen, und wenn diese nicht reichen, von dem Capitale der Vor„standsgelder, ¬
compensando inne zu behalten, und den Rest oder
vauch nach seiner Wahl, die ganze Conventionalstrafe executive bei„zutreiben.« ¬
§. 87.
Allgemeine Bedingungen, wegen der vom Pächter übernommenen
Leistungen.
Wenn im Pachtcontracte, bei jeder vom Pächter übernommenen
Leistung, nicht allemal bemerkt ist, daß dieselbe unentgeltlich geschetih ¬
hen muß, so könnte der Pächter die Unentgenichkeit der Leistung
in Abrede stellen, und eine Vergütung für das Geleistete in Anspruch
nehmen. Zu mehrerer Sicherheit ist daher im Allgemeinen zu
conditioniren:
valle vom Pächter übernommenen Leistungen, wofür denselben
»eine Vergütung nicht ausdrücklich versprochen ist, geschehen
»unentgeltlich.«
§. 88.
Entsagung des Pächters auf alle nicht im Laufe des Pachtjahrs, worin
sie entstanden sind, erhobenen Ansprüche.
Wenn der Pächter seine Ansprüche gegen den Verpächter, z. B.
aus dessen Verpflichtung zur Reparatur der Gebäude, zur Gewährv. ¬
Honstedt, Verpachtung der Landgüter.
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