Volltext : Honstedt, Georg Wilhelm von: ¬Die Verpachtung der Landgüter in ihrem ganzen Umfange oder Der Pachtanschlag, der Pachtcontract und die Pachtübergabe

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prückständigen  Pachtgelder,  in  eine,  dem  Verpächter  zu  zahlende
„Conventionalstrafe,  welche  täglich  für  jede  zehn  Thaler  des  Rück»standes: ¬

a)  vin  der  ersten  Woche  nach  dem  Verfalltage.....  —  94e—  #.
b)  vin  der  zweiten  Woche  nach  dem  Verfalltage....  —  „  —  c) „
  vin  der  dritten  und  den  folgenden  Wochen  nach
ydem  Verfalltage  —  „  —  ybetragen, „
  jedoch  die  Summe  von  —  #  im  Ganzen  nicht  übersteiygen ¬
  soll.
2)  „Der  Verpächter  ist  befugt  diese  Conventionalstrafe  von  den
„Zinsen,  und  wenn  diese  nicht  reichen,  von  dem  Capitale  der  Vor„standsgelder, ¬
  compensando  inne  zu  behalten,  und  den  Rest  oder
vauch  nach  seiner  Wahl,  die  ganze  Conventionalstrafe  executive  bei„zutreiben.« ¬

§.  87.
Allgemeine  Bedingungen,  wegen  der  vom  Pächter  übernommenen
Leistungen.
Wenn  im  Pachtcontracte,  bei  jeder  vom  Pächter  übernommenen
Leistung,  nicht  allemal  bemerkt  ist,  daß  dieselbe  unentgeltlich  geschetih ¬

hen  muß,  so  könnte  der  Pächter  die  Unentgenichkeit  der  Leistung
in  Abrede  stellen,  und  eine  Vergütung  für  das  Geleistete  in  Anspruch
nehmen.  Zu  mehrerer  Sicherheit  ist  daher  im  Allgemeinen  zu
conditioniren:
valle  vom  Pächter  übernommenen  Leistungen,  wofür  denselben
»eine  Vergütung  nicht  ausdrücklich  versprochen  ist,  geschehen
»unentgeltlich.«
§.  88.
Entsagung  des  Pächters  auf  alle  nicht  im  Laufe  des  Pachtjahrs,  worin
sie  entstanden  sind,  erhobenen  Ansprüche.
Wenn  der  Pächter  seine  Ansprüche  gegen  den  Verpächter,  z.  B.
aus  dessen  Verpflichtung  zur  Reparatur  der  Gebäude,  zur  Gewährv. ¬
  Honstedt,  Verpachtung  der  Landgüter.
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