Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

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Spätere Entwickelung des Unde vi. 
waltsame Wegnahme einer fremden Sache gesetzt hatte, 
dem Detentor androht, der die ihm obliegende Rückgabe 
aus hinfälligen Gründen bis zu seiner Verurtheilung 
weigert. 
Uebrigens kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 
sich das Gesetz ebensowohl auf bewegliche Sachen bezieht, 
als auf Grundstücke. 
10. In classischer Zeit hatte sich, wie wir gesehen 
haben**), der Satz entwickelt, daß der in eigner Person 
solo animo geübte Besitz eines Grundstücks (vacua pos 
sessio absentium) nicht schon durch dessen Occupation in 
Abwesenheit des Besitzers verloren geht, vielmehr erst 
dann verloren ist, wenn entweder der Versuch des bis 
herigen Besitzers, ihn zu behaupten, abgewiesen wird, oder 
dieser, nachdem er Kunde von der Occupation erhalten 
hat, einen derartigen Versuch unterläßt. Während ihm 
im erstern Falle das Unde vi zu Gebote stand, fehlte ihm 
im andern jedes possessorische Rechtsmittel: er hatte seinen 
Besitz animo aufgegeben. 
Nun verpönt 1. 7 Cod. h. t. jede außergerichtliche 
Bemühung des bisherigen Besitzers seinen Besitz vom 
thatsächlich besitzenden Oecupanten zurückzugewinnen, wenn 
sie sich nicht jeder Gewalt, auch der Drohung mit solcher, 
enthält. Demnach wird in sehr vielen Fällen der bis 
herige Besitzer es gar nicht wagen, den Eindringling zur 
Herausgabe des Besitzes außergerichtlich aufzufordern. 
Denn ein Versuch dazu, hinter dem selbst nur der leiseste 
Schein einer Drohung mit Gewalt steht, wird ihm des 
halb verhängnißvoll, weil der weichende Occupant jetzt 
der 
seinerseits als dejicirt gilt; ein Versuch dagegen 
sich 
ängstlich jeden Schein der Drohung meidet, m. a. W. 
76) S. oben §. 1848 Ziffer 7 S. 50f. 
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