43. Buch. 16. Tit. 4.
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Hier wird ausdrücklich vorgeschrieben,
des Rescriptes.
untersucht werde vor Ertheilung der
daß diese Frage
Klage, welche an Stelle des interdictum de vi non armata
verheißen war, falls dasselbe durch Ablauf des annus
utilis entkräftet sein sollte. Daß es sich im vorliegenden
Falle um das interdictum de vi non armata handelte, er
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giebt die Beschränkung auf ein Jah.
Unterstützend kommt dazu
L. 17 Cod. de A. E. et V. 4, 49:
Dioclet. et Maxim. Hermiano et Hermippo. Expulsos vos
de fundo per violentiam a Nerone, quem habere ius
in eo negatis, profitentes nullam vobis adversus eum,
ex cuius venditione fundum possidetis, actionem com
petere probatis. igitur ad instar interdicti seu actionis
promissae experiundum esse perspicitis.
Der Umstand, daß der Dejicient Nero kein Recht an
dem Grundstücke hat, aus dem er die Supplicanten ver
trieben, begründet allerdings in erster Reihe den Mangel
ihres Anspruchs gegen ihren Verkäufer. Allein daneben
begründet er auch die Wirkung, daß ihnen nunmehr Nero
mit dem Unde vi haftet: er würde nicht haften, wenn
sie sich wegen der Dejection an den Verkäufer halten
könnten.
21 *2) Daß der praeses provinciae über ein praedium soli
Italici entscheiden soll, kann nicht befremden: solche Grund
stücke gab es ja auch in den Provinzen. Uebrigens wäre
seine Zuständigkeit auch dann begründet gewesen, wenn das
streitige Grundstück in Italien lag, nämlich dann, wenn die
dejicirenden Erben in der Provinz ihr Domicil hatten. Jeden
falls ist ein unter das Rescript fallender Thatbestand nur zu
denken bei einem Grundstücke, bei welchem die Spaltung des
Eigenthums in das durch Tradition begründete in bonis und
das ius Quirilium vorkommen konnte: die Schenkung eines
Provinzialgrundstückes wäre unmittelbar durch dessen Tra
dition perfect geworden. Vat. fragm. §. 293.