Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

43. Buch. 16. Tit. 4. 
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Hier wird ausdrücklich vorgeschrieben, 
des Rescriptes. 
untersucht werde vor Ertheilung der 
daß diese Frage 
Klage, welche an Stelle des interdictum de vi non armata 
verheißen war, falls dasselbe durch Ablauf des annus 
utilis entkräftet sein sollte. Daß es sich im vorliegenden 
Falle um das interdictum de vi non armata handelte, er 
21 aa 
giebt die Beschränkung auf ein Jah. 
Unterstützend kommt dazu 
L. 17 Cod. de A. E. et V. 4, 49: 
Dioclet. et Maxim. Hermiano et Hermippo. Expulsos vos 
de fundo per violentiam a Nerone, quem habere ius 
in eo negatis, profitentes nullam vobis adversus eum, 
ex cuius venditione fundum possidetis, actionem com 
petere probatis. igitur ad instar interdicti seu actionis 
promissae experiundum esse perspicitis. 
Der Umstand, daß der Dejicient Nero kein Recht an 
dem Grundstücke hat, aus dem er die Supplicanten ver 
trieben, begründet allerdings in erster Reihe den Mangel 
ihres Anspruchs gegen ihren Verkäufer. Allein daneben 
begründet er auch die Wirkung, daß ihnen nunmehr Nero 
mit dem Unde vi haftet: er würde nicht haften, wenn 
sie sich wegen der Dejection an den Verkäufer halten 
könnten. 
21 *2) Daß der praeses provinciae über ein praedium soli 
Italici entscheiden soll, kann nicht befremden: solche Grund 
stücke gab es ja auch in den Provinzen. Uebrigens wäre 
seine Zuständigkeit auch dann begründet gewesen, wenn das 
streitige Grundstück in Italien lag, nämlich dann, wenn die 
dejicirenden Erben in der Provinz ihr Domicil hatten. Jeden 
falls ist ein unter das Rescript fallender Thatbestand nur zu 
denken bei einem Grundstücke, bei welchem die Spaltung des 
Eigenthums in das durch Tradition begründete in bonis und 
das ius Quirilium vorkommen konnte: die Schenkung eines 
Provinzialgrundstückes wäre unmittelbar durch dessen Tra 
dition perfect geworden. Vat. fragm. §. 293.
	        
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