Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

XXI 
Inhaltsverzeichniß. 
4. Negative Voraussetzung des Interdictes ist es, daß Impe 
trant de re sibi restituenda cautum non habet. L. 15 
§. 3 h. t. S. 249, also nicht die Rückgabe stipulirt hat 
S. 249f. Das Besitzprecarium hört auf, wenn der Pre 
carist hinterher eine locatio conductio über die Sache ab 
schließt, umgekehrt das letztere Verhältniß, wenn der conductor 
sich hinterher die Sache precario gewähren läßt; gleichzeitig 
mit der conductio eingegangen gewährt das Precarium nur 
die Detention. L. 10 D. de a. p. 41, 2; l. 33 §. 6 D. de 
usurp. 41, 3 S. 250 f. Widerlegung Bekkers S. 251 f. 
Der Grund der Unvereinbarkeit von couductio und Pre 
carium liegt im innern Widerspruche beider Verhältnisse S. 252. 
Die gleichzeitige Eingehung beider begründet für den Pre 
caristen nur die Pflicht, nach Verhältniß der Zeit, wofür ihm 
die Benutzung thatsächlich gewährt worden ist, merces zu 
zahlen S. 252 f. Juristischen Besitz erlangt er in diesem 
Falle nicht, weil dieser positivrechtlich mit einer merces un 
vereinbar ist S. 253. Die actio locati des precario dans 
beschränkt sich hier auf die merces S. 253. Hiernach schließt 
1. 15 §. 3 h. t. das Interdict in jedem Falle aus, wo eine 
zur Rückgabe besteht S. 253 f. 
Vertragsverpflichtung 
Inhalt des Restitutionsbefehles. L. 8 §§. 4—6 h. t.; l. 14 
§. 11 D. de furt. 47, 2 S. 254 f. Das Interdict war un 
verjährbar. L. 8 §. 7 h. t. S. 255. Zuständig ist nur das 
forum generale des Impetraten. L. 15 §. 5 h. t. S. 255. 
Die legislatorische Rechtfertigung des Interdicts liegt in dem 
Mangel einer civilis actio. L. 14 §. 11 D. de furt. 47, 2; 
1. 14 h. t. S. 256. Dem widerspricht Paul. V, 6, 10 und 
Interpretatio ad h. 1. S. 256. Versuche, diesen Widerspruch 
zu beseitigen. Cujacius S. 257. Donellus S. 257. 
(Bulling S. 257f.) Degenkolb S. 258f. Paul. V. 
6, 10 ist interpolirt S. 259—261. Die actio praescriptis 
verbis in 1. 19 §. 2 und 1. 2 §. 2 h. t. ist interpolirt 
S. 261—264. Diese Interpolation ist vor Justinian vor 
genommen S. 264. Keine exceptio propter impensas S. 264. 
Die praktische Bedeutung des Precarium bei den Römern. 
Widerlegung der Niebuhr= v. Savigny'schen Ansicht, 
welche das Precarium auf das Lehenverhältniß der Clienten 
zurückführt S. 264—268. 
Die Fälle der Anwendung des Precarium. 
5. 
6.
	        
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