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Inhaltsverzeichniß.
4. Negative Voraussetzung des Interdictes ist es, daß Impe
trant de re sibi restituenda cautum non habet. L. 15
§. 3 h. t. S. 249, also nicht die Rückgabe stipulirt hat
S. 249f. Das Besitzprecarium hört auf, wenn der Pre
carist hinterher eine locatio conductio über die Sache ab
schließt, umgekehrt das letztere Verhältniß, wenn der conductor
sich hinterher die Sache precario gewähren läßt; gleichzeitig
mit der conductio eingegangen gewährt das Precarium nur
die Detention. L. 10 D. de a. p. 41, 2; l. 33 §. 6 D. de
usurp. 41, 3 S. 250 f. Widerlegung Bekkers S. 251 f.
Der Grund der Unvereinbarkeit von couductio und Pre
carium liegt im innern Widerspruche beider Verhältnisse S. 252.
Die gleichzeitige Eingehung beider begründet für den Pre
caristen nur die Pflicht, nach Verhältniß der Zeit, wofür ihm
die Benutzung thatsächlich gewährt worden ist, merces zu
zahlen S. 252 f. Juristischen Besitz erlangt er in diesem
Falle nicht, weil dieser positivrechtlich mit einer merces un
vereinbar ist S. 253. Die actio locati des precario dans
beschränkt sich hier auf die merces S. 253. Hiernach schließt
1. 15 §. 3 h. t. das Interdict in jedem Falle aus, wo eine
zur Rückgabe besteht S. 253 f.
Vertragsverpflichtung
Inhalt des Restitutionsbefehles. L. 8 §§. 4—6 h. t.; l. 14
§. 11 D. de furt. 47, 2 S. 254 f. Das Interdict war un
verjährbar. L. 8 §. 7 h. t. S. 255. Zuständig ist nur das
forum generale des Impetraten. L. 15 §. 5 h. t. S. 255.
Die legislatorische Rechtfertigung des Interdicts liegt in dem
Mangel einer civilis actio. L. 14 §. 11 D. de furt. 47, 2;
1. 14 h. t. S. 256. Dem widerspricht Paul. V, 6, 10 und
Interpretatio ad h. 1. S. 256. Versuche, diesen Widerspruch
zu beseitigen. Cujacius S. 257. Donellus S. 257.
(Bulling S. 257f.) Degenkolb S. 258f. Paul. V.
6, 10 ist interpolirt S. 259—261. Die actio praescriptis
verbis in 1. 19 §. 2 und 1. 2 §. 2 h. t. ist interpolirt
S. 261—264. Diese Interpolation ist vor Justinian vor
genommen S. 264. Keine exceptio propter impensas S. 264.
Die praktische Bedeutung des Precarium bei den Römern.
Widerlegung der Niebuhr= v. Savigny'schen Ansicht,
welche das Precarium auf das Lehenverhältniß der Clienten
zurückführt S. 264—268.
Die Fälle der Anwendung des Precarium.
5.
6.