Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Serie der Bücher 43/44, Theil 5)

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10. 
Inhaltsverzeichniß. 
anders zu verstehen, als von einem interdictum de clan 
destina possessione S. 70-73. Ein Zeugniß gegen ein 
solches Interdict gewährt Cic. pro Caec. 12, 35. S. 73 f. 
Auch l. 6 §. 1 D. de a. p. spricht dagegen S. 74 f. 
9. Die ältere Fassung des Unde vi nannte auf seiten des Im 
petraten neben ihm seine familia und seinen procurator, 
hatte aber für alle nur das gemeinsame Prädicat: deiecisti. 
Danach haftete der Impetrat für familia und procurator, 
d. h. den bevollmächtigten oder auch nur thatsächlichen Ge 
schäftsführer, unbedingt. Cic. pro Caec. 20, 56-58. 
S. 75—77. Dies fand man zu hart, wo der Impetrat die 
Dejection nicht veranlaßt hatte, und auch infolge derselben 
nichts an ihn gekommen war; hier gab daher der Prätor 
statt der gewöhnlichen Formel eine andre, welche dahin lautete 
daß die Dejection dolo malo des Impetraten geschehen sei. 
Cic. pro Tullio 12, 29 sq. S. 77—79. Später haftet der 
Principal für die von einem ihm nicht Gewaltunterthänigen 
verübte Dejection in solidum nur dann, wenn er sie ange 
stiftet oder genehmigt hat. L. 1 §. 12 h. t. l. 152 §. 1 D. 
de R. J. 50, 17. L. 1 §. 13 h. t. L. 3 §§. 10—12 init. 
eod. — L. 1 §. 14 eod. S. 79—82. Außerdem haftet er, 
soweit etwas auf Kosten des Dejicirten unmittelbar an ihn 
gelangt ist. Bei handlungs- und dispositionsfähigen Per 
sonen tritt diese beschränkte Haftung selten ein; die rechtliche 
Möglichkeit der Restitution ist hier ohne Besitz nicht denkbar 
zum Besitzerwerbe aber gehört hier der Wille des Principals 
und in der Erklärung dieses Willens liegt regelmäßig eine 
in solidum verpflichtende Genehmigung der Dejection S. 82f. 
Handlungsunfähige Principale dagegen erwerben den Besitz 
durch den Willen ihrer nothwendigen Vertreter: sie haften 
daraus immer nur bis zu ihrer Bereicherung. L. 4 h. t. 
S. 83. Bei Handlungsfähigen, welche dispositionsunfähig 
sind, kann das Gleiche eintreten S. 84. Zwecks der Haft 
barmachung auf das pervenire mußte das Interdict utiliter 
ertheilt werden S. 84. Entscheidend für Dasein und Um 
fang der Restitutionspflicht ist der Augenblick des interdictum 
redditum S. 84 f. Das pervenire muß unmittelbar aus 
dem Vermögen des Impetranten erfolgt sein. L. 7 h. t. L. 3 
§. 10 d. uti poss. 43, 17. S. 86. 
Für die von seiner familia verübte Dejection haftet der Ge¬
	        
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