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10.
Inhaltsverzeichniß.
anders zu verstehen, als von einem interdictum de clan
destina possessione S. 70-73. Ein Zeugniß gegen ein
solches Interdict gewährt Cic. pro Caec. 12, 35. S. 73 f.
Auch l. 6 §. 1 D. de a. p. spricht dagegen S. 74 f.
9. Die ältere Fassung des Unde vi nannte auf seiten des Im
petraten neben ihm seine familia und seinen procurator,
hatte aber für alle nur das gemeinsame Prädicat: deiecisti.
Danach haftete der Impetrat für familia und procurator,
d. h. den bevollmächtigten oder auch nur thatsächlichen Ge
schäftsführer, unbedingt. Cic. pro Caec. 20, 56-58.
S. 75—77. Dies fand man zu hart, wo der Impetrat die
Dejection nicht veranlaßt hatte, und auch infolge derselben
nichts an ihn gekommen war; hier gab daher der Prätor
statt der gewöhnlichen Formel eine andre, welche dahin lautete
daß die Dejection dolo malo des Impetraten geschehen sei.
Cic. pro Tullio 12, 29 sq. S. 77—79. Später haftet der
Principal für die von einem ihm nicht Gewaltunterthänigen
verübte Dejection in solidum nur dann, wenn er sie ange
stiftet oder genehmigt hat. L. 1 §. 12 h. t. l. 152 §. 1 D.
de R. J. 50, 17. L. 1 §. 13 h. t. L. 3 §§. 10—12 init.
eod. — L. 1 §. 14 eod. S. 79—82. Außerdem haftet er,
soweit etwas auf Kosten des Dejicirten unmittelbar an ihn
gelangt ist. Bei handlungs- und dispositionsfähigen Per
sonen tritt diese beschränkte Haftung selten ein; die rechtliche
Möglichkeit der Restitution ist hier ohne Besitz nicht denkbar
zum Besitzerwerbe aber gehört hier der Wille des Principals
und in der Erklärung dieses Willens liegt regelmäßig eine
in solidum verpflichtende Genehmigung der Dejection S. 82f.
Handlungsunfähige Principale dagegen erwerben den Besitz
durch den Willen ihrer nothwendigen Vertreter: sie haften
daraus immer nur bis zu ihrer Bereicherung. L. 4 h. t.
S. 83. Bei Handlungsfähigen, welche dispositionsunfähig
sind, kann das Gleiche eintreten S. 84. Zwecks der Haft
barmachung auf das pervenire mußte das Interdict utiliter
ertheilt werden S. 84. Entscheidend für Dasein und Um
fang der Restitutionspflicht ist der Augenblick des interdictum
redditum S. 84 f. Das pervenire muß unmittelbar aus
dem Vermögen des Impetranten erfolgt sein. L. 7 h. t. L. 3
§. 10 d. uti poss. 43, 17. S. 86.
Für die von seiner familia verübte Dejection haftet der Ge¬