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juris par. eccles. L. II. def. 305.
J. H. Böhmer, jus parochiale. Sect. VI.
c. 2. §. 25. sqq.
Wenn nun in dem für Fälle der vorliegenden Art allgemein -
gültigen Gesetzbuche, im corpore juris canonici,
zwischen geistlichen Gütern der praktisch wichtige Unterschied -
gemacht wird,
ob eine geistliche Sache von Neuem zu Lehen
gegeben wird,
oder aber:
ob dieselbe bereits die Natur einer res infeudari -
solita an sich trägt,
um von diesem Unterscheidungs=Merkmale aus zu bestimmen, -
welche Verhaltungsmaßregeln ein der oberen kirchlichen -
Behörde untergeordneter Pfarrer bei der Administration -
geistlicher Güter wahrzunehmen habe, so wird ganz in
Folge dieser juridischen Distinction der Schluß einer zu Recht
bestandigen, von dem Oberpfarrer B. zu Gr. ... vorgenommenen -
Bemeierung der 35 Morgen Pfarrländerei sich
von selber ergeben. — Diese mehrgedachte Morgenzahl
findet sich seit Menschengedenken bei der Primatpfarre zu
Gr.... in der Meierlands=Qualität. Die ältestea Urkunden -
bestätigen diese Eigenschaft. In dieser Eigenschaft
wurde die Anzahl Morgen beim Amtsantritte des dermaligen -
Pfarrers R. zum Theil gleich, zum Theil einige Zeit
nachher apert. Bei diesem Aperturfalle gerirte sich aber
der gedachte Primatpfarrer sowohl in Gemäßheit seiner
Gutsherrn=Pflicht, nach welcher er, in Folge eines bestehenden -
hildesheimschen Meiergesetzes, Meierländerei von
Neuem austhun mußte
Hildesheim. Meierzins=Ordnung 1766. §. 20.
als auch nach Maßgabe seiner Stellung als Administrator -
der mit seinem Pfarrerdienste verbundenen meierrechtlichen -
Angelegenheiten.
Eichhorn Einleit. in d. deutsch. Privatr. §. 197.
Celle, gedruckt bei Schweiger und Pick.
Verlegt von Herold und Wahlstab in Lüneburg.
Max-Planck-Institut für
uro