Inhaltsverzeichniß.
Lib. XXXVII. Tit. 3. de bonorum possessione furioso,
infanti, muto, surdo, caeco competente.
§. 1604.
Erbschaftserwerb seitens handlungsunfähiger Personen.
1) Uebersicht der in Betracht kommenden Fälle.
2) I. Erbschaftserwerb seitens jugendlicher Haus
kinder. A. Die Zeit der classischen Juristen. 1. Ci
vilrechtlicher Erwerb. 2. Einführung prätorischer Hülfswege
im Gebiet der b. p.; a. die vom Hausvater infantis nomine
zu erbittende provisionelle und decretale b. p.; b. die dem
Hauskinde in regulärer Weise deferirte ordiaria b. p.
3) B. Die spätere Kaisergesetzgebung. 1. Ursprung
der transmissio ex capite infantiae. 2. Jn l. 8. Th. C. de
bon. matern. wird dem Vater das Recht gegeben, infantis
nomine die ordinaria h. p. zu agnosciren, und dem Haus
kinde infantia maior das Recht der Selbstagnition der ordi
nären b. p. — 4) 3. Die l. 1. Th. C. de cret. vel b. p.
(1. 18. C. de iure del.) gestattet: formlose definitive Adition
Namens des Infans, und nach dem Tode des Infans form
lose Antretung der für den Infans nicht erworbenen Erb
schaft seitens des Vaters für sich selbst (transmissio ex ca
pite infantiae). Bei der seitens des Hausvaters nomine des
Infans vorgenommenen definitiven Adition oder Repudiation
späteres Rücktrittsrecht des Kindes. Für den impubes in
fantia maior steht dem für das Kind antretenden Hausvater
schließlich auch die Adition offen, und ebenso hat auch das
Kind selbst das Recht der Adition. - 5) II. Erbschafts
erwerb seitens der Pupillen und bevormundeten
Minderjährigen. A. Die Zeit der classischen Ju
risten (nebst der nächstfolgenden Zeit). 1. Beim pupillus