Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 48, Lfg 2)

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30.—32. Buch. §. 1525. a. 
Vermögensrechte zu unterscheiden. Davon soll nun in den 
folgenden §§. die Rede sein, und zwar zunächst in §. 1525 a. 
von dem Erwerbe vermachten Eigenthums einer Sache als 
dem in dieser Beziehung theoretisch wichtigsten Falle. 
§. 1525. a. 
Erwerb des Eigenthums einer vermachten Sache und anderer 
dinglichen Rechte. 
Das Eigenthum einer Sache kann Gegenstand eines 
Vermächtnisses in der Art sein, daß daraus zunächst nur 
eine Obligatio des Vermächtnißträgers hervorgeht, dem 
Vermächtnißnehmer das Eigenthum der Sache zu verschaffen. 
Alsdann erwirbt der letzte das Eigenthum jedenfalls erst 
durch den zur Eigenthumsübertragung erforderlichen Act 
von Seiten des Eigenthümers, sei es des Vermächtniß 
trägers selbst, wenn dieser Eigenthümer ist oder etwa erst 
zum Zweck der Erfüllung seiner Verbindlichkeit das Eigen 
thum sich verschafft, sei es eines Dritten, der als 
Eigenthümer zum Zweck der Erfüllung der Verbindlichkeit 
des Vermächtnißträgers sein Eigenthum unmittelbar dem 
Vermächtnißnehmer zu übertragen veranlaßt wird. So war 
es nach altem Recht bei dem Damnationslegat, ohne Unter 
schied, welche Sache dem Erben auferlegt war dem Legatar 
zu geben; auch wenn diese eine Sache der Erbschaft war, 
erwarb der Legatar das Eigenthum erst durch deren Tra 
dition, bezw. Mancipatio oder Injurecessio 14). Es kann 
aber eine Sache auch mit der Wirkung vermacht sein, daß 
das Eigenthum derselben dem Vermächtnißnehmer ohne Mit 
wirkung des Vermächtnißträgers in gewissem Zeitpunkt als 
ihm unmittelbar vom Erblasser zugewendetes Recht zukommt. 
14) Vgl. den Comment. Th. 46. S. 20 fg. Ebenso verhielt 
sich's beim Fideicommiß, s. ebd. S. 48 fg.
	        
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