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30.—32. Buch. §. 1525. a.
Vermögensrechte zu unterscheiden. Davon soll nun in den
folgenden §§. die Rede sein, und zwar zunächst in §. 1525 a.
von dem Erwerbe vermachten Eigenthums einer Sache als
dem in dieser Beziehung theoretisch wichtigsten Falle.
§. 1525. a.
Erwerb des Eigenthums einer vermachten Sache und anderer
dinglichen Rechte.
Das Eigenthum einer Sache kann Gegenstand eines
Vermächtnisses in der Art sein, daß daraus zunächst nur
eine Obligatio des Vermächtnißträgers hervorgeht, dem
Vermächtnißnehmer das Eigenthum der Sache zu verschaffen.
Alsdann erwirbt der letzte das Eigenthum jedenfalls erst
durch den zur Eigenthumsübertragung erforderlichen Act
von Seiten des Eigenthümers, sei es des Vermächtniß
trägers selbst, wenn dieser Eigenthümer ist oder etwa erst
zum Zweck der Erfüllung seiner Verbindlichkeit das Eigen
thum sich verschafft, sei es eines Dritten, der als
Eigenthümer zum Zweck der Erfüllung der Verbindlichkeit
des Vermächtnißträgers sein Eigenthum unmittelbar dem
Vermächtnißnehmer zu übertragen veranlaßt wird. So war
es nach altem Recht bei dem Damnationslegat, ohne Unter
schied, welche Sache dem Erben auferlegt war dem Legatar
zu geben; auch wenn diese eine Sache der Erbschaft war,
erwarb der Legatar das Eigenthum erst durch deren Tra
dition, bezw. Mancipatio oder Injurecessio 14). Es kann
aber eine Sache auch mit der Wirkung vermacht sein, daß
das Eigenthum derselben dem Vermächtnißnehmer ohne Mit
wirkung des Vermächtnißträgers in gewissem Zeitpunkt als
ihm unmittelbar vom Erblasser zugewendetes Recht zukommt.
14) Vgl. den Comment. Th. 46. S. 20 fg. Ebenso verhielt
sich's beim Fideicommiß, s. ebd. S. 48 fg.