Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 47, Abt. 1)

30.—32.  Buch.  §.  1521.  d.
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Auch  der  hessische  Entwurf  (III.  135.  136.)  folgt
derselben  Auffassung  und  erklärt  dabei  ausdrücklich,  daß,
wenn  einem  oder  mehreren  Miterben  oder  zugleich  auch
noch  einem  Nichtmiterben  ein  Vermächtniß  hinterlassen
im  Zweifel  alle  Erben  nach  Verhältniß  ihrer  Erbist, ¬

theile  zu  dem  Vermächtniß  beizutragen  schuldig  sind,
der  bedachte  Miterbe  aber  gleichwohl  auch  den  auf  seinen ¬
  Erbtheil  fallenden  Betrag  als  Vermächtniß  behalte.
Dagegen  hat  das  sächsische  Gesetzbuch  die  herrschende ¬
  gemeinrechtliche  Theorie  vom  Prälegate  gerade
in  ihren  bedenklichsten  Punkten  aufgenommen.  Da  auch
nach  diesem  Gesetzbuch  ein  Falcidischer  Abzug  von  den
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Vermächtnissen  nicht  mehr  stattfinder  ),  so  hat  der
unverfänglichste  Satz  der  römischen  Prälegatenlehre,
nehmlich  daß  der  Prälegatar-Erbe  einen  Theil  des  Prälegats ¬
  iure  héreditario  hat  und  darum  in  das  Falcidische ¬
  Viertheil  sich  einrechnen  lassen  muß,  nach  heutigen
sächsischen  Recht  keine  Bedeutung  mehr.  Aber  den  Lehrsatz, ¬
  daß  das  Prälegat,  in  so  weit  es  auf  dem  Erbtheil
des  Prälegatars  lastet,  als  Vermächtniß  ungültig  sei,
wenn  derselbe  Erbe  wird,  hat  das  Gesetzbuch  mit  allen
seinen  Consequenzen  festgehalten.  Nach  §.  2401.  gilt
das  einem  Miterben  aus  der  Erbschaft  hinterlassene
Vermächtniß  blos  so  weit  als  Vermächtniß,  als  es  auf
den  Erbtheilen  der  Miterben  lastet,  und  nach  §.  2402.
sollen  ein  Erbe  und  ein  Nichterbe,  denen  ein  Vermächtniß ¬
  gemeinschaftlich  hinterlassen  ist,  das,  was  die  übriOesterr. ¬
  bürg.  Gstzb.  §.  690.  Unger  §.  66.  Anm.  2.
So  auch  der  hess.  Entw.  III.  294.  fg.  Ueber  das
schleswig'sche  Recht  s.  Claussen  a.  a.  O.
87)  Siebenhaar  Commentar  zu  d.  bürgerl.  Gesetzb.  III.
S.  256.
            
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