30.—32. Buch. §. 1521. d.
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Auch der hessische Entwurf (III. 135. 136.) folgt
derselben Auffassung und erklärt dabei ausdrücklich, daß,
wenn einem oder mehreren Miterben oder zugleich auch
noch einem Nichtmiterben ein Vermächtniß hinterlassen
im Zweifel alle Erben nach Verhältniß ihrer Erbist, ¬
theile zu dem Vermächtniß beizutragen schuldig sind,
der bedachte Miterbe aber gleichwohl auch den auf seinen ¬
Erbtheil fallenden Betrag als Vermächtniß behalte.
Dagegen hat das sächsische Gesetzbuch die herrschende ¬
gemeinrechtliche Theorie vom Prälegate gerade
in ihren bedenklichsten Punkten aufgenommen. Da auch
nach diesem Gesetzbuch ein Falcidischer Abzug von den
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Vermächtnissen nicht mehr stattfinder ), so hat der
unverfänglichste Satz der römischen Prälegatenlehre,
nehmlich daß der Prälegatar-Erbe einen Theil des Prälegats ¬
iure héreditario hat und darum in das Falcidische ¬
Viertheil sich einrechnen lassen muß, nach heutigen
sächsischen Recht keine Bedeutung mehr. Aber den Lehrsatz, ¬
daß das Prälegat, in so weit es auf dem Erbtheil
des Prälegatars lastet, als Vermächtniß ungültig sei,
wenn derselbe Erbe wird, hat das Gesetzbuch mit allen
seinen Consequenzen festgehalten. Nach §. 2401. gilt
das einem Miterben aus der Erbschaft hinterlassene
Vermächtniß blos so weit als Vermächtniß, als es auf
den Erbtheilen der Miterben lastet, und nach §. 2402.
sollen ein Erbe und ein Nichterbe, denen ein Vermächtniß ¬
gemeinschaftlich hinterlassen ist, das, was die übriOesterr. ¬
bürg. Gstzb. §. 690. Unger §. 66. Anm. 2.
So auch der hess. Entw. III. 294. fg. Ueber das
schleswig'sche Recht s. Claussen a. a. O.
87) Siebenhaar Commentar zu d. bürgerl. Gesetzb. III.
S. 256.