288 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Ansprüchen als Nebensache hat behandelt werden
wollen, nicht daraus entnommen werden, daß jener
Anspruch und dessen Höhe ursprünglich nicht näher
begründet und specificirt .worden war. Denn zur
Zeit der Klageerhebung war eine Möglichkeit noch
gar nicht gegeben, näher darzulegen, worin der Scha-
den bestehe und wie hoch er sich belaufen werde.
Steht aber dieser Anspruch zu den ursprünglich weiter
verfolgten Ansprüchen nicht im Verhältnisse einer
Nebensache zur Hauptsache, so kann sich auch nicht
auf den Satz, daß die Hauptsache die Nebensache
nach sich ziehe, berufen werden, um hieraus zu
folgern, daß mit dem Hinwegfallen der weiteren An-
sprüche als gegenstandslos auch der Anspruch auf
Schadensersatz als beseitigt gelten müsse.
Uebrigens würde selbst dann, wenn dieser Anspruch
als Nebensache gegenüber jenen weiteren Ansprüchen
als der Hauptsache zu gelten hätte, daraus, daß
während des Rechtsstreits ohne Zuthun der Kläger
der Besitz der Beklagten an der streitigen Fläche
aufgehört hat, und hiemit für die Kläger der Anlaß
zur Erwirkung eines Anspruches auf Anerkennung
ihres Besitzes und auf Erlassung eines Verbotes
weiterer Besitzstörungen gegenüber den zur streitigen
Fläche in keinen Beziehungen mehr stehenden Be-
klagten hinweggefallen ist, nicht gefolgert werden
dürfen, daß hiemit auch der Schadensersatzanspruch
beseitigt sei. Damit, daß die Hauptsache gegen-
standslos wird, fällt nämlich nicht nothwendig auch
die Nebensache, da deren Grund möglicherweise nicht
durch die Erledigung der Hauptsache berührt wird.
Dieß ist insbesondere hier mit dem Ersätze des Scha-
dens der Fall. Urtheil vom 31. März 1885.
Hpt.-Verz. Nr. 6257.
Redakt.: K. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
(Carl Enke) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.