Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 42)

29.  Buch.  1.  Tit.  §.  1477.
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von  selbst  versteht  (wie  z.  B.  bei  einem  Peregrinus);  so
namentlich  von  den  Kindern  eines  Hochverräthers**)
Falls  nicht  etwa  die  durch  ein  Verbot  der  Art  begründete
Unfähigkeit  in  der  Folge  unter  den  Gesichtspunkt  der  sich
aus  allgemeinen  Gründen  von  selbst  verstehenden  juristischen ¬
  Erwerbunfähigkeit  zurückgeführt  wurde.  So  scheint
die  L.  13.  §.  2.  D.  h.  k.  (von  Ulpian)  verstanden  werden ¬
  zu  müssen.  „Et  deportati,  et  fere  omnes,  qui
testamentifactionem  non  habent,  a  milite  heredes
institui  possunt.  Sed  si  servum  poenae  heredem
scribat,  institutio  non  valebit,  licet  si  mortis  tempore ¬
  in  civitate  inveniatur,  institutio  incipiat  convalescere, ¬
  quasi  nunc  data  hereditate.  Et  generaliter ¬
  in  omnibus  id  poterit  dici,  quos  miles  scribit ¬
  heredes,  ut  institutio  incipiat  vires  habere,  si
mortis  tempore  talis  inveniatur,  ut  a  milite  institui
potuerit."  Die  Interpreten  begnügen  sich  damit,  bei
den  Worten  fere  auf  die  Ausnahmen  hinzuweisen,  indessen ¬
  für  alle  und  jede  Fälle  eine  Convalescenz  anzunehmen, ¬
  wenn  das  Hinderniß  beim  Tode  des  Erblassers  gehoben ¬
  ist?
Wäre  dies  die  Meinung  Ulpians  gewesen,
so  würde  der  Jurist  mindestens  sich  sehr  schlecht  ausgedrückt ¬
  haben.  Denn  wer  vermag  logischen  Zusammenhang
in  dem  folgenden  Raisonnement  zu  entdecken:  ein  Deportirter ¬
  kann  eingesetzt  werden,  ein  servus  poenae  kann
es  nicht;  doch  darf  jeder  Unfähige  eingesetzt  werden,  wenn
er  nur  zur  Zeit  des  Anfalls  erbfähig  ist?  -Alles -
  hängt
94)  L.  5.  §.  1.  C.  ad  leg.  Jul.  Maj.  (IX.  8.)  Vergl.
.
Bd.  39.  d.  Comment.  S.  245.  fg.  Nr.  3.
95)
S.  z.  B.  die  Accursische  Gl.  zu  dieser  Stelle  und  PorHIER
Pand.  Justin.  h.  t.  Nr.  IX.
            
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