29. Buch. 1. Tit. §. 1477.
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von selbst versteht (wie z. B. bei einem Peregrinus); so
namentlich von den Kindern eines Hochverräthers**)
Falls nicht etwa die durch ein Verbot der Art begründete
Unfähigkeit in der Folge unter den Gesichtspunkt der sich
aus allgemeinen Gründen von selbst verstehenden juristischen ¬
Erwerbunfähigkeit zurückgeführt wurde. So scheint
die L. 13. §. 2. D. h. k. (von Ulpian) verstanden werden ¬
zu müssen. „Et deportati, et fere omnes, qui
testamentifactionem non habent, a milite heredes
institui possunt. Sed si servum poenae heredem
scribat, institutio non valebit, licet si mortis tempore ¬
in civitate inveniatur, institutio incipiat convalescere, ¬
quasi nunc data hereditate. Et generaliter ¬
in omnibus id poterit dici, quos miles scribit ¬
heredes, ut institutio incipiat vires habere, si
mortis tempore talis inveniatur, ut a milite institui
potuerit." Die Interpreten begnügen sich damit, bei
den Worten fere auf die Ausnahmen hinzuweisen, indessen ¬
für alle und jede Fälle eine Convalescenz anzunehmen, ¬
wenn das Hinderniß beim Tode des Erblassers gehoben ¬
ist?
Wäre dies die Meinung Ulpians gewesen,
so würde der Jurist mindestens sich sehr schlecht ausgedrückt ¬
haben. Denn wer vermag logischen Zusammenhang
in dem folgenden Raisonnement zu entdecken: ein Deportirter ¬
kann eingesetzt werden, ein servus poenae kann
es nicht; doch darf jeder Unfähige eingesetzt werden, wenn
er nur zur Zeit des Anfalls erbfähig ist? -Alles -
hängt
94) L. 5. §. 1. C. ad leg. Jul. Maj. (IX. 8.) Vergl.
.
Bd. 39. d. Comment. S. 245. fg. Nr. 3.
95)
S. z. B. die Accursische Gl. zu dieser Stelle und PorHIER
Pand. Justin. h. t. Nr. IX.