Volltext : Gengler, Heinrich Gottfried Philipp: ¬Das deutsche Privatrecht in seinen Grundzügen für Studierende

Drittes  Buch.
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ständigen  Leistung  gerichtet  werden,  da  jede  einzelne  PrästationsVerweigerung -
  stets  zugleich  eine  Ableugnung  oder  mindestens
Nichtbeachtung  des  gegenüber  dem  Grundstücke  begründeten  Rechts
in  sich  einschliesst,  der  Pflichtige  also  nicht  darum  die  Leistung
versagt,  weil  er  sich  persönlich  dazu  nicht  verbunden  hält,  sondern
deswegen,  weil  er  das  von  ihm  besessene  Gut  als  mit  der  frag
lichen  Last  nicht  behaftet  angesehen  wissen  will.
3.  Die  bezeichnete  Reallasten-Klage  findet  wider  den  Besitzer
der  onerirten  Liegenschaft  auch  wegen  der  von  seinem  Besitzvorgänger -
  versäumten  fällig  gewesenen  Leistungen  statt.*)  Die
neuerlich  geltend  gemachte  Ansicht  ’),  es  beziehe  sich  dies  blos
auf  die  restirenden  Prästationen  der  letzten  drei  bis  fünf  Jahre,
während  hinsichtlich  der  älteren  nur  eine  persönliche  Klage  gegen
denjenigen  Gutsinhaber,  unter  welchem  sie  erlaufen,  und  gegen
dessen  Universal-Successoren  (Erben  oder  Gantmasse),  keineswegs
aber  wider  den  Singular-Successor,  gegeben  sei,  lässt  sich  für  das
deutsche  Recht  quellenmässig  nicht  erweisen.
4.  Uebrigens  ist  dem  jeweiligen  Besitzer  des  belasteten  Grundstücks -
  die  Möglichkeit  eröffnet,  sich  von  der  Nachleistungs-,  sowie
überhaupt  aller  Prästations-Pflicht  durch  Dereliction  des  letzteren
zu  befreien.8
5.  Die  confessorische  Reallasten-Klage  erlischt,  da  die  kürzere
Verjährungsfrist  der  eigentlichen  Servitut-Klage  von  10  und
20  Jahren  offenbar  eine  nicht  auszudehnende  Rechtssingularität
ist,  erst  in  der  gewöhnlichen  Präscriptionszeit  aller  Klagen  von
30  Jahren.9
10)  und  reichsgesetzlichen  **)
6.  Als  Ausfluss  der  canonischen
Annahme  einer  quasi-possessio  bei  den  Reallasten  stehen  dann  dem
Berechtigten  auch  die  possessorischen  Schutzmittel  zu  Gebote,  und
zwar  a)  die  actio  spolii  zur  Wiedererlangung  des  gänzlich  verlorenen -
  Rechtsbesitzes,  und  ß)  das  interdictum  uti  possidetis  zur
Beseitigung  bloser  Störungen  desselben.
Endlich
6)  Stelle  b.  Kraut,  Grundriss  §.  111  nr.  10.  *)  Vgl.  Bluntschli,  Dtsch.
PR.  §.  93.  8)  Vgl.  Duncker  a.  a.  O.  §.  16  S.  78;  Renaud  a.  a.  O.  §.  6  S.  85.
3)  Vgl.  Duncker  a.  a.  O.  §.  33  S.  157.  *0)  c.  6  X.  de  praescript.  II,  16;
c.  31  in  f.  X.  de  decim.  III,  30;  c.  19  X.  de  rest.  spoliat.  II,  13;  c.  2  in
Sexto  II,  5.
*)  RAbsch.  v.  1548  §§.  59,  63;  Instr.  pac.  Osnabr.  Art.  V
§.  46.  *2)  Vgl.  Duncker  a.  a.  O.  §.  22  S.  103  ff.;  Seuffert's  Archiv  Bd.  VII
Nr.  42.
            
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