Drittes Buch.
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ständigen Leistung gerichtet werden, da jede einzelne PrästationsVerweigerung -
stets zugleich eine Ableugnung oder mindestens
Nichtbeachtung des gegenüber dem Grundstücke begründeten Rechts
in sich einschliesst, der Pflichtige also nicht darum die Leistung
versagt, weil er sich persönlich dazu nicht verbunden hält, sondern
deswegen, weil er das von ihm besessene Gut als mit der frag
lichen Last nicht behaftet angesehen wissen will.
3. Die bezeichnete Reallasten-Klage findet wider den Besitzer
der onerirten Liegenschaft auch wegen der von seinem Besitzvorgänger -
versäumten fällig gewesenen Leistungen statt.*) Die
neuerlich geltend gemachte Ansicht ’), es beziehe sich dies blos
auf die restirenden Prästationen der letzten drei bis fünf Jahre,
während hinsichtlich der älteren nur eine persönliche Klage gegen
denjenigen Gutsinhaber, unter welchem sie erlaufen, und gegen
dessen Universal-Successoren (Erben oder Gantmasse), keineswegs
aber wider den Singular-Successor, gegeben sei, lässt sich für das
deutsche Recht quellenmässig nicht erweisen.
4. Uebrigens ist dem jeweiligen Besitzer des belasteten Grundstücks -
die Möglichkeit eröffnet, sich von der Nachleistungs-, sowie
überhaupt aller Prästations-Pflicht durch Dereliction des letzteren
zu befreien.8
5. Die confessorische Reallasten-Klage erlischt, da die kürzere
Verjährungsfrist der eigentlichen Servitut-Klage von 10 und
20 Jahren offenbar eine nicht auszudehnende Rechtssingularität
ist, erst in der gewöhnlichen Präscriptionszeit aller Klagen von
30 Jahren.9
10) und reichsgesetzlichen **)
6. Als Ausfluss der canonischen
Annahme einer quasi-possessio bei den Reallasten stehen dann dem
Berechtigten auch die possessorischen Schutzmittel zu Gebote, und
zwar a) die actio spolii zur Wiedererlangung des gänzlich verlorenen -
Rechtsbesitzes, und ß) das interdictum uti possidetis zur
Beseitigung bloser Störungen desselben.
Endlich
6) Stelle b. Kraut, Grundriss §. 111 nr. 10. *) Vgl. Bluntschli, Dtsch.
PR. §. 93. 8) Vgl. Duncker a. a. O. §. 16 S. 78; Renaud a. a. O. §. 6 S. 85.
3) Vgl. Duncker a. a. O. §. 33 S. 157. *0) c. 6 X. de praescript. II, 16;
c. 31 in f. X. de decim. III, 30; c. 19 X. de rest. spoliat. II, 13; c. 2 in
Sexto II, 5.
*) RAbsch. v. 1548 §§. 59, 63; Instr. pac. Osnabr. Art. V
§. 46. *2) Vgl. Duncker a. a. O. §. 22 S. 103 ff.; Seuffert's Archiv Bd. VII
Nr. 42.