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23. Buch. 1. Tit. §. 1194.
gilt jetzt 9) das Sprichwort: Ist der Finger beringt,
so ist die Jungfer bedingt
Ein bloßes Still
schweigen gilt jedoch noch nicht füͤr eine Einwilligung, beson
ders bey der Frauensperson, weil ungewiß ist, ob sie nicht
entweder aus weiblicher Schamhaftigkeit, oder aus kindlicher
Furcht, oder weil ihr die angetragene Parthie nicht gefiel,
ihre Willenserklärung zurückgehalten habe, überhaupt auch
im Zweifel nicht vermuthet werden kann, deß Jemand sich
zu einer für die ganze künftige Lebenszeit so einflußreichen
Verbindung, wie die künftige Ehe ist, stillschweigend habe
verbinden wollen').
4) Auch Taube und Stumme können sich verloben,
wenn sie durch Zeichen ihre Einwilligung deutlich zu erklä
ren im Stande sind *).
eccles. Protest. Tom. III. Lib. IV. Tit. 1. §. 102. Paul.
Jos. a RIEGGER Institut. iurispr. eccles. P. IV. §. 9.
69) Jch sage jetzt. Denn ehemals galt der Ring bey Frauens
personen blos als Symbol ehelicher Verbindung L. 36.
§. i. D. de donat. inter virum et uxorem. JuVENAL.
Sat. VI. v. 25. sqq. TERTuLLIeN. Apologet. cap. 6.
CLEMENS. ALEXANDRIN. Paedagogi Lib. III. cap. 11.
S. Joach. HILDEBRAND de nuptus veter. Christianor.
pag. 55. und Pet. MüLLER Diss. de annulo pronubo.
Th. 3. sqq.
Eisenhart's Grunds. der deutschen Rechte in Sprüch
100)
wörtern. 2. Abth. IV. 3. S. 99. f.
ENGEL Colleg. univ. iur. canon. Lib. IV. Tit. 1. nr. 8.
1)
RIEGGÉR Instit. iurispr. eccles. P.IV. §. 9. und Michl's
Kirchenrecht. §. 61. S. 275.
L. 73: pr. D. de iure dot. Cap. 23. et 25. X. h.'t.
2)
BROUWER C.I. pag. 201. D'AVEZAN de sponsal. cap. 5.
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