Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 22, Abt. 2)

De Testibus. 
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Daß Cujaz die Verbesserung des Budé verwarf, 
darin wird ihm wohl jetzt jeder Recht geben. Denn auch 
davon abgesehen, daß diese Emendation viel zu violent ist, 
als daß sie nach den Regeln der Critik sich rechtfertigen 
ließe; so ist ja dieß auch gar kein Grund einen Zeugen zu 
verwerfen, weil der Beklagte, wider welchen er producirt 
wird, ehemals in einer andern Sache wider den Zeugen 
selbst ein Zeugniß abgelegt hat. Es gilt ja sogar in pein 
lichen Fällen die Regel: Res inter alios indicatae aliis 
); und also noch vielmehr in Civil 
non praeiudicant 
sachen. Ueberdem ist auch hier gar nicht von einem an 
dern, sondern von demselben Rechtsstreite die Rede, 
in welchem der Zeuge wider denselben Verklagten gezeugt 
hat. Allein ob die Erklärung des Cujaz darum richtiger 
sey, ist noch großem Zweifel unterworfen. Denn wo steht 
denn nur ein Wort davon in dem Gesetz, daß der Zeuge, 
welchen jetzt der Verklagte für sich aufführt, von ihm vor 
hin verworfen worden sey? Es läßt sich vielmehr eben 
daraus, weil er ihn jetzt selbst für sich aufführt, das Gegen 
theil schließen. Ueberdem ist ja noch die Frage, ob nicht 
derjenige Zeuge, welchen ich verworfen habe, dennoch für 
mich zeugen könne, besonders wenn mein Gegner ihm 
nichts vorzuwerfen vermag, was ihn verdächtig machen 
könnte. Dieß sind die Gründe, aus welchen Wilhelm 
Fornerius 66) und Nic. Hieron. Gundling.67) die 
Meinung des Cujaz widerlegt haben. Es steht ihr über 
dem auch das Ansehen der Basiliken entgegen 
welches 
6 
65) L. 7. §. 2. D. de accusation. 
66) Selection. Lib. II. cap. 10. (in Thes. iuris Rom. Otton. 
Tom. II. pag. 57. 
67) G. 
Undlingian. IX. Stück. Nr. II. § 3. u. 5. S. 363.
	        
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