De Testibus.
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Daß Cujaz die Verbesserung des Budé verwarf,
darin wird ihm wohl jetzt jeder Recht geben. Denn auch
davon abgesehen, daß diese Emendation viel zu violent ist,
als daß sie nach den Regeln der Critik sich rechtfertigen
ließe; so ist ja dieß auch gar kein Grund einen Zeugen zu
verwerfen, weil der Beklagte, wider welchen er producirt
wird, ehemals in einer andern Sache wider den Zeugen
selbst ein Zeugniß abgelegt hat. Es gilt ja sogar in pein
lichen Fällen die Regel: Res inter alios indicatae aliis
); und also noch vielmehr in Civil
non praeiudicant
sachen. Ueberdem ist auch hier gar nicht von einem an
dern, sondern von demselben Rechtsstreite die Rede,
in welchem der Zeuge wider denselben Verklagten gezeugt
hat. Allein ob die Erklärung des Cujaz darum richtiger
sey, ist noch großem Zweifel unterworfen. Denn wo steht
denn nur ein Wort davon in dem Gesetz, daß der Zeuge,
welchen jetzt der Verklagte für sich aufführt, von ihm vor
hin verworfen worden sey? Es läßt sich vielmehr eben
daraus, weil er ihn jetzt selbst für sich aufführt, das Gegen
theil schließen. Ueberdem ist ja noch die Frage, ob nicht
derjenige Zeuge, welchen ich verworfen habe, dennoch für
mich zeugen könne, besonders wenn mein Gegner ihm
nichts vorzuwerfen vermag, was ihn verdächtig machen
könnte. Dieß sind die Gründe, aus welchen Wilhelm
Fornerius 66) und Nic. Hieron. Gundling.67) die
Meinung des Cujaz widerlegt haben. Es steht ihr über
dem auch das Ansehen der Basiliken entgegen
welches
6
65) L. 7. §. 2. D. de accusation.
66) Selection. Lib. II. cap. 10. (in Thes. iuris Rom. Otton.
Tom. II. pag. 57.
67) G.
Undlingian. IX. Stück. Nr. II. § 3. u. 5. S. 363.