Full text: Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 20, Abt. 1)

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21. Buch. 2. Tit. §. 1117. 
6) Pfandgebung, wenn der Schuldner dem 
Glaͤubiger eine fremde, oder eine schon einem Andern ver 
pfändete Sache zum Pfande gegeben hat *9). Hier haftet 
derselbe wegen der Entwaͤhrung, und kann mit der actio 
pigneratitia contraria in Anspruch genommen werden. 
er mag dieses Verhältniß der Sache gewußt haben, oder 
nicht, wenn nur der Gläubiger nicht davon unterrichtet 
war 3). Endlich 
7) Vermiethung. Auch hier findet die Verbind, 
lichkeit zur Evictionsleistung Statt, der Vermiether mag 
gewußt haben, daß die vermiethete Sache eine fremde sey, 
51 
). Der Locator haftet hier dem Conductor 
oder nicht 
mit der actio conducti. Ob auf das ganze Jnteresse? auch 
wenn der Vermiether in bona fide war, so daß ihm weder 
dolus noch culpa zur Last faͤllt? ist streitig. Mehrere Rechts 
gelehrten *2) behaupten dieses. Ich habe mich aber an ei 
er 
nem andern Orte für die Meinung des Cujaz 
klart, welcher in dem Falle, da dem Vermiether keine 
Schuld beyzumessen ist, dafür haͤlt, daß derselbe nur auf 
Herausgabe des bereits zum Voraus bezahlten Miethgeldes 
ex conducto belangt werden koͤnne, und nur dann zur 
Leistung des ganzen Interesse verbunden sey, wenn er 
wissentlich eine fremde Sache per fraudem vermiethet hat. 
49) L. 9. pr. L. 32. L. 36. §. 1. D. de pignerat. act. 
50) L. 16. §. 1. D. eodem. S. den 14. Th. dieses Com 
mentars §. 873. 
L. 8. L. 9. pr. L. 33. L. 35. D. locati. 
51 
52) Casp. SCHIFORDEGHER ad Antonium Fabrum. Lib. II. 
Tract. XIX. Qu. 1—3. Nic. Christ. de LYNORER Diss. 
de evictionibus. §. 15. pag. 23. und Westphal vom 
Kauf. §. 962. 
S. 
Ad Africanum Tract. VIII. ad L. 33. de Locati. 
53) 
den 17. Th. dieses Commentars. §. 1051. S. 366. fl.
	        
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