224
21. Buch. 2. Tit. §. 1117.
6) Pfandgebung, wenn der Schuldner dem
Glaͤubiger eine fremde, oder eine schon einem Andern ver
pfändete Sache zum Pfande gegeben hat *9). Hier haftet
derselbe wegen der Entwaͤhrung, und kann mit der actio
pigneratitia contraria in Anspruch genommen werden.
er mag dieses Verhältniß der Sache gewußt haben, oder
nicht, wenn nur der Gläubiger nicht davon unterrichtet
war 3). Endlich
7) Vermiethung. Auch hier findet die Verbind,
lichkeit zur Evictionsleistung Statt, der Vermiether mag
gewußt haben, daß die vermiethete Sache eine fremde sey,
51
). Der Locator haftet hier dem Conductor
oder nicht
mit der actio conducti. Ob auf das ganze Jnteresse? auch
wenn der Vermiether in bona fide war, so daß ihm weder
dolus noch culpa zur Last faͤllt? ist streitig. Mehrere Rechts
gelehrten *2) behaupten dieses. Ich habe mich aber an ei
er
nem andern Orte für die Meinung des Cujaz
klart, welcher in dem Falle, da dem Vermiether keine
Schuld beyzumessen ist, dafür haͤlt, daß derselbe nur auf
Herausgabe des bereits zum Voraus bezahlten Miethgeldes
ex conducto belangt werden koͤnne, und nur dann zur
Leistung des ganzen Interesse verbunden sey, wenn er
wissentlich eine fremde Sache per fraudem vermiethet hat.
49) L. 9. pr. L. 32. L. 36. §. 1. D. de pignerat. act.
50) L. 16. §. 1. D. eodem. S. den 14. Th. dieses Com
mentars §. 873.
L. 8. L. 9. pr. L. 33. L. 35. D. locati.
51
52) Casp. SCHIFORDEGHER ad Antonium Fabrum. Lib. II.
Tract. XIX. Qu. 1—3. Nic. Christ. de LYNORER Diss.
de evictionibus. §. 15. pag. 23. und Westphal vom
Kauf. §. 962.
S.
Ad Africanum Tract. VIII. ad L. 33. de Locati.
53)
den 17. Th. dieses Commentars. §. 1051. S. 366. fl.