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Strafrecht.
seiner Geschichte des Berliner Vereins zur Besserung der Straf-
gefangenen gegeben, indem er uns an der Hand der Vereins-
geschichte die Entwicklung des Gefängnißwesens im letzten Jahr-
hundert in Preußen schildert, und indem er eine Darstellung der
Arbeiten des Vereins in Bezug auf das Problem der Fürsorge
für entlassene Gefangene gibt, ein Problem, dessen eminente Be-
deutung erst in neuerer Zeit gewürdigt worden ist und, wie mir
scheint, mehr von Seiten der Praxis wie von Seiten der Theorie.
Es ist eine Vereinsgeschichte allerdings, die R. liefert. Der
Zweck der Arbeit (S. HI der Vorrede), den Mitgliedern des
Vereins Aufschluß über dessen bisherige Thätigkeit zu geben, hat
es mit sich gebracht, daß die äußeren Schicksale des Vereins, daß
manche besonderen Verhältnisse eingehender dargestellt sind, als
dies für das allgemeine Interesse gerade geboten wäre; ich ver-
weise z. B. auf die Darstellung des Ausscheidens des um den
Verein jedenfalls hochverdienten Predigers Bultman (S. 65 ff.).
Allein immerhin enthält die Arbeit noch eine reiche Fülle inter-
essanter Angaben, so daß sich ein genaues Studium derselben
sehr wohl lohnt.
Der Verein wurde im Jahre 1828 definitiv gegründet.
Entsprechend der damaligen Praxis, an der Verwaltung der Ge-
fängnisse freiwillig sich erbietende Privatpersonen als eine Art
Aufsichtsbehörde Theil nehmen zu lassen, bestand der Zweck des
Vereins im Wesentlichen in einem Doppelten: in der Fürsorge für
die internirten Gefangenen und in der Fürsorge für die ent-
lassenen Gefangenen. Allerdings haben sich die Verhältnisseim
Laufe der Zeit verschoben. Der Staat hat, die Verwaltung der
Gefängnisse allein in die Hand nehmend, auf die erwähnte Mit-
wirkung von Privatpersonen verzichtet. Der Verein ist heute in
der That im Wesentlichen nur ein Verein zur Fürsorge für ent-
lassene Gefangene, und es hat sich damit ein Ideal verwirklicht,
das als solches bereits die ersten Jahresberichte aussprechen
(S. 54). Allein es ist die Thätigkeit des Vereins in jener