Volltext : Carlebach, Rudolf: ¬Die Actio mandati, deren entwicklungsgeschichtlicher Charakter und deren Bedeutung für die Bildung des Auftragsbegriffs im heutigen Civilrecht

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e.

II.  Abschnitt.
Freigelassenen  auf  Auszahlung  der  bedungenen  Summe,
sofern  der  emptor  dagegen  diejenigen  Klagen  abtrete,  die
ihm  gegen  den  venditor  wegen  des  peculium  zustehen,
bezw.  zustehen  würden,  wenn  man  die  nunmehr  libera
persona  noch  als  Sklaven  rechtlich  betrachten  könnte.
Die  Codexstelle  1.  un.  C.  si  servus  se  emi  mandaverit
4.  36  mit  dem  normalen  Thatbestand  des  servus  mandat,
ut  redimatur  behandelt  die  Frage  nach  dem  Charakter
der  Klage  des  dominus-venditor  gegen  den  exterusemptor. -
  Die  Kaiser  hielten  sie  für  eine  actio  mandati;
aber  die  Begründung  dieser  Ansicht  machte  Schwierigkeiten. ¬
  Denn  nehme  man  an,  das  mandare,  ut  redimatur ¬
  an  den  exterus  sei  seitens  des  Sklaven  für  seine
Zwecke,  jedoch  mit  der  Wirkung  geschehen,  dass  der
Herr  an  des  Sklaven  Stelle  als  Paciscent  trete,  dass  der
Herr  berechtigt  werde,  aber  dann  auch  notwendigerweise
in  dem  Sinne,  dass  ut  redimatur  auf  den  Herrn  bezogen
werde,  so  sei  für  den  Herrn  keine  Mandatsklage  entstanden; -
  denn:  hoc  (sc.  ut  redimatur)  liber  mandare
non  potest.  Nehme  man  aber  an,  das  mandare  seitens
des  servus  sei  so  gemeint  gewesen,  dass  er  nur  als
Objekt  sich  darbot,  die  Paciscentenrolle  aber  von  vornherein ¬
  dem  Herrn  überlassen  hatte,  so  sei  für  den  Herrn
auch  keine  Mandatsklage  erwachsen,  denn  die  Verkaufsofferte ¬
  sei  kein  Mandat.  Dessenungeachtet  sei  die  Klage
des  venditor  eine  Mandatsklage;  denn  es  komme  nicht
sowohl  auf  den  Thatbestand  an,  auf  den  die  Klage  sich
stütze,  als  vielmehr  auf  den  Thatbestand,  der  für  den
weiteren  die  Klage  begründenden  Thatbestand  die  Veranlassung ¬
  (propter)  gegeben  habe.
Hat  nun  —  fährt  §  1  fort
der  emptor  seine
Verpflichtung,  da  er  mit  Pekuliengeldern  das  pretium
            
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