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e.
II. Abschnitt.
Freigelassenen auf Auszahlung der bedungenen Summe,
sofern der emptor dagegen diejenigen Klagen abtrete, die
ihm gegen den venditor wegen des peculium zustehen,
bezw. zustehen würden, wenn man die nunmehr libera
persona noch als Sklaven rechtlich betrachten könnte.
Die Codexstelle 1. un. C. si servus se emi mandaverit
4. 36 mit dem normalen Thatbestand des servus mandat,
ut redimatur behandelt die Frage nach dem Charakter
der Klage des dominus-venditor gegen den exterusemptor. -
Die Kaiser hielten sie für eine actio mandati;
aber die Begründung dieser Ansicht machte Schwierigkeiten. ¬
Denn nehme man an, das mandare, ut redimatur ¬
an den exterus sei seitens des Sklaven für seine
Zwecke, jedoch mit der Wirkung geschehen, dass der
Herr an des Sklaven Stelle als Paciscent trete, dass der
Herr berechtigt werde, aber dann auch notwendigerweise
in dem Sinne, dass ut redimatur auf den Herrn bezogen
werde, so sei für den Herrn keine Mandatsklage entstanden; -
denn: hoc (sc. ut redimatur) liber mandare
non potest. Nehme man aber an, das mandare seitens
des servus sei so gemeint gewesen, dass er nur als
Objekt sich darbot, die Paciscentenrolle aber von vornherein ¬
dem Herrn überlassen hatte, so sei für den Herrn
auch keine Mandatsklage erwachsen, denn die Verkaufsofferte ¬
sei kein Mandat. Dessenungeachtet sei die Klage
des venditor eine Mandatsklage; denn es komme nicht
sowohl auf den Thatbestand an, auf den die Klage sich
stütze, als vielmehr auf den Thatbestand, der für den
weiteren die Klage begründenden Thatbestand die Veranlassung ¬
(propter) gegeben habe.
Hat nun — fährt § 1 fort
der emptor seine
Verpflichtung, da er mit Pekuliengeldern das pretium