Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

Auf  die  fortgesetzte  Berufung  an's  O.=A.=Gericht  weist  auch
dieses  die  Appellation  zurück,
in  Erw.:  „daß  der  Appellant  die  Entscheidungsgründe  des
Obergerichts  zu  widerlegen  nicht  vermocht  hat  und  aus  den  angeführten ¬
  Gesetzesstellen,  in  Verbindung  mit  l.  37.  §.  3.  in  k.
D.  de  leg.  III.  c.  2.  C.  de  don.  quae  sub  mod.  die  allgemeine
Rechtsregel  zu  abstrahiren  ist,  daß  jede  Leistung  an  einen  Dritten, ¬
  welche  ein  Contrahent  in  seinem  eigenen  Interesse  von  einem ¬
  andern  sich  versprechen  läßt,  mit  der  dem  Promissar  hierdurch ¬
  erworbenen  Klage  utiliter  auch  vom  Dritten  eingefordert
werden  kann.
II.
Erkenntniß  des  Oberappellationsgerichts  zu  Cassel
in  Sachen  Piepenbrinck  gegen  Wetzel
vom  30.  April  1828.
Zufolge  Notariats=Urkunde  vom  Jahre  1811  verkaufen  die
Geschwister  S.  dem  Bäcker  W.  die  s.  g.  Mauermühle  nebst  Zubehör ¬
  bei  Hersfeld,  woneben  unter  Anderm  die  Verabredung  unter ¬
  beiden  Theilen  getroffen  wird:  daß  der  Töpfer  P.  so  lange
er  und  seine  Frau  lebten  und  sich  gehörig  und  gut  aufführten,
auch  die  Zinsen  richtig  bezahlten,  auf  dem  Mühlen-Nebenbau,
sowie  Verkäufer  denselben  gegenwärtig  besäßen,  gegen  10  Rthlr.
Miethe  lebenslänglich  wohnen  sollten.
Mit  Beziehung  auf  diese,  wegen  geleisteter  Dienste  des  P.,
zu  dessen  Gunsten  getroffene  Verabredung  erklären  die  Verkäufer
in  einem  weiteren  zwischen  ihnen  und  dem  Käufer  W.  im  Jahre
1812  errichteten  Notariats=Instrumente:  daß  sie  den  letzteren ¬
  von  der  gedachten  Kaufbedingung  freigegeben
hätten,  und  jene  Worte  als  nicht  im  Contracte  befindlich  angesehen ¬
  wissen  wollten,  daß  W.  nun  das  Recht,  den  Nebenbau
unbeschränkt  zu  benutzen,  P.  aber  kein  Wohnungsrecht  mehr  zu
verlangen  haben  solle,  worüber  sie  um  so  freier  verfügen  könnten, ¬
  als  die  P.'schen  Eheleute  das  zu  ihrem  Vortheil  Ausbedungene ¬
  noch  nicht  acceptirt  hätten.
            
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