Auf die fortgesetzte Berufung an's O.=A.=Gericht weist auch
dieses die Appellation zurück,
in Erw.: „daß der Appellant die Entscheidungsgründe des
Obergerichts zu widerlegen nicht vermocht hat und aus den angeführten ¬
Gesetzesstellen, in Verbindung mit l. 37. §. 3. in k.
D. de leg. III. c. 2. C. de don. quae sub mod. die allgemeine
Rechtsregel zu abstrahiren ist, daß jede Leistung an einen Dritten, ¬
welche ein Contrahent in seinem eigenen Interesse von einem ¬
andern sich versprechen läßt, mit der dem Promissar hierdurch ¬
erworbenen Klage utiliter auch vom Dritten eingefordert
werden kann.
II.
Erkenntniß des Oberappellationsgerichts zu Cassel
in Sachen Piepenbrinck gegen Wetzel
vom 30. April 1828.
Zufolge Notariats=Urkunde vom Jahre 1811 verkaufen die
Geschwister S. dem Bäcker W. die s. g. Mauermühle nebst Zubehör ¬
bei Hersfeld, woneben unter Anderm die Verabredung unter ¬
beiden Theilen getroffen wird: daß der Töpfer P. so lange
er und seine Frau lebten und sich gehörig und gut aufführten,
auch die Zinsen richtig bezahlten, auf dem Mühlen-Nebenbau,
sowie Verkäufer denselben gegenwärtig besäßen, gegen 10 Rthlr.
Miethe lebenslänglich wohnen sollten.
Mit Beziehung auf diese, wegen geleisteter Dienste des P.,
zu dessen Gunsten getroffene Verabredung erklären die Verkäufer
in einem weiteren zwischen ihnen und dem Käufer W. im Jahre
1812 errichteten Notariats=Instrumente: daß sie den letzteren ¬
von der gedachten Kaufbedingung freigegeben
hätten, und jene Worte als nicht im Contracte befindlich angesehen ¬
wissen wollten, daß W. nun das Recht, den Nebenbau
unbeschränkt zu benutzen, P. aber kein Wohnungsrecht mehr zu
verlangen haben solle, worüber sie um so freier verfügen könnten, ¬
als die P.'schen Eheleute das zu ihrem Vortheil Ausbedungene ¬
noch nicht acceptirt hätten.