Volltext : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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daher  sein,  den  Wegfall  des  Remissionsrechts  bei  den  Erben  des
Promissars  darauf  zurückzuführen,  daß  der  Vertrag,  welchen  ihr
Erblasser  abschloß,  insoweit,  als  dem  Dritten  ein  Vortheil
darin  ausbedungen  wird,  kein  Recht,  sondern  eine  Verbindlichkeit
für  die  Erben  erzeugt,  die  sich  als  Erbschaftsschuld  darstellt  und
die  sie  sonach  respectiren  müssen.  Ich  bitte  daher  zu  den  oben
pag.  47  aufgestellten  sieben  Sätzen  noch  folgenden  beizufügen:
Die  Erben  des  Promissars  sind  unbedingt  an
das  pactum  in  favorem  tertii  gebunden,  und
es  steht  ihnen,  selbst  wenn  der  Dritte  dasselbe
noch  nicht  acceptirt  hätte,  ein  Remissionsrecht
nicht  zu.
            
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