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gegenüber er acceptirt; sein Accept verpflichtet ihn nicht demjenigen ¬
zur Zahlung
welcher die Annahme fordert, sondern
dem zur Verfallzeit legitimirten Wechselinhaber. Diesen Verhältnissen ¬
entsprechend hat der Entwurf vermieden vom Besitze
zu reden, wie solches die D. W.O. Art. 18 thut. Derartige
Ausdrücke provociren Streitigkeiten über den römisch-rechtlichen
Gegensatz zwischen possessio und detentio.
V Annahme.
§ 20.
Die Erklärung
der Annahme muß schriftlich auf dem
Wechsel geschehen.
Eine mündliche Annahme, oder eine solche
durch Briefe, besondere Urkunden oder gar durch stillschweigende
Handlungen, die eine Acceptation präsumiren lassen, wie z. B.
das Innebehalten des Wechsels über Nacht, wie ältere Wechselordnungen ¬
gestatteten, genügt nicht.
Die Form und die Stelle des Accepts auf der Tratte ist
gleichgültig. — Gewöhnlich geschieht sie durch die Worte „angenommen" ¬
oder „acceptirt" auf der Vorderseite unter der Adresse
des Bezogenen oder quer über den Context. Es genügt aber
auch jede andere unzweideutige Erklärung (z. B. „vu pour
payer"), selbst wenn sie aus Mangel an Platz oder Unkenntniß
der Handelsübungen auf den Rücken des Wechsels geschrieben
würde. Nur wenn die Annahme durch bloße Unterschrift des
Acceptanten erklärt wird, ist es nothwendig, daß dieselbe auf
der Vorderseite der Urkunde geschehe, indem auf der Rückseite
der Name des Bezogenen als Blanco=Giro zu betrachten wäre.
Die Acceptation wird perfect im Augenblicke des Niederschreibens, ¬
nicht erst durch die Rückgabe des Wechsels an den
Präsentanten. Die Annahme begründet keinen Vertrag mit dem
Präsentanten, der oft als bloßer Mandatar oder Depositar gar
nicht bei dem Wechsel betheiligt ist, sondern eine Verpflichtung
gegenüber sämmtlichen bisherigen und zukünftigen Wechselinteressenten, ¬
das Papier bei Verfall einzulösen. Von dem
Momente an, wo die Annahme auf den Wechsel geschrieben ist,
gilt daher dieselbe als unwiderruflich, und ein Rücktritt ist selbst