Metadaten : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (2)

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Jena  erschienenen  Compendium  juris  Digest.,  Lib.  XIX.
Tit.  1  §.  2,  und  nach  ihm  Hellfeld  in  seiner  Jurisprudentia ¬
  for.,  zuerst  1764,  §.  1043,  später  und  in
neuerer  Zeit  unterschieden  Mehrere,  eine  exceptio  non
rite  adimpleti  contractus,  oder  exceptio  non  debito
modo,  oder  non  plenarie  adimpicti  contractus,  zu
deutsch:  Einrede  des  nicht  gehörig  erfüllten  Contracts, ¬
  deren  Beweis  jedesmal  dem  Beklagten  obliegen ¬
  soll.  In  den  Rechtsquellen  findet  diese  Unterscheidung ¬
  nicht  nur  keinen  Grund,  sondern  vielmehr  Widerlegung ¬
  12)
Auch  aus  der  Natur  der  Sache  läßt  sich
der  Unterschied  nicht  rechtfertigen;  denn,  wenn  einmal
die  Gegenleistung  durch  die  Vorleistung  bedingt  ist,  und
es  also  zur  Begründung  der  Klage  gehört  zu  behaupten,
daß  von  Seiten  des  Klägers  erfüllt  worden  sei,  so  reducirt ¬
  sich  die  Antwort,  daß  Dieß  oder  Jenes  fehle,  auf
eine  theilweise  Ableugnung  der  Prämissen  der  Klage.  Ganz
klar  ist  dieß  noch,  wenn  von  einer  Quantität  die  Rede  ist.
Dabei  behauptet  Niemand,  daß,  wenn  z.  B.  der  Kläger
behauptet,  dem  Beklagten  100  Wispel  Weitzen  verkauft
und  übergeben  zu  haben,  der  Beklagte  aber  nur  50  erhalten ¬
  zu  haben  zugesteht,  nun  der  Beklagte  beweisen
müsse,  daß  er  wirklich  nicht  mehr  erhalten  habe.  Wird
Tit.  1  §.  1  (vermuthlich  ist  §.  3  gemeint)  erklären.  Schade,
daß  es  ihm  nicht  gefallen  hat,  diese  Aelteren  zu  nennen.  Brunnemann ¬
  und  Stryck  widerlegen  eine  Meinung  Berlich'e
welcher  zwischen  essentialia  und  accidentalia  per  pactum  adjecta ¬
  unterscheiden  und  in  Ansehung  der  Letztern  dem  Beklagten
den  Beweis  auferlegen  wollte:  eine  Meinung,  die  seitdem  gänzlich ¬
  verschollen  ist.
12)  L.  31  §.  1  D.  de  rebus  creditis  (XII,  1.)  „-  non
aliter  —  venditorem  ex  emto  teneri,  quam  si  ei  pretium  solidum, ¬
  et  quaecunque  —  deberentur,  (emtor)  praestaret." ¬

            
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