Objekt : Praktisches Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Rechtsgeschäften außer Streitsachen (1)

436
c)  zum  allgemeinen  Versorgungsfonde  à  1%
(Armenfonde  à  ½%)  per  —  fl.  —  kr.  C.  M.,
bezahlt  oder  vorschriftsmäßig  sichergestellt;
3.  der  Antrag  wegen  Vertheilung  der  Pretiosen  und
sonstigen  Fahrnisse  in  Natur  oder  wegen  deren  Feilbiethung ¬
  genehmiget,  und
4.  der  dem  m  N.  N.  gebührende  Pflichttheil  per  —  fl.
kr.  C.  M.  erlegt  oder  mit  hierortiger  Genehmigung ¬
  sichergestellt  worden  sei.
Zum  Betreibungsprotocolle.
Wenn  nun  der  gehörig  ausgewiesene  Erbe  alle  ihm  obliegenden
Verbindlichkeiten  gehörig  erfüllt  hat,  so  hat  er  sich  hierüber  bei  Gericht ¬
  entweder  mittelst  eines  schriftlichen  Gesuches  oder  mündlich  auszuweisen ¬
  und  das  Begehren  um  Einantwortung  der  Verlassenschaft  zu
stellen.  Werden  die  erhaltenen  Aufträge  durch  die  vorzulegenden  Behelfe ¬
  als  vollständig  befolgt  dargethan,  so  ist  ihm  die  Verlassenschaft
einzuantworten.
Die  Einantwortungsurkunde  muß  enthalten:
1.  Die  genaue  Bezeichnung  des  Erblassers.  Das  Gesetz  fordert
zwar  nur  die  Anführung  seines  Namens,  da  aber  leicht  mehrere  Personen ¬
  mit  gleichen  oder  doch  sehr  ähnlichen  Namen  zugleich  gestorben
sein  können,  so  wird  es,  um,  wenn  auch  erst  für  spätere  Zeiten,
Zweifel  und  Streitigkeiten  zu  vermeiden,  zweckmäßig  sein,  den  Charakter ¬
  oder  die  Beschäftigung  und  den  letzten  Wohnort  des  Erblassers
beizufügen.  Die  Angabe  des  Todestages  des  Erblassers  ist  deßhalb
nothwendig,  weil  die  Einantwortungsurkunde  das  Document  ist,  womit ¬
  der  Erbe  erweiset,  daß  er  das  Eigenthum  der  Verlassenschaft  oder
eines  Theiles  erworben  habe,  welche  Erwerbung  in  der  Regel  vom
Todestage  des  Erblassers  an  gerechnet  wird.  (S.  §§.  536  und  545
des  a.  b.  G.  B.)
2.  Muß  darin  enthalten  sein  die  genaue  Bezeichnung  der  Erben,
vobei  die  obigen  Beisätze  gleichfalls  wünschenswerth  zu  sein  scheinen;
die  Angabe  ihres  ausgewiesenen  Erbrechtstitels,  sowie  auch,  ob  sie  sich
jedingt  oder  unbedingt  erbserklärt  haben.  Schreiten  mehrere  Erben
in,  so  ist  anzuführen,  welchen  in  Beziehung  auf  die  ganze  Verlassenchaft ¬
  bestimmten  Theil  derselben  jeder  Erbe  zu  erhalten  hat,  z.  B.  die
Hälfte,  ein  Drittheil  u.  s.  w.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer