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Besonderer Teil.
falt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Damit ist
nicht gesagt, daß er die Ware daraufhin untersuchen muß, ob
Giebt die äußere Besichsie ¬
dem Verderben ausgesetzt ist.
tigung zu einer dahingehenden Annahme keine Veranlassung,
so ist der Spediteur frei von Verantwortung, auch wenn die
Ware sich thatsächlich bereits in einem Zustand befand, nach
welchem sie dem Verderben ausgesetzt war. Nimmt der Spediteur ¬
aber bei äußerlicher Besichtigung der Ware den verderbendrohenden ¬
Zustand wahr, oder mußte er ihn bei Anwendung ¬
gewöhnlicher Sorgfalt wahrnehmen, ohne daß ihm
spezielle Warenkunde innewohnte, so würde er die nötige
Sorgfalt verletzen, wenn er gleichwohl die Ware weitersenden ¬
würde. Jedenfalls hat der Spediteur von einem
solchen Zustand seinen Auftraggeber zu benachrichtigen,
und wenn bis zum Eintreffen der Instruktion eine weitere Verschlechterung ¬
zu befürchten ist, das Gut verkaufen zu lassen
Aus der Zusammenstellung der beiden Sätze: „Er kann
den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen und.
den Verkauf des Guts bewirken", dürfte hervorgehen, daß der
Spediteur nicht berechtigt ist, aus eigener Entschließung ohne
vorgängige Hinzuziehung von Sachverständigen zum Verkauf
zu schreiten. Er setzt sich vielmehr der Gefahr aus, nachträglich ¬
die Notwendigkeit eines derartigen Verkaufs beweisen
und, falls ihm solcher Beweis mißlingt, für den Schaden aufkommen ¬
zu müssen. Dagegen ist er gedeckt, wenn das Gutachten ¬
der Sachverständigen über den Zustand dahin ausfällt,
daß das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ¬
ist, selbst wenn sich die Annahme der Sachverständigen
nachträglich als irrtümlich herausstellen sollte.
Während sich die Schlußbestimmung des Art. 365 auf
**) Art. 343 des H.G.B.s besagt, daß die Ware öffentlich verkauft
werden muß; jedoch ist bei Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, auch ein nicht öffentlicher Verkauf durch einen Handelsmäkler oder
in Ermanglung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten
Beamten zum laufenden Preise zulässig. Der Natur der Sache nach
dürfte aber bei einer dem Verderben ausgesetzten Ware in der Regel
von einem Markt- oder Börsenpreis nicht die Rede sein.