Volltext : Burchard, Johannes Leopold: ¬Das Recht der Spedition

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Besonderer  Teil.
falt  eines  ordentlichen  Kaufmannes  anzuwenden.  Damit  ist
nicht  gesagt,  daß  er  die  Ware  daraufhin  untersuchen  muß,  ob
Giebt  die  äußere  Besichsie ¬
  dem  Verderben  ausgesetzt  ist.
tigung  zu  einer  dahingehenden  Annahme  keine  Veranlassung,
so  ist  der  Spediteur  frei  von  Verantwortung,  auch  wenn  die
Ware  sich  thatsächlich  bereits  in  einem  Zustand  befand,  nach
welchem  sie  dem  Verderben  ausgesetzt  war.  Nimmt  der  Spediteur ¬
  aber  bei  äußerlicher  Besichtigung  der  Ware  den  verderbendrohenden ¬
  Zustand  wahr,  oder  mußte  er  ihn  bei  Anwendung ¬
  gewöhnlicher  Sorgfalt  wahrnehmen,  ohne  daß  ihm
spezielle  Warenkunde  innewohnte,  so  würde  er  die  nötige
Sorgfalt  verletzen,  wenn  er  gleichwohl  die  Ware  weitersenden ¬
  würde.  Jedenfalls  hat  der  Spediteur  von  einem
solchen  Zustand  seinen  Auftraggeber  zu  benachrichtigen,
und  wenn  bis  zum  Eintreffen  der  Instruktion  eine  weitere  Verschlechterung ¬
  zu  befürchten  ist,  das  Gut  verkaufen  zu  lassen
Aus  der  Zusammenstellung  der  beiden  Sätze:  „Er  kann
den  Zustand  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  und.
den  Verkauf  des  Guts  bewirken",  dürfte  hervorgehen,  daß  der
Spediteur  nicht  berechtigt  ist,  aus  eigener  Entschließung  ohne
vorgängige  Hinzuziehung  von  Sachverständigen  zum  Verkauf
zu  schreiten.  Er  setzt  sich  vielmehr  der  Gefahr  aus,  nachträglich ¬
  die  Notwendigkeit  eines  derartigen  Verkaufs  beweisen
und,  falls  ihm  solcher  Beweis  mißlingt,  für  den  Schaden  aufkommen ¬
  zu  müssen.  Dagegen  ist  er  gedeckt,  wenn  das  Gutachten ¬
  der  Sachverständigen  über  den  Zustand  dahin  ausfällt,
daß  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Verzuge ¬
  ist,  selbst  wenn  sich  die  Annahme  der  Sachverständigen
nachträglich  als  irrtümlich  herausstellen  sollte.
Während  sich  die  Schlußbestimmung  des  Art.  365  auf
**)  Art.  343  des  H.G.B.s  besagt,  daß  die  Ware  öffentlich  verkauft
werden  muß;  jedoch  ist  bei  Waren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis
haben,  auch  ein  nicht  öffentlicher  Verkauf  durch  einen  Handelsmäkler  oder
in  Ermanglung  eines  solchen  durch  einen  zu  Versteigerungen  befugten
Beamten  zum  laufenden  Preise  zulässig.  Der  Natur  der  Sache  nach
dürfte  aber  bei  einer  dem  Verderben  ausgesetzten  Ware  in  der  Regel
von  einem  Markt-  oder  Börsenpreis  nicht  die  Rede  sein.
            
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