Volltext : Bündnerisches Civilgesetzbuch

Zweiter  Abschnitt.
Von  der  obrigkeitlichen  Vormundschaft.
§  98.
Entstehung  und  Gattungen  derselben.
Die  obrigkeitliche  ')  Vormundschaft  besteht  darin,  daß  physischen
oder  juristischen  Personen,  welche  die  genügende  Fähigkeit  oder  Möglichkeit ¬
  zu  Ausübung  ihrer  Rechte  nicht  besitzen  und,  wenn  es  physische ¬
  Personen  sind,  nicht  schon  durch  elterliche  oder  eheliche  Vormundschaft ¬
  genügend  geschützt  sind,  von  Amtswegen  ein  Vertreter
(Vormund)  zu  dem  Behufe  bestellt  wird,  um  an  ihrer  Stelle  Rechte
auszuüben.  2)
Die  obrigkeitliche  Vormundfchast  3)  ist  mit  Beziehung  auf  physische ¬
  Personen  entweder  Vogtei,  wenn  sie  sich  auf  die  Vermögensverwaltung ¬
  und  die  Person  des  Bevormundeten  zugleich  oder  (als
Pflegschaft)  auch  nur  auf  letztere  bezieht;  oder  Beistandschaft
(Kuratel)  wenn  sie  dessen  blose  Vermögensverwaltung  beschlägt.
Juristische  Personen  können  nur  unter  Kuratel  versetzt  werden.
Die  Pflegschaft  über  Individuen,  die  gänzlich  der  öffentlichen
Unterstützung  anheimgefallen  sind,  und  als  solche  in  der  Gewalt  der
Armenbehörden  stehen,  ist  Gegenstand  der  Verordnungen  über  das
Armenwesen  und  fällt  daher  hier  außer  Betracht;  sie  ist  aber  in
ihren  privatrechtlichen  Beziehungen  nach  den  Grundsätzen  der  Vogtei
zu  beurtheilen.*
1)  Im  Gegensatz  zu  der  natürlichen  des  Ehemanns  über  seine  Gattin  und
Eltern  über  die  Kinder
2)  Der  Bevormundete  wird  hiedurch  in  seiner  Handlungsfähigkeit
nicht  aber  in  seiner  Rechtsfähigkeit  beschränkt.
3)  Vormundschaft  ist  in  diesem  Gesetze  als  allgemeinste  Bezeichnung  gebraucht. ¬
  Dieselbe  faßt  in  sich
a.  Die  Beistandschaft  oder  Kuratel,  zur  blosen  Vermögensverwaltung. ¬

            
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