Zweiter Abschnitt.
Von der obrigkeitlichen Vormundschaft.
§ 98.
Entstehung und Gattungen derselben.
Die obrigkeitliche ') Vormundschaft besteht darin, daß physischen
oder juristischen Personen, welche die genügende Fähigkeit oder Möglichkeit ¬
zu Ausübung ihrer Rechte nicht besitzen und, wenn es physische ¬
Personen sind, nicht schon durch elterliche oder eheliche Vormundschaft ¬
genügend geschützt sind, von Amtswegen ein Vertreter
(Vormund) zu dem Behufe bestellt wird, um an ihrer Stelle Rechte
auszuüben. 2)
Die obrigkeitliche Vormundfchast 3) ist mit Beziehung auf physische ¬
Personen entweder Vogtei, wenn sie sich auf die Vermögensverwaltung ¬
und die Person des Bevormundeten zugleich oder (als
Pflegschaft) auch nur auf letztere bezieht; oder Beistandschaft
(Kuratel) wenn sie dessen blose Vermögensverwaltung beschlägt.
Juristische Personen können nur unter Kuratel versetzt werden.
Die Pflegschaft über Individuen, die gänzlich der öffentlichen
Unterstützung anheimgefallen sind, und als solche in der Gewalt der
Armenbehörden stehen, ist Gegenstand der Verordnungen über das
Armenwesen und fällt daher hier außer Betracht; sie ist aber in
ihren privatrechtlichen Beziehungen nach den Grundsätzen der Vogtei
zu beurtheilen.*
1) Im Gegensatz zu der natürlichen des Ehemanns über seine Gattin und
Eltern über die Kinder
2) Der Bevormundete wird hiedurch in seiner Handlungsfähigkeit
nicht aber in seiner Rechtsfähigkeit beschränkt.
3) Vormundschaft ist in diesem Gesetze als allgemeinste Bezeichnung gebraucht. ¬
Dieselbe faßt in sich
a. Die Beistandschaft oder Kuratel, zur blosen Vermögensverwaltung. ¬