Full text: Budau, Victor: ¬Die dringende Nothwendigkeit der Einführung der obligatorischen Civilehe in Oesterreich

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Nachdem Tausende österreichischer Staatsbürger 
ein vitales Interesse daran haben, dass das öster 
reichische Eherecht in feste Bahnen gelenkt werde, und 
nachdem die Abhilfe der besprochenen Uebelstände 
schon seit Jahren angestrebt wurde, *9) ist mit Grund 
vom österreichischen Reichsrathe sowie von der 
Regierung die sofortige endliche Einbringung eines 
schon seit Jahren geplanten neuen Ehegesetzes 
auf freiheitlicher Grundlage der Gleichberechtigung 
aller Confessionen zu erwarten, insbesondere bei 
dem Umstande, als alle europäischen Cultur 
staaten, so Frankreich, England, Belgien, Deutsch 
land, Italien, Schweiz und neuestens Ungarn durch 
Einführung der Civilehe mit gutem Beispiele voran 
gegangen sind. 
Im Interesse vieler Tausende unglücklicher 
geschiedener Ehegatten, im Interesse einer mög 
lichst innigen Verschmelzung unserer vielen Natio 
nalitäten und Confessionen, im Interesse einer der 
Staatseinheit dienenden Assimilirung der Gesetze 
unserer zwei Reichshälften, welche beide unter 
einem, den Grundsätzen der Freiheit huldigenden 
*) Bereits im Jahre 1877 wurde im Herrenhause die 
zuversichtliche Erwartung ausgesprochen, dass die Regierung 
in naher Zukunft ein vollständiges bürgerliches Ehegesetz 
einbringen werde. Unter den bezüglichen Antragstellern be 
finden sich auch Plener, Rechberg und Scharschmied 
neben Fürst Lichtenstein, Fürst Schwarzenberg und 
Graf Clam-Gallas. (Siehe Fuchs a. a. O. S. 14.) 
20) Ausgehend von dem Principe der Glaubens- und Ge 
wissensfreiheit soll es keinem Staatsbürger benommen sein, 
aus freiem Antriebe neben der Civilehe auch die kirchliche 
Trauung einzugehen. — Es ist auch statistisch nachgewiesen, 
dass dies in Ländern der obligatorischen Civilehe thatsäch 
lich in den meisten Fällen geschieht. 
Hier sei noch bemerkt, dass die kirchliche Trauung 
ursprünglich weder nach römischem, noch nach canonischem 
Rechte vorgeschrieben war, dass ferner sowohl das römische, 
wie das mosaische Recht die freie gänzliche Ehetrennung 
kennt.
	        
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